Die technische Störung beim beA – und das ersatzweise übermittelte fehlerhafte Computerfax

Ist wegen einer technischen Störung die Übermittlung eines elektronischen Dokuments nicht möglich und ist dem Rechtsanwalt die gemäß § 130d Satz 2 ZPO mögliche Ersatzeinreichung per Fax oder Computerfax nicht zumutbar, weil er diese Übermittlungswege nicht mehr zum Versand von Schriftsätzen nutzt und mit ihrer Nutzung nicht vertraut ist, so steht die Unwirksamkeit einer gleichwohl vorgenommenen Übermittlung per Computerfax der Gewährung der Wiedereinsetzung nicht entgegen1.

Die technische Störung beim beA – und das ersatzweise übermittelte fehlerhafte Computerfax

In dem aktuell vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall macht der Kläger macht gegen die Beklagte urheberrechtliche Ansprüche geltend. Mit am 28.01.2025 verkündetem und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12.02.2025 zugestelltem Urteil hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 12.03.2025 eingegangene Berufung des Klägers.

Mit Verfügung vom 14.04.2025 ist die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag des Klägervertreters verlängert worden bis 14.05.2025. Am 14.05.2025 um 23:20 Uhr ist beim Oberlandesgericht München eine Berufungsbegründungsschrift per Fax eingegangen. Am 15.05.2025 um 11:04 Uhr ist die Berufungsbegründung erneut per beA beim Oberlandesgericht München eingegangen sowie ein weiterer Schriftsatz, in dem der Klägervertreter ausgeführt hat, dass die Berufungsegründung „aufgrund der gestrigen beA-Störung in Bayern ersatzweise um 23:36 Uhr per Telefax übermittelt wurde“ und daher die Berufungsbegründung „am heutigen Tage“ noch einmal elektronisch eingereicht werde. Dem Schriftsatz war zudem ein Screenshot einer Störungsmeldung zur Glaubhaftmachung beigefügt. Mit Schriftsatz vom 11.07.2025 hat der Klägervertreter weiter vorgetragen, die technische Unmöglichkeit der Einreichung per beA habe in der Sphäre der beA-Betreiber und der bayerischen Justiz gelegen. Er und zwei seiner Kanzleikollegen hätten am Abend des 14.05.2025 mehrere erfolglose Übermittlungsversuche per beA unternommen. Ab circa 23 Uhr habe er parallel von zuhause aus versucht, über verschiedene Fax-Portale, mit denen er keine Erfahrung gehabt habe, die Berufungsbegründung als Computerfax zu übermitteln.

Daraufhin hat das Oberlandesgericht München den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen2. Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Klägers hat der Bundesgerichtshof den Verwerfungsbeschluss des Oberlandesgerichts München aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen:

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Mit der vom Oberlandesgericht München gegebenen Begründung kann die Berufung des Klägers nicht als unzulässig verworfen werden. Das Oberlandesgericht München hat zwar zutreffend angenommen, dass der Kläger die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat. Mit der vom Oberlandesgericht München gegebenen Begründung kann dem Kläger allerdings die von ihm beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 Satz 1 ZPO) nicht versagt werden.

Das Oberlandesgericht München hat zu Recht angenommen, dass die bis zum 14.05.2025 verlängerte Frist zur Berufungsbegründung versäumt worden ist, weil die Übersendung der Berufungsbegründung per Computerfax am 14.05.2025 keine wirksame Ersatzeinreichung im Sinne des § 130d Satz 2 und 3 ZPO darstellte.

Gemäß § 130d Satz 1 ZPO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die – wie hier – durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronische Dokumente zu übermitteln. Nach § 130d Satz 2 ZPO ist, wenn die Übermittlung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, also in Papierform oder durch einen Telefaxdienst gemäß § 130 Nr. 6 ZPO3. Nach § 130d Satz 3 ZPO ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen und auf Anforderung ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann im Falle eines Computerfaxes mangels Vorhandenseins eines körperlichen Originalschriftstücks beim Absender die für bestimmende Schriftsätze gesetzlich erforderliche Schriftform gemäß § 130 Nr. 6 ZPO entweder dadurch gewahrt werden, dass die Unterschrift des Erklärenden eingescannt wird, oder dadurch, dass auf dem Schriftsatz der Hinweis angebracht wird, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann4. In Übereinstimmung hiermit hat das Oberlandesgericht München das Computerfax vom 14.05.2025 mangels eingescannter Unterschrift oder des Hinweises, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne, für formunwirksam gehalten.

In den Formerfordernissen für Computerfaxe liegt keine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser gebietet es, den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren5.

Das Unterschriftserfordernis soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist6. Im Falle des Computerfaxes wird die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht ist, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann6.

Die Rechtsbeschwerde beruft sich vergebens darauf, aus den im Streitfall im versandten Computerfax enthaltenen Zusätzen „Per ERV“, „elektronisch signiert“ sowie der Angabe des Namens des Prozessbevollmächtigten des Klägers ergebe sich gleichfalls mit hinreichender Sicherheit die Person des Erklärenden und sein Wille, den Schriftsatz dem Gericht zuzuleiten. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung weist zu Recht darauf hin, dass angesichts der Diskrepanz zwischen diesen Angaben und dem gewählten Übermittlungsweg gerade nicht auszuschließen war, dass es sich bei dem übersandten Schriftstück um einen Entwurf handelte, der noch nicht zur Einreichung bei Gericht bestimmt war.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt aus dem Vergleich mit der einfachen Signatur im Sinne des § 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 2 ZPO, bei dem der Name der einreichenden Person maschinenschriftlich am Ende des Texts abgedruckt sein kann7, für den vorliegenden Fall des Computerfaxes nichts anderes. Denn § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO verlangt darüber hinaus, dass eine Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg, also insbesondere über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (§ 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO), erfolgt. Ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach eingereicht, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet. Wird das einfach signierte Dokument hingegen ohne persönliche Anmeldung des Postfachinhabers oder durch eine andere Person versendet, erfüllt dies nicht die Anforderungen an einen sicheren Übermittlungsweg, weil Identität des Urhebers und Authentizität des Schriftstücks in diesen Fällen nicht gewährleistet sind8. Sowohl bei der Einreichung eines einfach signierten Schriftstücks als auch bei der Einreichung eines Computerfaxes ist mithin die Bezeichnung des Erklärenden lediglich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die Gewährleistung der Identität des Urhebers und der Authentizität des Schriftstücks.

Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Oberlandesgericht München habe den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes dadurch verletzt, dass es die Wirksamkeit der Ersatzeinreichung per Computerfax auch mangels unverzüglicher Glaubhaftmachung der aus technischen Gründen bestehenden vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung per beA verneint habe.

Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht9. Glaubhaft zu machen ist eine vorübergehende Unmöglichkeit der Einreichung nach § 130d Satz 2 ZPO. Diese liegt jedenfalls dann vor, wenn eine elektronische Übersendung über einen längeren Zeitraum hinweg nicht möglich und nicht abzusehen ist, wann die Störung behoben sein wird. Einer anwaltlichen Versicherung des Scheiterns einer oder mehrerer solcher Übermittlungen bedarf es hierfür nicht zwingend. Es bedarf ihrer insbesondere dann nicht, wenn sich aus einer Meldung auf den Internetseiten der Bundesrechtsanwaltskammer, des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs oder aus einer anderen zuverlässigen Quelle ergibt, dass der betreffende Empfangsserver nicht zu erreichen ist, und nicht angegeben ist, bis wann die Störung behoben sein wird10.

Zu Recht hat das Oberlandesgericht München den Inhalt des Schriftsatzes vom 15.05.2025 als unzureichende Schilderung des Geschehensablaufs angesehen. Er erschöpft sich in der allgemeinen Angabe, die Berufungsbegründung sei aufgrund der „gestrigen beA-Störung in Bayern ersatzweise um 23:36 Uhr per Telefax übermittelt“ worden, und verweist lediglich auf die beigefügte Anlage, einen Screenshot der Störungsmeldung.

Zu Recht hat das Oberlandesgericht München auch die mit dem Schriftsatz vom 15.05.2025 als Anlage vorgelegte beA-Störungsmeldung für die Glaubhaftmachung nicht als ausreichend angesehen, weil sich aus ihr lediglich ergebe, dass von beA-Anwendern am 14.05.2025 gemeldet worden sei, dass während der angekündigten Wartungsarbeiten im Bereich der Justiz in Bayern und auch im Anschluss daran Einschränkungen beim Versand an Gerichte und Behörden in Bayern bestünden. Damit wird, wie das Oberlandesgericht München zutreffend angenommen hat, gerade nicht bekundet, dass das Versenden von Nachrichten generell und durchgehend nicht möglich war. Nur im Falle der sich aus der Störungsmeldung selbst ergebenden Unmöglichkeit bedarf es indes keines weiteren Vortrags zu Übermittlungsversuchen11. Zu Recht hat das Oberlandesgericht München danach vorliegend angenommen, dass mangels weiteren Vortrags des Klägers zu Übermittlungsversuchen nicht glaubhaft gemacht sei, dass eine Übermittlung unmöglich gewesen sei.

Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, eine Glaubhaftmachung sei jedenfalls durch den im Schriftsatz vom 11.07.2025 gehaltenen Vortrag erfolgt, so hat sie damit keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht München hat den Vortrag im Schriftsatz vom 11.07.2025 zu Recht als nicht unverzüglich erfolgt angesehen.

Unverzüglich – und somit ohne schuldhaftes Zögern – ist die Darstellung und Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments nur, wenn sie zeitlich unmittelbar erfolgt. Im Rahmen des § 130d Satz 3 ZPO ist keine gesonderte Prüfungs- und Überlegungszeit zu gewähren, sondern der Rechtsanwalt hat die Darstellung und Glaubhaftmachung gegenüber dem Gericht abzugeben, sobald er Kenntnis davon erlangt, dass die Einreichung an einer technischen Störung gescheitert ist, und er zu einer geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände in der Lage ist. Der Zeitraum des unverschuldeten Zögerns im Sinne von § 130d Satz 3 ZPO ist dabei eng zu fassen und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab12. Diesem Maßstab genügt die Beurteilung des Oberlandesgerichts München.

Die Rechtsbeschwerde wendet sich allerdings mit Erfolg gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in die Frist zur Berufungsbegründung. Zwar hat das Oberlandesgericht München im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15.05.2025 zu Recht keinen Wiedereinsetzungsantrag erblickt. Dem im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11.07.2025 liegenden Wiedereinsetzungsantrag kann jedoch mit der vom Oberlandesgericht München gegebenen Begründung der Erfolg nicht versagt werden. Die anderslautende Begründung des Oberlandesgerichts München verletzt den Kläger in seinem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz sowie auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

Das Oberlandesgericht München hat im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15.05.2025 zu Recht keinen Wiedereinsetzungsantrag erblickt. Dieser Schriftsatz enthält weder einen ausdrücklichen noch einen konkludenten Wiedereinsetzungsantrag.

Für die Annahme eines konkludenten Wiedereinsetzungsantrags ist es erforderlich, dass der Rechtsmittelführer zumindest eine Versäumung der Begründungsfrist für möglich hält und vorsorglich Ausführungen zu Wiedereinsetzungsgründen macht, mithin zum Ausdruck bringt, das Verfahren trotz verspäteter Einreichung der Rechtsmittel- oder Begründungsschrift fortsetzen zu wollen13. Diese Annahme setzt mithin voraus, dass der Erklärende sich der Versäumung der Frist, in die wiedereingesetzt werden soll, bewusst ist14.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben im Schriftsatz vom 15.05.2025 mitgeteilt, dass die Berufungsbegründung „aufgrund der gestrigen beA-Störung in Bayern ersatzweise um 23:36 Uhr per Telefax übermittelt“ worden sei und die Berufungsbegründung „daher am heutigen Tage noch einmal elektronisch“ eingereicht werde. Dieser Erklärung liegt das Bewusstsein zugrunde, eine wirksame Ersatzeinreichung gemäß § 130d Satz 2 ZPO vorgenommen zu haben. Sie lässt keinen Vorbehalt für den Fall erkennen, dass die Ersatzeinreichung unwirksam gewesen sein sollte. Der am Tag nach Fristablauf („noch einmal“) erfolgenden elektronischen Einreichung der Berufungsbegründung lässt sich nicht entnehmen, dass die Prozessbevollmächtigten von einer Fristversäumung ausgingen, sondern sie ist vielmehr als Vorgriff auf eine etwaige Anforderung eines elektronischen Dokuments nach § 130d Satz 3 Halbsatz 2 ZPO zu verstehen.

Dem im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11.07.2025 jedenfalls konkludent gestellten Wiedereinsetzungsantrag kann mit der vom Oberlandesgericht München gegebenen Begründung der Erfolg nicht versagt werden.

Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass der Wiedereinsetzungsantrag vom 11.07.2025 innerhalb der einmonatigen Antragsfrist eingereicht worden, also zulässig ist.

Die Wiedereinsetzungsfrist beträgt im Falle der Verhinderung, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, einen Monat (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das ist der Fall, sobald die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt oder das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr unverschuldet ist15. Wird die Kenntnis von der Fristversäumung durch einen Hinweis des Gerichts oder der Gegenpartei erlangt, ist das Hindernis mit Zugang des Hinweises behoben16.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben durch den Hinweis des Oberlandesgerichts München vom 06.06.2025 Kenntnis davon erhalten, dass die Frist zur Berufungsbegründung mangels wirksamer Ersatzeinreichung per Fax versäumt worden war. Den Zeitpunkt des Zugangs des Hinweises hat das Oberlandesgericht München nicht festgestellt. Der Akte lässt sich allenfalls entnehmen, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.06.2025 – dem Zeitpunkt ihres Antrags auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme auf den gerichtlichen Hinweis – Kenntnis von diesem Hinweis hatten. Daher ist im Rechtsbeschwerdeverfahren zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass der Hinweisbeschluss den Prozessbevollmächtigten des Klägers frühestens am 11.06.2025 zugestellt wurde und der am 11.07.2025 eingereichte Wiedereinsetzungsantrag mithin fristgerecht erfolgte.

Ist der Wiedereinsetzungsantrag vom 11.07.2025 zulässig, so kann ihm mit der vom Oberlandesgericht München gegebenen Begründung der Erfolg nicht versagt werden.

Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 Satz 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Frage, ob einen Prozessbevollmächtigten ein entsprechendes Verschulden trifft, ist nach einem objektiv-typisierten Maßstab zu beantworten, wobei auf die Person des Bevollmächtigten abzustellen ist. Verschuldensmaßstab ist die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts dürfen dabei nicht überspannt werden; ihre Beachtung muss im Einzelfall auch zumutbar sein, da andernfalls das Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz und zumutbaren Zugang zu den Gerichten verletzt wird17.

Bei Anlegung dieses Maßstabs kann dem Wiedereinsetzungsantrag vom 11.07.2025 der Erfolg nicht mit der Begründung versagt werden, die Fristversäumung beruhe auf dem Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers, weil diese die Unwirksamkeit der Ersatzeinreichung per Computerfax zu vertreten hätten. Die Rechtsbeschwerde beruft sich mit Erfolg darauf, im Streitfall sei das Ausweichen auf eine Übermittlung der Berufungsbegründung per Computerfax unzumutbar gewesen.

Liegt ein Verschulden im Sinne des § 233 Satz 1 ZPO vor, so kann Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass es sich nicht auf die Fristversäumung ausgewirkt hat. Besteht hingegen die Möglichkeit, dass die Versäumung der Frist auf dem festgestellten Verschulden beruht, scheidet eine Wiedereinsetzung aus18. So ist im Falle einer in der Verkennung der Voraussetzungen der Ersatzeinreichung bestehenden Sorgfaltspflichtverletzung das Unterlassen einer Ersatzeinreichung für die Fristversäumung nicht ursächlich, wenn eine Ersatzeinreichung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre19.

War, wie die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf entsprechende Ausführungen im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11.07.2025 geltend macht, diesen ein Ausweichen auf die Ersatzeinreichung per Fax oder Computerfax nicht zumutbar, so steht die Unwirksamkeit einer gleichwohl vorgenommenen Übermittlung per Computerfax der Gewährung der Wiedereinsetzung nicht entgegen.

In diesem Zusammenhang verweist die Rechtsbeschwerde zu Recht auf die Grundsätze, die in der Rechtsprechung zur Zumutbarkeit des Ausweichens auf einen anderen Übermittlungsweg im Falle der gescheiterten Übermittlung per Fax anerkannt sind. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA entsprechen denjenigen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax20.

Nach der vor Eintritt der Pflicht zur Nutzung des beA ergangenen Rechtsprechung kann von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz weder selbst noch durch Boten oder per Post, sondern durch Telefax zu übermitteln, beim Scheitern der gewählten Übermittlung infolge eines Defekts des Empfangsgeräts oder wegen Leitungsstörungen nicht verlangt werden, dass er innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte; vom Gericht offiziell eröffnete Zugangsart sicherstellt21. Vor dem Eintritt der Pflicht zur aktiven Nutzung des beA war es einem Rechtsanwalt deshalb nicht zumutbar, sich innerhalb kurzer Zeit vor Fristablauf erstmals mit den Voraussetzungen dieser für ihn neuen Zugangsart vertraut zu machen, wenn die zunächst geplante Übermittlung per Fax scheiterte22. Dies gilt seit Eintritt der Pflicht zur Nutzung des beA umgekehrt auch für die Übermittlung per Fax oder Computerfax, wenn der Rechtsanwalt kein einsatzbereites Fax mehr bereithält und auch mit der Nutzung des Computerfaxes nicht vertraut ist23. War eine Ersatzeinreichung nach den Umständen des Einzelfalls ohne Verschulden nicht möglich, zumutbar und geboten, so kommt eine Wiedereinsetzung in Betracht24.

Sofern – wie das Oberlandesgericht München zu prüfen haben wird – diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen, so steht die Unwirksamkeit einer gleichwohl vorgenommenen Übermittlung per Computerfax der Gewährung der Wiedereinsetzung nicht entgegen. Haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers diese gegebenenfalls überobligatorisch vorgenommen, so kann ihnen dies nicht zur Last gelegt werden. Dies gilt gegebenenfalls sowohl für das Verfehlen der Formvoraussetzungen eines Computerfaxes als auch für die unzureichende Glaubhaftmachung einer technischen Störung.

Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Oberlandesgericht München zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO).

Sollte sich in der wiedereröffneten Berufungsinstanz erweisen, dass der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München den Prozessbevollmächtigten des Klägers vor dem 11.06.2025 zugegangen ist, ergäben sich unterschiedliche Fristenläufe für die verlängerte Stellungnahmefrist auf den Hinweisbeschluss (Fristende am 11.07.2025) und die Wiedereinsetzungsfrist (Fristende einen Monat nach Tag des Zugangs). Die dem Kläger eingeräumte Verlängerung der Stellungnahmefrist zum Hinweisbeschluss führt nicht zu einer Verlängerung der gemäß § 224 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht verlängerbaren Wiedereinsetzungsfrist25.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei technischen Störungen des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen den Anforderungen an eine wirksame Ersatzeinreichung und den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung zu unterscheiden ist. Wer auf ein Computerfax ausweicht, muss dessen Formerfordernisse beachten und die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach konkret glaubhaft machen; eine allgemeine Meldung über Versandbeschränkungen genügt hierfür nicht ohne Weiteres. War der Wechsel auf Fax oder Computerfax nach den Umständen des Einzelfalls unzumutbar, darf ein dennoch unternommener, aber unwirksamer Übermittlungsversuch die Wiedereinsetzung nicht ausschließen. Für die anwaltliche Praxis empfiehlt es sich daher, gescheiterte Übermittlungsversuche und die Umstände einer unzumutbaren Ersatzeinreichung sorgfältig zu dokumentieren sowie bei zweifelhafter Fristwahrung vorsorglich ausdrücklich Wiedereinsetzung zu beantragen. Deren gesetzliche Antragsfrist ist unabhängig von einer gerichtlich verlängerten Stellungnahmefrist zu beachten.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Juli 2026 – I ZB 85/25

  1. Fortführung von BGH, Beschluss vom 17.12.2020 – III ZB 31/20, NJW 2021, 390; und Beschluss vom 18.03.2026 – IV ZB 28/25, NJW 2026, 1749[]
  2. OLG München, Beschluss vom 13.10.2025 – 6 U 822/25 e[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 02.12.2025 – VIII ZB 17/25, NJW-RR 2026, 758 mwN[]
  4. GemS-OGB, Beschluss vom 05.04.2000 – GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160; BGH, Beschluss vom 26.01.2021 – VI ZB 46/20, NJW-RR 2021, 373[]
  5. st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2023 – I ZB 64/22, TranspR 2023, 480 mwN[]
  6. GemS-OGB, BGHZ 144, 160[][]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2025 – VI ZB 91/23, NJW 2025, 2556[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2022 – IX ZR 118/22, ZInsO 2022, 2579; Beschluss vom 07.05.2024 – VI ZB 22/23, NJW-RR 2024, 1058; Beschluss vom 04.09.2024 – IV ZB 31/23, NJW-RR 2024, 1506, jeweils mwN[]
  9. BGH, Beschluss vom 19.12.2024 – IX ZB 41/23, NJW 2025, 508 mwN[]
  10. BGH, NJW 2025, 508 mwN[]
  11. zu einer solchen Fallgestaltung vgl. BGH, NJW 2025, 508[]
  12. BGH, NJW-RR 2026, 758 mwN[]
  13. vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2022 – VIII ZB 96/20, NJW-RR 2022, 644 mwN; Stein/Loyal, ZPO, 24. Aufl., § 236 Rn. 10[]
  14. vgl. BGH, Beschluss vom 27.07.2000 – III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730; BGH, NJW-RR 2022, 644, jeweils mwN; BeckOK.ZPO/Wendtland, 61. Edition [Stand 1.07.2026], § 236 Rn. 5; Stein/Loyal aaO § 236 Rn. 10[]
  15. vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2024 – V ZB 2/23, NJW-RR 2024, 794 mwN[]
  16. vgl. BGH, Beschluss vom 10.04.2025 – V ZB 59/24, NJOZ 2025, 1546; Beschluss vom 20.08.2025 – VII ZB 16/24, NJW 2025, 3292[]
  17. BGH, Beschluss vom 11.09.2025 – I ZB 29/25 mwN[]
  18. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 94/21, NJW 2021, 3471 mwN[]
  19. zur Ersatzeinreichung gemäß § 46g Satz 3 ArbGG vgl. BAG, NZA 2025, 349[]
  20. BGH, Beschluss vom 30.11.2022 – IV ZB 17/22, NJW-RR 2023, 351 mwN[]
  21. vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2020 – III ZB 31/20, NJW 2021, 390 mwN[]
  22. BGH, NJW 2021, 390[]
  23. vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.2023 – 12 U 47/23; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2025, 442 und NJW-RR 2025, 760[]
  24. BGH, Beschluss vom 18.03.2026 – IV ZB 28/25, NJW 2026, 1749 mwN[]
  25. vgl. MünchKomm.ZPO/Stackmann, 7. Aufl., § 234 Rn. 3; Stein/Loyal aaO § 234 Rn. 2; zu einer eng zu fassenden Ausnahme zur Wahrung eines fairen Verfahrens vgl. BGH, Beschluss vom 05.07.2007 – V ZB 48/06, NJW-RR 2008, 146 sowie [eine Fristverlängerung jeweils ablehnend] BGH, Beschluss vom 14.11.2012 – IX ZR 268/12; Beschluss vom 27.04.2021 – VI ZB 60/20, NJW 2021, 2660[]