Die Frage des Gerichts an die Dolmetscherin

Eine Dolmetscherin, die neben der reinen Übersetzung auch Einschätzungen und Angaben zum Aussageverhalten macht, verstößt nicht gegen ihre Berufspflichten.

Die Frage des Gerichts an die Dolmetscherin

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall die Schmerzensgeldklage einer Mutter abgewiesen, die aufgrund der Äußerungen der Dolmetscherin diese für mitursächlich für den Sorgerechtsentzug gehalten hat. Vorausgegangen war der Klage ein familienrechtliches Sorgerechtsverfahren. Dabei kam es durch die zuständige Richterin zu einer Anhörung des minderjährigen Kindes der späteren Klägerin. Da das Kind kein Deutsch sprach, wurde die jetzige Beklagte als Dolmetscherin für Polnisch hinzugezogen. Sie ist nach der Kindesanhörung richterlich dazu befragt worden, welchen Eindruck sie von dem Kind habe; ob es mit eigenen Worten oder fremdbestimmt gesprochen habe. Hierauf antwortete die jetzige Beklagte, dass sie den Eindruck habe, das Kind werde erpresst und wolle eigentlich etwas ganz anderes sagen. Daraufhin wurde der Kindesmutter das Sorgerecht einstweilen entzogen.

Nach Meinung der Kindesmutter habe sich die beklagte Dolmetscherin durch ihre Einschätzungen parteiisch verhalten und ihre Grenzen überschritten. Dadurch sei sie zumindest mitursächlich für den Sorgerechtsentzug gewesen. Aus diesem Grund hat die Kindesmutter die jetzige Klage vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M. auf Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 5.000,00 € erhoben.

In seiner Urteilsbegründung hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sich ein Anspruch weder aufgrund eines Verstoßes gegen Dolmetscherpflichten noch aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ergebe.  Nach Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. sei das gerügte Verhalten weder durch das Hessische Dolmetschergesetz (§ 4 Abs. 2 DolmG HE) untersagt, noch widerspreche es dessen Schutzzweck. Weiterhin wurde ausgeführt, dass gerade wenn eine Manipulation des Aussageverhaltens eines Kindes im Raume stehe, es durchaus notwendig sein könne, dass über die reine Übersetzung der Dolmetscherin hinaus Angaben zur Wortwahl und zur Sprachgeschwindigkeit erfolgen. Außerdem sei es korrektive Aufgabe des Gerichts, überschießende sowie nicht zum Aufgabenkreis der Dolmetscherin gehörende Äußerungen auszugrenzen.

Aus diesen Gründen hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. die Schmerzensgeldklage vollumfänglich abgewiesen.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20. Dezember 2019 – 29 C 1828/19 (85)

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