Es besteht kein Anspruch eines Sportlers gegen den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) auf Schadensersatz, weil er nicht von diesem für die Olympischen Spiele nominiert worden ist, wenn der Sportler nicht die nach den Nominierungsgrundsätzen für die Olympiamannschaft festgelegten Leistungen erbracht hat.
So hat das Oberlandesgericht Frankfut in dem hier vorliegenden Fall des Dreispringers Friedek entschieden, der für seine Nichtnominierung zu den Olympischen Spielen 2008 Schadensersatz von mindestens 135.000 Euro vom Deutschen Olympischen Sportbund verlangt hat. Der Kläger ist seit 1997 professioneller Leichtathlet im Dreisprung. Der für die Nominierung deutscher Sportler für Olympische Spiele ausschließlich zuständige DOSB lehnte im Juli 2008 eine Nominierung des Klägers mit der Begründung ab, dieser habe die Nominierungsrichtlinien nicht erfüllt. Hiernach sei Voraussetzung, dass ein Athlet auf zwei unterschiedlichen Wettbewerben mindestens jeweils 17 m springen müsse. Dies habe der Kläger im Nominierungszeitraum nicht erfüllt.
Der Versuch des Klägers, seine Nominierung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes rechtzeitig vor Beginn der Pekinger Spiele zu erreichen, hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Frankfurt1 wies seine Beschwerde gegen die Versagung einer einstweiligen Verfügung durch das Landgericht zurück. Durch Schiedsspruch vom 17.12.2009 wurde festgestellt, dass der Deutsche Leichtathletikverband verpflichtet gewesen sei, den Kläger gegenüber dem Deutschen Sportbund für die Olympiade 2008 zur Nominierung vorzuschlagen.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt Friedek Schadenersatz in Höhe von mindestens 135.000,- EUR für die Nichtnominierung im Jahr 2008. Das Landgericht Frankfurt2 hat den Klageantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung des DOSB.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt habe der DOSB keine Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt, indem er diesen nicht zu den Olympischen Spielen 2008 nominierte. Der DOSB habe als Monopolverband die Verpflichtung, seine Mitglieder gleich zu behandeln, gegenüber dem Kläger nicht verletzt, denn dieser habe die nach den Nominierungsgrundsätzen für die Olympiamannschaft 2008 festgelegten Leistungen nicht erbracht. Der Kläger habe nämlich unter regulären Wettkampfbedingungen in zwei unterschiedlichen Wettkampfveranstaltungen Weiten von 17 m im Nominierungszeitraum nicht erreicht. Dass die Nominierungsgrundsätze so zu verstehen seien, dass auf zwei unterschiedliche Wettkämpfe abzustellen ist, ergebe sich unter Einbeziehung internationaler Wettkampfregeln, sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt und nicht unbillig. Der DOSB habe die Richtlinien nicht falsch angewandt.
Die abweichende Auslegung des Klägers berücksichtigte nicht, dass im fachkundigen Adressatenkreis aus Verbandsgremien und Athleten die Nominierungsanforderungen im Dreisprung genauso verstanden wurden, wie sie der DOSB angewandt habe. Die im schiedsrichterlichen Verfahren zugunsten des Klägers ergangenen Entscheidungen seien insoweit nicht bindend.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 8 U 25/12
- OLG Frankfurt, Urteil vom 30.07.2008 – 4 W 58/08[↩]
- LG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2011 – 2/13 O 302/10[↩]
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