Die deliktische Haftung des Autoherstellers in Dieselskandal-Fällen

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof erneut mit der deliktischen Haftung des Kfz-Herstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung gegenüber dem Käufer eines Fahrzeugs zu befassen.

Die deliktische Haftung des Autoherstellers in Dieselskandal-Fällen

Der Ausgangssachverhalt

Im konkreten Fall ging es um einen gebraucht gekauften Audi A4 2.0 TDI, der mit einem von der Volkswagen AG, der Muttergesellschaft der beklagten Audi AG, entwickelten und hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA189 ausgestattet war.  Die ursprünglich eingesetzte Steuerungssoftware erkannte, wenn das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus durchfuhr, und schaltete dann in einen Abgasrückführungsmodus mit niedrigerem Stickoxidausstoß. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltete der Motor dagegen in einen Abgasrückführungsmodus mit höherem Stickoxidausstoß (sog. Umschaltlogik). Vor Abschluss des Kaufvertrags, am 22.09.2015, hatte die Volkswagen AG eine Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG a.F. veröffentlicht, wonach bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit Motoren vom Typ EA189 eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden sei, sie mit Hochdruck daran arbeite, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen und dazu in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) stehe. Weitere interne Prüfungen hätten ergeben, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns vorhanden sei. Am 2.10.2015 hatte die Autoherstellerin selbst eine Pressemitteilung herausgegeben, in der sie über die Dieselproblematik informierte, insbesondere „Unregelmäßigkeiten mit der verwendeten Software“ bei nach der Europäischen Emissionsnorm EU5 zugelassenen Dieselmotoren mit der Bezeichnung EA189 einräumte und von der Erarbeitung einer den zuständigen Behörden vorzustellenden „technischen Lösung“ sprach, und eine Internetseite freigeschaltet, auf der durch Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer überprüft werden konnte, ob ein konkretes Fahrzeug mit der Software-Konfiguration versehen ist. Ferner hatte sie Händler und Vertriebspartner informiert. In der Folge hatten die nationalen Print- und Onlinemedien sowie das Fernsehen intensiv über den „Abgasskandal“ und die Internetseite berichtet – regelmäßig auch über die Betroffenheit der im Konzern hergestellten Fahrzeuge. Mit veröffentlichtem Bescheid vom 15.10.2015 hatte das KBA gegenüber der Autoherstellerin angeordnet, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge zu ergreifen. Am 24.02.2017 ließ die Gebrauchtwagenkäuferin ein insoweit vom KBA freigegebenes Software-Update aufspielen, mit dem ein Thermofenster implementiert wurde. Die Gebrauchtwagenkäuferin hat behauptet, es seien konkrete negative Auswirkungen des Updates zu befürchten (erhöhter Kraftstoffverbrauch, verringerte Motorleistung, verringertes Drehmoment, höhere Geräuschemissionen, erhöhter Verschleiß). Die Stickoxidgrenzwerte würden weiterhin nicht eingehalten.

Mit ihrer Klage hat die Gebrauchtwagenkäuferin, die behauptet, sie hätte das Fahrzeug nicht erworben, wenn sie gewusst hätte, dass es vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffen ist, Schadensersatz in Höhe des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises zuzüglich Verzugszinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeug, ferner Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zuzüglich Verzugszinsen verlangt.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Ingolstadt hat die Klage abgewiesen1. Die Berufung der Gebrauchtwagenkäuferin hat das Oberlandesgericht München zurückgewiesen2. Mit der hiergegen gerichteten; vom Oberlandesgericht München zugelassenen Revision hatte die Gebrauchtwagenkäuferin vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Eine Haftung der Autoherstellerin wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) habe das Oberlandesgericht München im Ergebnis zu Recht verneint, so der Bundesgerichtshof. Rechtsfehlerhaft habe es hingegen eine Haftung der Autoherstellerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt:

Haftung aus § 826 BGB

Ein Anspruch des Gebrauchtwagenkäufers ergibt sich nicht aus § 826 BGB.

Das Verhalten der Autoherstellerin im Zusammenhang mit dem massenweisen Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung im Verhältnis zu Personen, die eines der betroffenen Fahrzeuge vor den von der Konzernmutter der Autoherstellerin im September 2015 und der Autoherstellerin im Oktober 2015 ergriffenen Maßnahmen erwarben und keine Kenntnis von der illegalen Abschalteinrichtung hatten, könnte – wenn man unterstellt, dass der Autoherstellerin beim Inverkehrbringen des Fahrzeugs die auf arglistige Täuschung des KBA abzielende Prüfstandserkennungssoftware bekannt war – zwar sittenwidrig und geeignet gewesen sein, die Haftung der Autoherstellerin zu begründen3. Ein Anspruch der Gebrauchtwagenkäuferin aus § 826 BGB besteht aber nicht, weil sich auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht München getroffenen Feststellungen und des revisionsrechtlich erheblichen Parteivorbringens das gesamte Verhalten der Autoherstellerin im Zeitraum bis zum Eintritt des etwaigen Schadens bei der Gebrauchtwagenkäuferin in der gebotenen Gesamtschau aufgrund einer zwischenzeitlichen Verhaltensänderung der Autoherstellerin4 nicht als sittenwidrig darstellt5. Dieser Zeitraum ist insofern maßgeblich6.

Die Autoherstellerin hat im Anschluss an die Ad-hoc-Mitteilung ihrer Konzernmutter vom 22.09.2015 ihrerseits durch die Mitteilung vom 02.10.2015 die Öffentlichkeit über die Dieselproblematik informiert und eine Internetseite freigeschaltet, über die sich die Fahrzeughalter informieren konnten, ob ihr Fahrzeug mit der Software ausgestattet ist. Ferner hat sie die Händler und Vertriebspartner informiert7. Hierdurch wurden wesentliche Elemente, die ihr bisheriges Verhalten gegenüber bisherigen Käufern von Fahrzeugen mit Dieselmotoren der Baureihe EA189 als besonders verwerflich erscheinen ließen, derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gegenüber der Gebrauchtwagenkäuferin und im Hinblick auf den Schaden, der bei ihr durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags im Mai 2016 entstanden sein könnte, nicht gerechtfertigt ist8. Dass die Autoherstellerin möglicherweise weitere Schritte zur umfassenden Aufklärung hätte unternehmen können, reicht für die Begründung des gravierenden Vorwurfs der sittenwidrigen Schädigung gegenüber späteren Käufern nicht aus.

Entgegen der Ansicht des Gebrauchtwagenkäufers sind die dargestellten (Aufklärungs-)Maßnahmen für das Ergebnis der Sittenwidrigkeitsprüfung nicht deshalb irrelevant, weil nicht sichergestellt worden sei, dass die Informationen tatsächlich jeden potentiellen Käufer erreichten und einen Fahrzeugerwerb in Unkenntnis der Abschalteinrichtung in jedem Einzelfall verhinderten. Die Autoherstellerin traf zur Vermeidung des Sittenwidrigkeitsvorwurfs nicht die Verpflichtung, jeden potentiellen Käufer über die für seine Kaufentscheidung wesentlichen Gesichtspunkte und die Mängel des Kaufgegenstands vollständig aufzuklären9. Unerheblich ist danach das Vorbringen der Revision, die Gebrauchtwagenkäuferin habe bei Erwerb des Fahrzeugs weder Kenntnis vom „Dieselskandal“ im Allgemeinen noch von der Betroffenheit des Fahrzeugs im Besonderen gehabt10.

Die Bedeutung der dargestellten (Aufklärungs-)Maßnahmen wird nicht dadurch relativiert, dass mit dem am 24.02.2017 aufgespielten SoftwareUpdate ein Thermofenster implementiert wurde. Dabei kann zugunsten der Gebrauchtwagenkäuferin unterstellt werden, dass diese temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist. Der darin liegende – unterstellte – Gesetzesverstoß reicht aber nicht aus, um das Gesamtverhalten der Autoherstellerin als sittenwidrig zu qualifizieren. Die Verwerflichkeit des Verhaltens der Autoherstellerin hätte sich nur dann fortgesetzt, wenn weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für die Autoherstellerin handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Applikation der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine (weitere) unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen11. Nach den getroffenen und nicht angegriffenen Feststellungen hat die insoweit darlegungsbelastete Gebrauchtwagenkäuferin keine Anhaltspunkte für ein solches Vorstellungsbild der für die Autoherstellerin handelnden Personen vorgetragen.

Eine abweichende Beurteilung ist schließlich auch nicht deshalb geboten, weil das Software-Update nach der mangels abweichender Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellenden Behauptung der Gebrauchtwagenkäuferin negative Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauch, Motorleistung, Drehmoment, Geräuschemissionen und Verschleiß haben kann. Dies rechtfertigt den Vorwurf besonderer Verwerflichkeit in der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht. Der Umstand, dass mit dem Update nicht nur die unzulässige Manipulationssoftware entfernt wird, sondern auch eine – unterstellt nachteilige – Veränderung des Kraftstoffverbrauchs oder sonstiger Parameter verbunden ist, reicht nicht aus, um das Gesamtverhalten der Autoherstellerin als sittenwidrig zu qualifizieren12.

Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB, §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV

Allerdings kommt – anders als das Oberlandesgericht München meint – eine Haftung der Autoherstellerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 715/2007 in Betracht. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht München, um diesem Gelegenheit zu geben, die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO).

Bei diesen Normen handelt es sich – unter Zugrundelegung der Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.03.202313 – um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, in deren persönlichen Schutzbereich der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs einbezogen ist.

Die oben angeführten Abgasnormen – auch in Verbindung mit der Übereinstimmungsbescheinigung – schützen allerdings nicht die allgemeine Handlungsfreiheit und als deren Ausfluss das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Käufers, das heißt das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, mit der Folge, dass die – gegebenenfalls auch fahrlässige – Erteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung zu einem deliktischen Anspruch des Käufers gegen den Hersteller auf Rückerstattung des an den Verkäufer gezahlten Kaufpreises führte. Die allgemeine Handlungsfreiheit fällt nicht in den sachlichen Schutzbereich dieser Normen14. Dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21.03.202313 lässt sich nichts entnehmen, was zu einer Abkehr von dieser Rechtsprechung nötigen würde15.

Jedoch kann dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Schutzgesetzverletzung zustehen, weil ihm aufgrund des Erwerbs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs ein Vermögensschaden in Form des Differenzschadens entstanden ist. Ein solcher Schaden, der darauf zurückzuführen ist, dass der Hersteller die ihm auch zugunsten des Käufers auferlegten Pflichten nach dem europäischen Abgasrecht nicht eingehalten hat, fällt nach Maßgabe des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21.03.202313 in den sachlichen Schutzbereich der europäischen Abgasnormen und ist insoweit im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB zu entschädigen.

Ob der Gebrauchtwagenkäuferin im Ergebnis ein solcher Anspruch zusteht, lässt sich auf der Grundlage der bisher vom Oberlandesgericht München getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Das Oberlandesgericht München wird der Gebrauchtwagenkäuferin im erneuten Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben haben, zu den Voraussetzungen einer Haftung nach diesen Normen vorzutragen und den von ihr geltend gemachten Schaden im Sinne des Differenzschadens zu berechnen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. April 2024 – VI ZR 660/20

  1. LG Ingolstadt, Urteil vom 3009.3019 – 43 O 2283/18[]
  2. OLG München, Urteil vom 30.03.2020 – 21 U 6238/19[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 17.02.2022 – III ZR 276/20 18; vom 13.01.2022 – III ZR 205/20, VersR 2022, 1173 Rn. 18; BGH, Beschluss vom 15.06.2021 – VI ZR 566/20 6[]
  4. ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. zur AUDI AG BGH, Urteile vom 17.02.2022 – III ZR 276/2019; vom 13.01.2022 – III ZR 205/20, VersR 2022, 1173 Rn.19; BGH, Beschluss vom 15.06.2021 – VI ZR 566/20 6; BGH, Urteil vom 23.11.2021 – VI ZR 818/20, VersR 2022, 451 Rn. 8; im Übrigen vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 34 ff.; BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 15 ff.; BGH, Urteile vom 28.10.2021 – III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 17; vom 23.09.2021 – III ZR 200/20, NJW 2021, 3725 Rn. 18 f.[]
  5. ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2023 – VI ZR 493/20, WM 2024, 36 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 14.09.2021 – VI ZR 491/20 7; auch BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 533/21, NJW 2023, 2270 Rn. 14[]
  6. ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. nur BGH, Urteile vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 30 f.; vom 24.10.2023 – VI ZR 493/20, WM 2024, 36 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 13[]
  7. vgl. nur BGH, Urteil vom 23.11.2021 – VI ZR 818/20, VersR 2022, 451 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 15.06.2021 – VI ZR 566/20 6[]
  8. vgl. BGH, Urteile vom 24.10.2023 – VI ZR 493/20, WM 2024, 36 Rn. 9; vom 23.11.2021 – VI ZR 818/20, VersR 2022, 451 Rn. 8; vom 08.12.2020 – VI ZR 244/20, VersR 2021, 263 Rn. 14 f.; vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 34 ff.; BGH, Beschlüsse vom 14.09.2021 – VI ZR 491/20 8; vom 15.06.2021 – VI ZR 566/20 6; vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 17; BGH, Urteile vom 17.02.2022 – III ZR 276/2019 ff.; vom 13.01.2022 – III ZR 205/20, VersR 2022, 1173 Rn.19 ff.[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 38; BGH, Beschlüsse vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 22; vom 15.06.2021 – VI ZR 566/20 6; BGH, Urteil vom 28.10.2021 – III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn.19; Beschluss vom 12.01.2022 – VII ZR 222/21 24[]
  10. BGH, Urteil vom 24.10.2023 – VI ZR 493/20, WM 2024, 36 Rn. 15 mwN[]
  11. vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 25 f., 28; BGH, Urteil vom 23.09.2021 – III ZR 200/20, ZIP 2022, 330 Rn. 21 f.; Beschluss vom 12.01.2022 – VII ZR 222/21 31[]
  12. BGH, Beschlüsse vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 30; vom 14.09.2021 – VI ZR 491/20 13; BGH, Beschluss vom 12.01.2022 – VII ZR 222/21 33[]
  13. EuGH, Urteil vom 21.03.2023 – C-100/21, NJW 2023, 1111[][][]
  14. so bereits BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 76; nachfolgend ständige Rechtsprechung des BGH[]
  15. BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 24-26; BGH, Urteil vom 24.10.2023 – VI ZR 493/20, WM 2024, 36 Rn. 23[]