Die Sportunfähigkeit und die Kündigung des Fitnessvertrags

Ein wichtiger Grund, der zur außerordentlichen Kündigung eines Fitnessvertrages berechtigt, kann in schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines Unfalls liegen, die zu einer langfristigen Sportunfähigkeit geführt haben. Der Kunde muss sich nicht auf die ihm noch mögliche Benutzung einiger weniger Geräte und die Wellnessangebote des Studios verweisen lassen.

Die Sportunfähigkeit und die Kündigung des Fitnessvertrags

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall die außerordentliche Kündigung eines Fitnessvertrags als wirksam angesehen. Dem Verfahren lag ein am 31. Mai 2010 von einer Münchenerin unterschriebener Vertrag bei einem Fitnessstudio in München mit einer Laufzeit von 24 Monaten zu grunde. Der Vertrag berechtigt zur Nutzung der Fitness- und Kardiogeräte und der Bio- und Finnisch-Sauna sowie zur Teilnahme an den angebotenen Kursen. Am 3. August 2010 zog sich die Münchnerin bei einem Fahrradsturz eine Verletzung des rechten Ellenbogens zu. Der Vertrag wurde zuerst bis 31. Dezember 2010 ruhend gestellt. Von Januar bis März 2011 besuchte die Münchnerin das Fitnessstudio mehrmals. Am 12. April 2011 kündigte sie den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund. Sie legte ein Attest vor vom 12. April 2011, in dem bescheinigt wird, dass sie aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes nicht am Fitnessprogramm teilnehmen könne. Der Zeitpunkt, ab dem eine Wiederaufnahme gesundheitlich möglich sei, sei nicht absehbar. Sie legte am 18. April 2011 ein weiteres Attest vor, in dem bescheinigt wird, dass sie aus medizinischen Gründen das Fitnessstudio nicht mehr besuchen könne. Als Diagnose wird eine traumatische Epicondylitis Humeri Radialis chronifiziert mit therapieresistenten Beschwerden und eine posttraumatische Ulnarisreizung am Ellenbogen angegeben. Das Fitnessstudio wies die Kündigung zurück und verlangt die restlichen Beiträge.

Der Fitnessstudio-Betreiber meint, eine außerordentliche Kündigung sei nur gerechtfertigt, wenn jede sportliche Betätigung auf Dauer ausgeschlossen sei. Der Beklagten sei jedenfalls ein moderates Training bzw. die Nutzung des umfangreichen Wellnessbereiches möglich. Sie könne zumindest ein Herz-/Kreislauftraining auf einem Rad, Liegerad, Lauf- oder Crossergometer durchführen, das die Arme nicht im Geringsten belaste. Auch an Geräten zur Stärkung der Bauch-, Rücken-, Brust- oder Beinmuskulatur könne sie trainieren. Das Studio biete außerdem zahlreiche Aerobic- und Gymnastikkurse an und eine Saunalandschaft stehe zur Verfügung.

Nach Auffassung des Amtsgerichts München handelt es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um ein Dauerschuldverhältnis. Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem kündigenden Teil, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn einem der Vertragspartner aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist.

Das Amtsgericht sieht den wichtigen Grund, der die beklagte Münchenerin zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, in den schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund des Unfalls vom 3. August 2010, die zu einer langfristigen Sportunfähigkeit führten. Die Beklagte litt aufgrund dieser Verletzungen zum Zeitpunkt der Kündigung an erheblichen Schmerzen im rechten Arm und war nicht in der Lage mit der rechten Hand zuzugreifen, so dass sie weder an einem Großteil der angebotenen Kurse teilnehmen, noch an den meisten Geräten trainieren konnte. Eine Besserung der Beschwerden war nicht absehbar.

Der behandelnde Arzt der Beklagten hielt ein Trainieren der Beklagten im Fitnessstudio für nicht sinnvoll und hat dies der Beklagten attestiert. Es ist einem Patienten nicht zuzumuten, erst ein Gutachten einzuholen, ob der Rat des Arztes auch zutreffend ist, vielmehr darf der Patient dem Rat seines Arztes vertrauen.

Die Beklagte müsse sich nicht auf die Benutzung einiger weniger Geräte für die Beinmuskulatur und die Wellnessangebote des Studios verweisen lassen. Ein Fitnessstudiovertrag werde in der Regel geschlossen, um sich körperlich zu ertüchtigen und Muskulatur und Fitness zu trainieren. Bei den Wellnessangeboten handele es sich um Nebenleistungen des Studios, die vom Mitglied in der Regel nach dem Sport genutzt würden, nicht jedoch um die Leistungen, weswegen ein Fitnessstudiovertrag geschlossen werde und ein Fitnessstudio besucht werde.

Amtsgericht München, Urteil vom 12. Juni 2013 – 113 C 27180/11