Die überzogene Mahnung – und die Verzugszinsen

Der Gläubiger kann aus einer Mahnung keine Rechte herleiten, wenn er eine weit übersetzte Forderung geltend macht1.

Die überzogene Mahnung – und die Verzugszinsen

Dies war in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren der Fall, da die Kläger in ihrem Schreiben eines zu hohen Betrages zuzüglich weit übersetzter Zinsen als Nutzungsersatz begehrten. Und dass die Schuldnerin die Erfüllung der berechtigten Kondiktionsansprüche zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Klageerhebung i.S. des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ernsthaft und endgültig verweigerte, haben die Kläger mit der allgemeinen Behauptung einer „Verweigerung der Auszahlung des korrekten Betrages“ nicht dargetan.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Juli 2015 – IV ZR 384/14

  1. BGH, Urteil vom 13.11.1990 – XI ZR 217/89, NJW 1991, 1286 unter – III m.w.N.; OLG Stuttgart VersR 2015, 561, 565; Palandt/Grüneberg, BGB 74. Aufl. § 286 Rn.20 m.w.N.; Reiff, r+s 2015, 105, 113[]