Streitwertfestsetzung bei der Beschlussanfechtungsklage eines Wohnungseigentümers – und die Beschwer

Macht die klagende Partei in einem Beschlussklageverfahren Angaben zu ihrem Interesse an der Entscheidung, das nach § 49 GKG ein Element der Streitwertfestsetzung ist, und widerspricht sie der entsprechenden Streitwertfestsetzung in den Tatsacheninstanzen nicht, ist es ihr verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf ein höheres, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichendes Interesse zu berufen.

Streitwertfestsetzung bei der Beschlussanfechtungsklage eines Wohnungseigentümers – und die Beschwer

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist der Wohnungseigentümer Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) und Sondereigentümer zweier Dachgeschosseinheiten. Die Teilungserklärung von 2005 räumt den Sondereigentümern der 13 Dachgeschosseinheiten das Recht zum Ausbau zu Wohnzwecken ein und regelt, dass die übrigen Wohnungseigentümer die Baumaßnahme dulden müssen. Eine Kostenregelung enthält die Teilungserklärung nicht. Der Dachausbau macht Brandschutzmaßnahmen erforderlich, deren Kosten sich voraussichtlich auf 620.529, 82 € belaufen. In der Eigentümerversammlung vom 22.07.2021 wurde der Beschluss gefasst, dass die Sondereigentümer der Dachgeschosswohnungen die Kosten, die infolge der durch die Dachausbauten notwendig gewordenen Brandschutzmaßnahmen entstanden sind oder noch entstehen werden, alleine tragen.

Gegen diesen Beschluss hat der Wohnungseigentümer Anfechtungsklage erhoben. Das Amtsgericht Saarbrücken hat der Klage stattgegeben1). Auf die Berufung der GdWE hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen2. Dagegen wendet sich der Wohnungseigentümer mit der Nichtzulassungsbeschwerde, die der Bundesgerichtshof nun als unzulässig verworfen hat:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will3.

Dass dieses Interesse einen Betrag von 20.000 € übersteigt, hat der Wohnungseigentümer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Sein Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung bewertet er in der Nichtzulassungsbeschwerde zwar mit 81.938, 58 €. Hiermit kann der Wohnungseigentümer aber schon deshalb nicht gehört werden, weil er sein Interesse an der Anfechtungsklage in den Vorinstanzen mit 13.527, 55 € angegeben hat und der Streitwert dementsprechend auf das 7, 5fache dieses Betrags festgesetzt worden ist (§ 49 Satz 2 GKG).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts – und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer – rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind4.

Das gilt auch, wenn die klagende Partei in den Vorinstanzen Angaben zu ihrem Interesse an der Entscheidung gemacht hat, das – wie bei § 49 GKG nur eines von mehreren Elementen der Streitwertfestsetzung ist. Macht die klagende Partei in einem Beschlussklageverfahren Angaben zu ihrem Interesse an der Entscheidung, das nach § 49 GKG ein Element der Streitwertfestsetzung ist, und widerspricht sie der entsprechenden Streitwertfestsetzung in den Tatsacheninstanzen nicht, ist es ihr verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf ein höheres, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichendes Interesse zu berufen.

Zwar entspricht der Streitwert für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer. Die Festsetzung nach § 49 GKG erfolgt im Ausgangspunkt nach dem Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung. Der Wert der Beschwer bemisst sich hingegen nach dem eigenen Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung5.

Dieses Interesse ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten6.

Soweit es um das für den Streitwert und die Beschwer relevante Einzelinteresse des Anfechtungsklägers an einer stattgebenden Entscheidung geht, gelten für die Wertbemessung aber die gleichen Grundsätze. Das für die Berechnung der Grenzen des § 49 Satz 2 GKG maßgebliche Individualinteresse des Anfechtungsklägers entspricht dessen Beschwer7. Ist von den Vorinstanzen der Streitwert gemäß § 49 GKG auf der Grundlage der Angaben der klagenden Partei zu ihrem Interesse an der Entscheidung festgesetzt worden, muss sich die klagende Partei im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren an ihren eigenen Angaben festhalten lassen.

So ist es hier. Sein Interesse an der Entscheidung hat der Wohnungseigentümer in den Vorinstanzen mit 13.527, 55 € beziffert. Diesen Betrag haben die Vorinstanzen als Rechenfaktor in die Berechnung des Streitwerts gemäß § 49 GKG eingestellt und dementsprechend den Streitwert auf das 7, 5-fache dieses Betrags festgesetzt (§ 49 Satz 2 GKG). Eine abweichende Festsetzung hat der Wohnungseigentümer zu keiner Zeit verlangt. Dass die Streitwertangabe von einer Fehlvorstellung über die Bemessungsgrundlage beeinflusst war8, lässt sich nicht feststellen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht ersichtlich ist.

Das Landgericht Saarbrücken hat die Beschlussanfechtungsklage jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Dass der Wohnungseigentümer die durch den Ausbau entstehenden Kosten zu tragen hat und die übrigen Wohnungseigentümer nur zur Duldung verpflichtet sind, entspricht der Regelung in der Teilungserklärung; es verhält sich nicht anders als bei einem instandhaltungspflichtigen Sondernutzungsberechtigten9.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Mai 2025 – V ZR 186/24

  1. AG Saarbrücken, Urteil vom 23.02.2023 – 36 C 289/21 (12[]
  2. LG Saarbrücken, Urteil vom 20.09.2024 – 5 S 4/23[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2021 – V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4 mwN[]
  4. vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.02.2020 – V ZR 167/19, WuM 2020, 308 Rn. 6; und vom 20.01.2022 – V ZR 78/21 7, jeweils mwN[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2024 – V ZR 52/24, WuM 2025, 127 Rn. 5[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 24.03.2022 – V ZR 149/21, NJW 2022, 2195 Rn. 6; Beschluss vom 25.01.2024 – V ZR 50/23 8[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2023 – V ZB 67/22 8[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2018 – V ZR 238/17, MDR 2018, 1077 Rn. 7[]
  9. vgl. dazu BGH, Urteil vom 28.10.2016 – V ZR 91/16, WuM 2017, 168 Rn. 23[]

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