Wird ein minderjähriges Kind von seinen Eltern in einer Arztpraxis – oder wie hier in einer Praxis für Ergotherapie – zur medizinischen Behandlung vorgestellt, kommt der Behandlungsvertrag in der Regel zwischen den Eltern und dem Behandelnden als Vertrag zugunsten des Kindes zustande (§§ 630a, 328 BGB). Dies gilt – jedenfalls bei kleinen Kindern – auch dann, wenn diese in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sind.
Wird ein minderjähriges Kind von seinen Eltern in einer Arztpraxis – oder wie hier in einer Praxis für Ergotherapie – zur medizinischen Behandlung vorgestellt, kommt der Behandlungsvertrag in der Regel zwischen den Eltern und dem Behandelnden als Vertrag zugunsten des Kindes zustande (§§ 630a, 328 BGB). Aus einem solchen Behandlungsvertrag werden, soweit sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt, die Eltern berechtigt und verpflichtet1. Der Grund dafür liegt darin, dass die Eltern durch den Vertragsschluss ihrer Personensorgepflicht aus § 1626 BGB nachkommen, dem Kind die nötige Behandlung zu verschaffen2.
Auf minderjährige Kinder gesetzlich krankenversicherter Eltern ist diese Begründung zwar nur eingeschränkt übertragbar, weil diesen in der Regel als mitversicherten Familienangehörigen (§ 10 SGB V) eigene Leistungsansprüche in der gesetzlichen Krankenversicherung zustehen, die sie selbst und unabhängig von dem Stammversicherten geltend machen können3. Daraus folgt entgegen der Revision jedoch nicht, dass ein Vertrag zugunsten eines gesetzlich krankenversicherten Minderjährigen ausgeschlossen ist4. Auch in diesem Fall ist der Behandlungsanspruch gegen den behandelnden Arzt privatrechtlicher Natur5, so dass er auch im Rahmen eines Vertrages zugunsten Dritter zugewandt werden kann6. Ob das der Fall ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab.
Vorliegend entspricht es angesichts des jungen Alters der beiden Kinder im Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsschlüsse (hier: fünf und sieben Jahre) unabhängig von der Art der Krankenversicherung der Verkehrserwartung, dass der Behandlungsvertrag mit der Beklagten als Erziehungsberechtigter zustande gekommen ist7. Aus dem von der Beklagten ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformular folgt entgegen der Auffassung der Revision nichts Gegenteiliges. Soweit sie dort im oberen Abschnitt unter der Rubrik „Name gesetzlicher Vertreter“ jeweils ihren Namen eingetragen hat, diente das ersichtlich nur der Dokumentation der persönlichen Daten ihrer minderjährigen Kinder. Dass die Beklagte den jeweiligen Behandlungsvertrag im eigenen Namen abschließen wollte, wird auch daran deutlich, dass sie das Formular in der Unterschriftenzeile jeweils ohne Vertreterzusatz unterschrieben hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2022 – III ZR 78/21
- vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2005 – III ZR 351/04, BGHZ 163, 42, 50; BGH, Urteil vom 10.01.1984 – VI ZR 158/82, BGHZ 89, 263, 266 [jeweils hinsichtlich minderjähriger Privatpatienten][↩]
- BeckOK BGB/Katzenmeier, § 630a Rn. 88 [61. Edition, Stand: 1.02.2022]; Lipp in Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 8. Aufl., Kap. – III Rn. 15; Reuter, Der Abschluss des Arztvertrages durch einen minderjährigen Patienten, 2018, S. 114[↩]
- BSG, FEVS 51, 199, 200[↩]
- so aber MünchKomm-BGB/Gottwald, 8. Aufl., § 328 Rn. 48[↩]
- BGH, Urteile vom 08.10.2020 – III ZR 80/20, NJW 2021, 1392 Rn. 17 sowie vom 28.04.2005 aaO S. 46[↩]
- BeckOGK/Mäsch, BGB, § 328 Rn. 94 [Stand: 1.04.2022]; Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, 7. Aufl., Rn. 127; Staudinger/Klumpp, BGB, Neubearb.2020, § 328 Rn.196; weitere Nachweise bei Lauf/Birck, NJW 2018, 2230, 2233[↩]
- vgl. Deutsch/Spickhoff aaO; Reuter aaO; Spickhoff/Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl., § 630a BGB Rn. 33; Hebecker/Lutzi, MedR 2015, 17, 18[↩]










