In der Konstellation des Erwerbs eines von einer Tochtergesellschaft des Motorherstellers hergestellten und in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs, das mit einem vom Motorhersteller hergestellten und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motor ausgestattet ist, scheidet ein Anspruch des Geschädigten nach § 852 Satz 1 BGB gegen den Motorhersteller regelmäßig auch dann aus, wenn der Geschädigte das Fahrzeug als Neuwagen erworben hat1.
Nach § 852 Satz 1 BGB ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus der unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sollen demjenigen, der einen anderen durch unerlaubte Handlung schädigt und dadurch sein Vermögen mehrt, auch bei Verjährung des Schadensersatzanspruchs nicht die auf diese Weise erlangten Vorteile verbleiben2.
Das Erfordernis, dass der Ersatzpflichtige etwas auf Kosten des Verletzten erlangt hat, bedeutet nicht, dass sich die Vermögensverschiebung – wie bei der Eingriffskondiktion – unmittelbar zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten vollzogen haben muss. Denn die Vorschrift enthält nur eine Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht. Deshalb kann die Vermögensverschiebung auch durch einen oder mehrere Dritte vermittelt werden, solange sie in einem ursächlichen Zusammenhang mit der unerlaubten Handlung steht. Wenn ein Vermögensverlust beim Geschädigten einen entsprechenden Vermögenszuwachs beim Schädiger zur Folge gehabt hat, ist er daher nach § 852 Satz 1 BGB auch dann herauszugeben, wenn diese Vermögensverschiebung dem Schädiger durch Dritte vermittelt worden ist3. Unberührt bleibt davon die Notwendigkeit, dass der Vermögenszuwachs des Schädigers auf dem Vermögensverlust des Geschädigten beruhen muss4.
Daher setzt ein Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls voraus, dass die Volkswagen AG im Verhältnis zum Geschädigten etwas aus dem Fahrzeugverkauf an diesen erlangt hat5.
Nach diesen Maßstäben ist eine Vermögensverschiebung im Sinne von § 852 Satz 1 BGB im Verhältnis zwischen der Autokäuferin und der Volkswagen AG zu verneinen. In der vorliegenden Konstellation des Erwerbs eines von einer Audi AG als Tochtergesellschaft der Volkswagen AG hergestellten und in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs, das mit einem von der Volkswagen AG hergestellten und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motor ausgestattet ist, scheidet ein Anspruch des Geschädigten nach § 852 Satz 1 BGB gegen die Volkswagen AG regelmäßig auch dann aus, wenn der Geschädigte das Fahrzeug als Neuwagen erworben hat6. Denn in diesen Fällen hat die Volkswagen AG einen wirtschaftlichen Vorteil allenfalls im Zusammenhang mit der Herstellung und Veräußerung des Motors erlangt und nicht durch das spätere Inverkehrbringen des nicht von ihr entwickelten und hergestellten Fahrzeugs, in das der Motor eingebaut wurde7. Der schadensauslösende Vertragsschluss über den Fahrzeugerwerb zwischen Geschädigtem und Fahrzeughändler einerseits sowie ein möglicher Vorteil der Volkswagen AG aus der konzerninternen Überlassung des Fahrzeugmotors an den Fahrzeughersteller andererseits beruhen gerade nicht auf derselben – auch nicht nur mittelbaren – Vermögensverschiebung, wie sie der Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB voraussetzt8. Dem Motorhersteller, der einen Vorteil bereits mit der Herstellung und Veräußerung des Motors realisiert hat, fließt im Zusammenhang mit dem Abschluss des ungewollten Kaufvertrags und dem hierauf beruhenden Vermögensschaden des geschädigten Fahrzeugerwerbers durch seine (des Motorherstellers) unerlaubte Handlung nichts – mehr – zu9.
Entgegen der von der Volkswagen AG vertretenen Einschätzung liegt in den in den BGH, Urteilen vom 10.02.202210 verwendeten Begriffen eines „etwaigen“ Vorteils beziehungsweise „etwaigen“ Verkäufergewinns11 keine Abweichung von der Rechtsprechung des VIa. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Anwendung von § 852 Satz 1 BGB auf Neuwagenfälle12, die der Bundesgerichtshof vielmehr inhaltlich teilt. Die betreffenden sprachlichen Einschränkungen sind, wie sich bereits aus dem Gesamtzusammenhang der jeweiligen Entscheidungsgründe ohne Weiteres erschließt, ausschließlich dem Umstand geschuldet, dass das tatsächliche Vorhandensein eines „Gewinns“ oder „Vorteils“ mangels Entscheidungserheblichkeit jeweils dahinstehen kann beziehungsweise konnte.
Dass im Ausgangspunkt auch eine deliktische Haftung des Motorherstellers gegenüber dem Fahrzeugerwerber in Betracht zu ziehen ist, wenn der Motorhersteller den Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausstattet und in dem Bewusstsein in den Verkehr bringt, dass er von seiner Tochtergesellschaft in ein Fahrzeug verbaut und dieses an einen arglosen Käufer veräußert werden wird13, steht nicht entgegen. Denn die deliktische Haftung knüpft in diesen Fällen daran an, dass der Motorhersteller sich bereits bei der dem Fahrzeugerwerb vorgelagerten Herstellung des Motors und der Programmierung der Motorsteuerungssoftware die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer in die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zunutze gemacht hat14. Diese Tatbestandsvoraussetzung der Schadensersatzhaftung ist jedoch von der Frage zu trennen, ob der Schädiger durch die unerlaubte Handlung selbst etwas im Sinne von § 852 Satz 1 BGB auf Kosten des Geschädigten erlangt hat15.
Auch der Umstand, dass die beklagte Motorherstellerin als Konzernmutter der Fahrzeugherstellerin mit dieser wirtschaftlich verflochten ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Umsatzerlös der Tochtergesellschaft aus dem Verkauf eines von ihr hergestellten Fahrzeugs begründet weder unmittelbar noch mittelbar einen damit deckungsgleichen Wertzuwachs des Geschäftsanteils der Muttergesellschaft16. Dass nach dem Vortrag der Autokäuferin zwischen der Volkswagen AG und der Fahrzeugherstellerin ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht, ist ebenfalls unerheblich. Denn insoweit hat die Volkswagen AG allenfalls einen Vorteil im Zusammenhang mit einem etwaigen Gesamtgewinn der Fahrzeugherstellerin im Geschäftsjahr 2011 erzielt, nicht jedoch – worauf es im Rahmen des § 852 Satz 1 BGB entscheidend ankommt – konkret im Zusammenhang mit dem – im Streitfall an den Fahrzeughändler – gezahlten Kaufpreis17.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Juli 2022 – VII ZR 422/21
- Anschluss an BGH, Urteil vom 10.02.2022 – VII ZR 679/21[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2022 – VIa ZR 8/21 Rn. 58, WM 2022, 731; Urteil vom 10.02.2022 – VII ZR 365/21 Rn. 26, NJW 2022, 1311; jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2022 – VIa ZR 8/21 Rn. 53, 68, WM 2022, 731; Urteil vom 10.02.2022 – VII ZR 365/21 Rn. 27, NJW 2022, 1311; jeweils m.w.N.[↩]
- BGH, Urteil vom 10.02.2022 – VII ZR 365/21 Rn. 27, NJW 2022, 1311[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2022 – VII ZR 365/21 Rn. 28, NJW 2022, 1311; Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20 Rn. 29, NJW 2021, 918[↩]
- vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.03.2022 – 5 U 104/21 33; OLG Brandenburg, Urteil vom 26.01.2022 – 4 U 92/21 58 ff.; OLG Schleswig, Urteil vom 11.01.2022 – 7 U 130/21, MDR 2022, 497 75 ff.; a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2021 – 3 U 350/20 84 ff.[↩]
- vgl. zum Gebrauchtwagen bereits BGH, Urteil vom 10.02.2022 – VII ZR 679/21 Rn. 43, BB 2022, 1170[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2022 – VIa ZR 57/21 Rn. 14 a.E., WM 2022, 742[↩]
- ebenso BGH, Urteil vom 09.05.2022 – VIa ZR 441/21 Rn. 16, NJW 2022, 2028[↩]
- BGH, Urteile vom 10.02.2022 – VII ZR 365/21 Rn. 30, NJW 2022, 1311; – VII ZR 692/21 Rn. 45, MDR 2022, 559; – VII ZR 717/21 Rn. 39[↩]
- siehe auch BGH, Urteil vom 10.02.2022 – VII ZR 679/21 Rn. 43, BB 2022, 1170: „allenfalls“ einen wirtschaftlichen Vorteil[↩]
- BGH, Urteil vom 21.02.2022 – VIa ZR 8/21 Rn. 51 ff., WM 2022, 731; Urteil vom 21.02.2021 – VIa ZR 57/21 Rn. 11 f., WM 2022, 742; Urteil vom 21.03.2022 – VII ZR 275/21 Rn. 26 ff., WM 2022, 745[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2021 – VI ZR 148/20 Rn. 13, VersR 2022, 186; Urteil vom 28.09.2021 – VI ZR 29/20 Rn. 12, VersR 2022, 63[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2021 – VI ZR 148/20 Rn. 13, VersR 2022, 186[↩]
- vgl. BeckOGK/Eichelberger, BGB, Stand: 1.06.2022, § 852 Rn. 22, 24[↩]
- vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 26.01.2022 – 4 U 92/21 62 f.[↩]
- vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 26.01.2022 – 4 U 92/21 63[↩]
Bildnachweis:
- Audi Q3: Goran Horvat











