3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist; die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen jedoch nicht überspannt werden1.
Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften zur Prozesskostenhilfe obliegen in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den verfassungsgebotenen Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen2.
Eine Beweisantizipation ist im Prozesskostenhilfeverfahren in begrenztem Rahmen zulässig. Die verfassungsgerichtliche Prüfung beschränkt sich in diesen Fällen darauf, ob konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme über die streitigen Tatsachen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde3. Kommt jedoch eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern4.
Danach verletzt der hier vom Bundesverfassungsgericht überprüfte landgerichtliche Beschluss die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit:
Die vom Landgericht unter Hinweis auf widersprüchlichen Parteivortrag vorgenommene Beweisantizipation war unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat unter Benennung ihrer Schwester als Zeugin vorgetragen, der Antragsgegner habe in einem Telefonat mit der Schwester der Beschwerdeführerin zugesagt, dass er versuchen werde, das Auto innerhalb von drei Wochen zu verkaufen. Wenn er es verkaufe, bekomme die Beschwerdeführerin ihr Geld unmittelbar im Anschluss, wenn nicht, bekomme die Beschwerdeführerin ihr Geld spätestens in drei Wochen. Demgegenüber hatte der Antragsgegner vorgetragen, er habe die Beschwerdeführerin wegen irgendwelcher Ansprüche immer an den eigentlichen Verkäufer, der sich aus den Fahrzeugpapieren ergebe, verwiesen. Dennoch habe er ihr bei einem Weiterverkauf des Fahrzeugs behilflich sein wollen.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts war der Vortrag der Beschwerdeführerin insoweit nicht erkennbar widersprüchlich. Vielmehr sind durchaus Gründe denkbar, aus denen der Antragsgegner der Beschwerdeführerin in der von ihr behaupteten Weise die Rückabwicklung des Kaufvertrags zugesagt haben könnte. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, stellt das Gericht allein die Motiv- und Interessenlage des Antragsgegners in Frage, ohne hierdurch jedoch Widersprüche im Vortrag der Beschwerdeführerin aufzuzeigen, die insoweit allein eine (angebliche) Aussage des Antragsgegners wiedergegeben hat. Ob der Antragsgegner der Beschwerdeführerin tatsächlich die Erstattung des Kaufpreises zugesagt hat, wäre insofern durch eine Vernehmung der von der Beschwerdeführerin benannten Zeugin zu klären. Konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgehen würde, liegen nicht vor.
Der Beschluss des Landgerichts beruht auch auf der unzulässigen Beweisantizipation, soweit es die Anhörungsrüge als unbegründet erachtet. Aus der Rechtsauffassung des Landgerichts, an die Vereinbarung eines vertraglichen Rücktrittsrechts dürften keine zu geringen Anforderungen zu stellen sein, bei der Annahme (konkludenter) vertraglicher Rücktrittsrechte sei Vorsicht geboten, um nicht in illegitimer Weise Chancen und Risiken eines bereits abgeschlossenen Geschäfts umzuverteilen, ergibt sich nicht, dass der Vortrag der Beschwerdeführerin bereits unschlüssig war. Die Annahme, das Angebot des Antragsgegners, das Fahrzeug zurückzunehmen und zu versuchen, es anderweitig zu verkaufen, könne auch als bloßes kulanzweises Entgegenkommen zu bewerten sein, stellt ihrerseits eine unzulässige Beweisantizipation dar.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Mai 2022 – 2 BvR 1982 – /20
- BVerfG, Beschluss vom 03.09.2013 – 1 BvR 1419/13, Rn. 22[↩]
- vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 03.09.2013 – 1 BvR 1419/13, Rn. 23[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.2019 – 2 BvR 1813/18, Rn. 27 m.w.N.; stRspr[↩]
Bildnachweis:
- AG/LG Düsseldorf: Michael Gaida










