Für die Frage eines Fristablaufs bei Gericht bei Übermittlung per Telefax wird nicht auf den (späteren) Ausdruck des Faxes abgestellt, sondern auf die Speicherung der Sendedaten im Faxgerät des Gerichts. Auch wenn der Beginn der Telefax-Übermittlung gegen 23:59 Uhr beginnt, ist der Eingang verspätet, wenn die vollständige Übermittlung und Speicherung des Telefaxes erst um 0:00 Uhr erfolgt.
So das Oberlandesgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall einer per Telefax übermittelten Berufungsbegründung, das damit die Berufung gegen das vorausgegangene Urteil des Landgerichts Trier als unzulässig verworfen hat. Der Kläger hatte den Beklagten nach einem Hauskauf auf Schadensersatz in Höhe von knapp 70.000,- Euro in Anspruch genommen. Das Landgericht wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil legte der Anwalt des Klägers zunächst innerhalb der Monatsfrist ordnungsgemäß Berufung ein. Sodann hatte er die Berufung entsprechend der gesetzlichen Vorgabe fristgerecht zu begründen, ebenfalls eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung. Diese Frist zur Begründung der Berufung war dem Kläger bis 25. Februar 2013 verlängert worden. Am 25. Februar 2013 um 23:59 Uhr startete der Anwalt des Klägers per Telefax die Übermittlung der dreiseitigen Berufungsbegründung an das Oberlandesgericht, die das Gericht aber erst um 0:00 des Folgetages vollständig erreichte.
In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Koblenz dargelegt, dass die vollständige Übermittlung und Speicherung der Berufungsbegründung bei dem Faxgerät des Oberlandesgerichts erst um 0:00 Uhr erfolgt sei, mithin erst zu Beginn des Folgetages, wodurch die Frist zur Begründung der Berufung versäumt worden sei. Dabei werde nicht auf den (späteren) Ausdruck des Faxes abgestellt, sondern auf die Speicherung der Sendedaten im Faxgerät des Gerichts. Wegen Versäumung der Frist musste das Oberlandesgericht die Berufung insgesamt als unzulässig verwerfen.
Auch der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hatte keinen Erfolg. Wer unverschuldet eine Frist versäumt, kann das Versäumnis unter bestimmten Voraussetzungen heilen und eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist erreichen. Das kam jedoch im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Ein Anwalt darf zwar die ihm eingeräumte Frist im Zivilprozess voll ausschöpfen. Für den Fall einer sehr späten Einreichung des fristgebundenen Schriftsatzes muss er aber sicherstellen, dass dieser auf dem gewählten Übertragungsweg noch rechtzeitig vor Fristablauf bei Gericht eingeht. Im zu entscheidenden Fall hätte der Anwalt so früh mit der Übermittlung des Faxes beginnen müssen, dass unter normalen Umständen noch mit dem vollständigen Eingang der Berufungsbegründung bis 23:59 und 59 Sekunden hätte gerechnet werden müssen. Davon konnte bei einem Start der Übermittlung erst kurz vor Mitternacht aber nicht ausgegangen werden.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 15. April 2013 – 12 U 1437/12










