Gegen den Beschluss eines Landgerichts, mit dem es einen Rechtsstreit bis zur Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines anderen Gerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO aussetzt, ist die sofortige Beschwerde gemäß § 252 ZPO statthaft.
Nach § 252 ZPO findet gegen eine Entscheidung, durch die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, die sofortige Beschwerde statt. Im vorliegenden Fall musste vom Bundesgerichtshof nicht abschließend entschieden werden, ob § 252 ZPO aufgrund teleologischer Reduktion unanwendbar ist, wenn ein Gericht einen Rechtsstreit infolge eines eigenen Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV aussetzt. Hierfür spricht zum einen, dass der von § 252 ZPO in den Blick genommene Verfahrensstillstand in diesem Fall nicht eintritt, weil der Rechtsstreit in einem Zwischenverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union fortgesetzt wird. Zum anderen käme eine Anfechtbarkeit der Aussetzungsentscheidung in einer solchen Konstellation einer Überprüfung der Vorlageentscheidung selbst gleich und griffe (zumindest mittelbar) in die von dem Gericht zunächst eigenständig zu treffende Sachentscheidung ein1.
Zu Recht hat daher das Hanseatische Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde gemäß § 252 ZPO für statthaft gehalten, wenn die Aussetzung mit Blick auf ein Vorabentscheidungsersuchen eines anderen Gerichts erfolgt2.
Die Anfechtbarkeit einer solchen Aussetzungsentscheidung wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt3. Der Bundesgerichtshof entscheidet die Frage dahin, dass gegen eine Aussetzung im ersten Rechtszug, die nicht infolge eines eigenen Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV erfolgt, sondern an ein bereits beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängiges Vorabentscheidungsverfahren eines anderen Gerichts anknüpft, die sofortige Beschwerde gemäß § 252 ZPO statthaft ist.
Nach einer Vorlage findet der ursprüngliche Rechtsstreit als Zwischenverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union seinen Fortgang. Die Parteien des Rechtsstreits können sich nach Art. 23 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs an dem Vorabentscheidungsverfahren beteiligen. Demgegenüber tritt bei einer Aussetzung mit Blick auf ein bereits anhängiges Vorabentscheidungsersuchen ein Verfahrensstillstand ein und die Parteien können sich nicht an dem Vorabentscheidungsverfahren beteiligen.
Zwar bringt das Gericht mit der Aussetzungsentscheidung implizit zum Ausdruck, es hätte ohne das bereits anhängige Vorabentscheidungsersuchen seinerseits vergleichbare Vorlagefragen gestellt. Allerdings wählt es gerade nicht den Weg eines eigenen Vorabentscheidungsersuchens, das es begründen muss4 und bei dem es üblicherweise – auch im eigenen Interesse an einer erschöpfenden Vorabentscheidung – die von ihm selbst zu prüfende5 Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen darlegt. Im Fall einer eigenen Vorlageentscheidung ist es daher einer größeren Selbstkontrolle unterworfen als im Fall eines typischerweise knapper begründeten Aussetzungsbeschlusses unter Verweis auf ein bereits anhängiges Vorabentscheidungsersuchen.
Das Unionsrecht gebietet keine Einschränkung der Anfechtbarkeit eines solchen Aussetzungsbeschlusses. Nach dem Unionsrecht könnte selbst ein Vorabentscheidungsersuchen aufgrund eines im nationalen Recht eventuell vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben werden6. Es muss nach dem Unionsrecht daher erst recht zulässig sein, einen mit Blick auf ein Vorabentscheidungsverfahren eines anderen Gerichts gefassten Aussetzungsbeschluss aufzuheben.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung hat das Hanseatische Oberlandesgericht seine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht auf die Frage beschränkt, ob eine sofortige Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss mit Blick auf ein Vorabentscheidungsersuchen eines anderen Gerichts statthaft ist.
Das Hanseatische Oberlandesgericht kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO auf Teile des Streitstoffs beschränken. Die Beschränkung muss nicht im Tenor des Beschlusses angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Allerdings verlangt der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, dass sich in diesem Fall die Beschränkung den Entscheidungsgründen eindeutig entnehmen lässt7.
Die Zulassung kann dabei wirksam auf einen tatsächlich oder rechtlich selbstständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand einer gesonderten Entscheidung sein oder auf den die Rechtsbeschwerdeführerin ihr Rechtsmittel beschränken könnte8.
Danach kann etwa die Zulassung einer Revision wirksam auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt werden, weil darüber gemäß § 280 ZPO ein Zwischenurteil ergehen kann9. Eine gesonderte Entscheidung über die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde sieht die Zivilprozessordnung dagegen nicht vor und die Beklagte hätte ihr Rechtsmittel auch nicht auf diese Frage beschränken können. Unabhängig davon ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Hanseatische Oberlandesgericht seine Zulassung dergestalt beschränken wollte.
Die erforderliche Beschwer der Beklagten ergibt sich jedenfalls daraus, dass das Gericht der Anregung der Beklagten für eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht entsprochen hat.
Nach § 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinn einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus. Vorgreiflichkeit ist insbesondere gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungsbzw. Interventionswirkung erzeugt. Der Umstand, dass in dem anderen Verfahren über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt dagegen die Aussetzung der Verhandlung nicht10. Andernfalls würde das aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgende grundsätzliche Recht der Prozessparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigt. Eine Aussetzung allein aus Zweckmäßigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor11.
Allerdings ist eine entsprechende Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO anerkannt, wenn eine entscheidungserhebliche Frage der Auslegung europäischen Unionsrechts bereits Gegenstand einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist. Die Aussetzung dient in dieser Konstellation dazu, den Gerichtshof vor einer Beeinträchtigung seiner Funktion im Vorabentscheidungsverfahren zu schützen, weil eine weitere Vorlage vermieden wird und es genügt, dass über die klärungsbedürftige Rechtsfrage lediglich in einem Verfahren verhandelt und entschieden wird12.
Ob auf der Tatbestandsseite ein Aussetzungsgrund im Sinn von § 148 Abs. 1 ZPO gegeben ist, unterliegt im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren uneingeschränkter Kontrolle13. Das Hanseatische Oberlandesgericht und das Rechtsbeschwerdegericht dürfen aber auf der Rechtsfolgenseite die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder ob Ermessensfehler gegeben sind. Dabei ist zu fragen, ob das erstinstanzliche Gericht alle wesentlichen Gesichtspunkte in seine Entscheidung einbezogen hat. Ob es zweckmäßig ist, ein Verfahren auszusetzen, kann hingegen nicht nachgeprüft werden. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht sind eigene Zweckmäßigkeitserwägungen verwehrt14.
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat im vorliegenden Fall diesen Maßstab zutreffend herangezogen und den Aussetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg15 zu Recht aufgehoben:
Es liegt bereits kein Aussetzungsgrund vor, weil das unter dem Aktenzeichen – C-440/23 anhängige Vorabentscheidungsverfahren des Gerichtshofs der Europäischen Union für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist. Die Vorlagefragen des Civil Court of Malta16 beziehen sich auf die Rechtslage unter dem Glücksspielstaatsvertrag 2012. Für die im Zeitraum Juli 2022 bis Januar 2023 getätigten Einsätze der Klägerin gilt jedoch der Glücksspielstaatsvertrag 2021. Das frühere Totalverbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unterscheidet sich grundlegend vom jetzigen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Online-Casinospiele, virtuelle Automatenspiele und Online-Poker in § 4 Abs. 4 GlüStV 2021. Es ist daher nicht zu erwarten, dass das Ergebnis des Vorabentscheidungsverfahrens auf den Streitfall zu übertragen sein wird. Das gilt auch mit Blick auf die Vorlagefrage 7 zur Bedeutung einer maltesischen Lizenz, die die Rechtsbeschwerde hervorhebt. Diese Frage ist geklärt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass sich aus dem Unionsrecht keine Pflicht der Mitgliedstaaten ergibt, eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Glücksspielerlaubnis anzuerkennen17.
Die Entscheidung des Landgerichts ist zudem ermessensfehlerhaft, weil nicht erkennbar wird, dass es die genannten Gesichtspunkte in seine Ermessensausübung einbezogen hat. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ohne weitere Erläuterung auf einen Aussetzungsbeschluss des Bundesgerichtshofs18 verwiesen, der allein den Glücksspielstaatsvertrag 2012 betrifft. Das lässt darauf schließen, dass es übersehen hat zu prüfen, ob die für eine Aussetzung sprechenden Gründe auf die Rechtslage unter dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 übertragbar sind.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Januar 2025 – I ZB 39/24
- näher zum Meinungsstand vgl. nur BeckOK.ZPO/Jaspersen, 55. Edition [Stand 1.12.2024], § 252 Rn. 4 mwN[↩]
- OLG Hamburg, Beschluss vom 04.06.2024 – 10 W 5/24[↩]
- dafür OLG Braunschweig, MDR 2022, 1050 28 bis 35]; OLG Frankfurt, MDR 2024, 123 10]; OLG Köln, MDR 2024, 395 10]; OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2024 – 19 W 18/24 10 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 16.04.2024 – 14 W 9/24 8; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2024 – 12 W 9/24 5; KG, MDR 2024, 1001 19 bis 23]; OLG Naumburg, Beschluss vom 26.07.2024 – 2 W 28/2420 bis 23; OLG München, Beschluss vom 18.10.2024 – 14 W 122/24 45; aA OLG Celle, MDR 2009, 218 3]; OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.10.2014 – 4 W 33/14 18; OLG Köln, MDR 2023, 1068 17][↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2016 – C-225/15 23 – Politanò, mwN[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 24.03.2011 – C-194/10, NZG 2011, 622 29 bis 32] – Abt u.a., mwN[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 29.03.2022 – C-132/20, NLMR 2022, 192 70] – Getin Noble Bank, mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.02.2020 – I ZB 68/19, NJW 2020, 2196 7] mwN[↩]
- vgl. BGH, NJW 2020, 2196 9] mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2011 – XI ZR 341/08, WM 2011, 1437 10] mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2023 – VIa ZB 10/21, ZIP 2023, 1854 11]; Beschluss vom 04.06.2024 – VIII ZB 40/23, NJW 2024, 2618 16 f.], jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2022 – V ZB 22/21, MDR 2023, 159 8] mwN[↩]
- vgl. nur BGH, Beschluss vom 24.01.2012 – VIII ZR 158/11 5 bis 9; Beschluss vom 13.09.2012 – III ZB 3/12, MDR 2012, 1306 22][↩]
- vgl. BGH, ZIP 2023, 1854 12] mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – II ZB 16/20, MDR 2021, 636 20] mwN[↩]
- LG Hamburg, Beschluss vom 27.02.2024 – 316 O 138/23[↩]
- vgl. EuGH, Mitteilung vom 09.10.2023 – C-440/23[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 12.09.2013 – C-660/11 und – C-8/12, ZfWG 2013, 391 40 f.] – Biasci u.a., mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 10.01.2024 – I ZR 53/23[↩]
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