Hat das Berufungsgericht eine nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs1 im Grundsatz mögliche Beschränkung der Revisionszulassung nicht wirksam vorgenommen, hat dies zur Folge, dass die Revision unbeschränkt zugelassen ist2.

- Die Zulassung der Revision kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, welcher Gegenstand eines Teilurteils sein kann oder auf den der Revisionskläger seine Revision beschränken könnte3.
- Demgegenüber sind Beschränkungen der Revisionszulassung auf einzelne rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, bestimmte Rechtsfragen oder einzelne Urteilselemente unzulässig4.
Im hier entschiedenen Fall hat das Berufungsgericht die Revision nicht im Urteilsausspruch der angefochtenen Entscheidung zugelassen. Die Zulassung der Revision findet sich erst am Ende der Urteilsgründe. Sie bezieht sich ausdrücklich auf die Frage, ob die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs auch im Fall des Haftungsprivilegs gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB anwendbar sind, sowie auf die Frage, ob sich die Pflicht des Rechtsberaters zur Überprüfung der Versorgungsauskunft auf offenbare Unstimmigkeiten und Fehler auch auf Auskünfte über den eigenen Mandanten bezieht. Dabei handelt es sich um bestimmte Rechtsfragen, die sich auf einzelne Voraussetzungen des mit der Klage verfolgten Schadensersatzanspruchs beziehen. Eine derart vorgenommene Beschränkung der Zulassung der Revision ist unzulässig.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Oktober 2020 – IX ZR 10/20
- BGH, Beschluss vom 29.01.2004 – V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365 f; vom 17.05.2017 – IV ZB 25/16, BGHZ 215, 109 Rn.19[↩]
- BGH, Urteil vom 20.05.2003 – XI ZR 248/02, NJW 2003, 2529[↩]
- BGH, Urteil vom 20.05.2003, aaO; vom 14.04.2010 – VIII ZR 123/09, NJW 2010, 2122 Rn. 12; st. Rspr.[↩]
- BGH, Urteil vom 08.03.2006 – IV ZR 263/04, NJW-RR 2006, 877 Rn. 16[↩]