Die erneute Zeugenvernehmung im Berufungsverfahren

Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs einen im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn das erstinstanzliche Gericht die Aussage nur zum Teil oder gar nicht gewürdigt hat, diese aber nach ihrem protokollierten Inhalt mehrdeutig ist1.

Die erneute Zeugenvernehmung im Berufungsverfahren

Das Berufungsgericht ist zudem zur erneuten Vernehmung erstinstanzlich vernommener Zeugen verpflichtet, wenn es deren protokollierte Aussagen abweichend von der Vorinstanz verstehen oder würdigen will. Stützt sich das Rechtsmittelgericht lediglich auf Umstände, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit der Aussage betreffen, so kann eine nochmalige Vernehmung unterbleiben2.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Bestehen allerdings Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil, ist in aller Regel eine erneute Beweisaufnahme geboten3. Das gilt insbesondere für die erneute Vernehmung von Zeugen, die zwar grundsätzlich gemäß § 398 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Berufungsgerichts steht4. Allerdings muss das Berufungsgericht einen im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen – 7 erneut vernehmen, wenn es dessen protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will und das erstinstanzliche Gericht die Aussage nur zum Teil oder gar nicht gewürdigt hat. Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen (d.h. seine Glaubwürdigkeit) noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit (d.h. die Glaubhaftigkeit) seiner Aussage betreffen5.

Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, wenn das Berufungsgericht den Zeugen nicht erneut vernommen hat, obwohl seine Aussage mehrdeutig war. Das Berufungsgericht muss einen im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen auch dann erneut vernehmen, wenn das erstinstanzliche Gericht die Aussage nur zum Teil oder gar nicht gewürdigt hat, diese aber nach ihrem protokollierten Inhalt mehrdeutig ist6.

Das Berufungsgericht verletzt weiter das rechtliche Gehör der Beklagten dadurch, dass es die erstinstanzlich vernommenen Zeugen entgegen § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 398 Abs. 1 ZPO nicht erneut vernimmt, obwohl es ihre protokollierten Aussagen anders als die Vorinstanz versteht und würdigt und ihre Glaubwürdigkeit abweichend vom erstinstanzlichen Gericht beurteilt.

Derartige Gehörsverletzung sind entscheidungserheblich. Auf dem vorgenannten Verfahrensverstoß beruht die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht insoweit bei erneuter Vernehmung der Zeugen zu einem für die Beklagte günstigeren Beweisergebnis kommt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. April 2024 – VII ZR 136/23

  1. Festhalten an BGH, Beschluss vom 10.10.2013 – VII ZR 269/12, BauR 2014, 141[]
  2. Festhalten an BGH, Beschluss vom 02.08.2017 – VII ZR 155/15, BauR 2017, 2030; Beschluss vom 04.07.2013 – VII ZR 165/12, BauR 2013, 1726[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2011 – VII ZR 87/11 Rn. 16, BauR 2012, 115 = NZBau 2011, 746[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2013 – VII ZR 269/12 Rn. 8, BauR 2014, 141[]
  5. BGH, Beschluss vom 02.08.2017 – VII ZR 155/15 Rn. 14, BauR 2017, 2030 = NZBau 2017, 600; Beschluss vom 04.07.2013 – VII ZR 165/12 Rn. 12, BauR 2013, 1726; Urteil vom 29.09.2011 – VII ZR 87/11 Rn. 16, BauR 2012, 115 = NZBau 2011, 746[]
  6. BGH, Beschluss vom 10.10.2013 – VII ZR 269/12 Rn. 8, BauR 2014, 141[]

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