Kommt es bei einer unsachgemäßen Friseurbehandlung zu Verletzungen, kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. Tritt für den Schaden eine Haftpflichtversicherung ein, erhöht dieser Umstand nicht das Schmerzensgeld.
So hat das Oberlandesgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall einer Kundin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € zugesprochen, deren Blondierung misslungen ist. Damit ist die vorhergehende Entscheidung des Landgerichts Köln1 bezüglich der Höhe des Schmerzensgeldes abgeändert und um 1.000 € angehoben worden. Im Dezember 2016 wollte sich die Klägerin im Friseursalon des Beklagten blonde Haarsträhnen färben lassen. Zu diesem Zweck wurde seitens einer Mitarbeiterin des Beklagten eine entsprechende Blondiercreme auf das Haar der Klägerin aufgetragen. Diese verursachte allerdings ein anderes als das gewünschte Ergebnis: In einem handtellergroßen Bereich am Hinterkopf fanden sich nach der Blondierungsmaßnahme Verbrennungen bzw. Verätzungen 1. bis 2. Grades. Es folgte eine monatelange Schmerz- und Infektionsbehandlung mit verschiedenen Medikamenten. Auf einer rechteckigen Fläche von ca. 3 cm x 5 cm im Bereich des Hinterkopfes der Klägerin wächst kein Haar mehr. Auch mit einem grundsätzlich möglichen, jedoch recht aufwändigen dermatologisch-operativen Eingriff ist eine vollständige Beseitigung der haarlosen Stelle am Hinterkopf der Klägerin nicht sicher.
Von dem Beklagten ist der Klägerin zunächst lediglich ein Friseurgutschein zur Entschädigung angeboten worden. Vor dem Landgericht Köln machte die Klägerin daraufhin u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € geltend sowie die Feststellung, dass der Beklagte zum Ersatz etwaiger weiterer Schäden verpflichtet sei. Das Landgericht hatte der Klägerin mit Urteil vom 11.10.2019 das Schmerzensgeld auf 4.000 Euro festgesetzt und den Beklagten verpflichtet, im Falle weiterer durch die Verletzung eintretender Schäden diese zu ersetzen.
Nun hat das Oberlandesgericht Köln das Schmerzensgeld auf 5.000 € angehoben mit der Begründung, dass ein Schmerzensgeld in dieser Höhe auch im Verhältnis zu anderen vergleichbar gelagerten Sachverhalten angemessen sei, wenn man die erheblichen Folgen der Blondierung mit zahlreichen Arztbesuchen und erheblichen Beeinträchtigungen, insbesondere Schmerzen, einer bakteriellen Infektion und einer mehrwöchigen regelmäßigen Einnahme von Schmerzmitteln, Antibiotika und Kortikoiden und den Dauerschaden am Hinterkopf der Klägerin berücksichtige.
Allerdings erteilte das Oberlandesgericht der Argumentation der Klägerin eine Absage, das ihr zustehende Schmerzensgeld sei aufgrund des Umstandes zu erhöhen, dass auf Seiten des Beklagten eine Haftpflichtversicherung bestehe.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 19. Juni 2020 – 20 U 287/19
- LG Köln, Urteil vom 11.10.2019 – 7 O 216/17[↩]
Bildnachweis:
- Frisur: Claudio Terribile | CC0 1.0 Universal











