Verschuldensmaßstab im Rahmen des § 233 ZPO ist nicht die äußerste oder größtmögliche Sorgfalt, sondern die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt.
Der Prozessbevollmächtigte einer Partei, der einen falsch adressierten Schriftsatz unterschrieben, seinen Irrtum dann aber bemerkt hat, genügt regelmäßig dieser üblichen Sorgfalt, wenn er eine sonst zuverlässige Kanzleikraft damit beauftragt, einen korrigierten Schriftsatz zu erstellen, diesen ihm zur Unterschrift vorzulegen und den ursprünglichen Schriftsatz zu vernichten, und er den korrigierten Schriftsatz dann auch tatsächlich unterschreibt; der eigenhändigen Vernichtung oder eigenhändiger Durchstreichungen des ursprünglichen Schriftsatzes bedarf es dann nicht.
Ein Rechtsanwalt darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Ihn trifft deshalb kein Verschulden an der Fristversäumung, wenn er einer solchen Bürokraft eine Einzelanweisung erteilt hat, deren Beachtung die Einhaltung der Frist sichergestellt hätte1. Dies gilt grundsätzlich auch für nur mündlich erteilte Weisungen2, wobei in diesem Fall allerdings ausreichende Vorkehrungen für erforderlich gehalten werden, dass die Erledigung der jeweiligen Weisung nicht in Vergessenheit gerät3.
Bei Zugrundelegung des Klägervorbringens zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im vorliegenden Fall der Prozessbevollmächtigte des Klägers den sich daraus ergebenden Sorgfaltsanforderungen gerecht geworden: Die an die sonst zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte M. gerichtete Weisung hätte, wäre sie von dieser befolgt worden, sichergestellt, dass der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig beim Berufungsgericht eingeht. Weitergehende als die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers getroffenen Vorkehrungen, dass die Erledigung der Weisung nicht in Vergessenheit gerät, waren trotz Mündlichkeit der Weisung nicht erforderlich. Durch die vorgesehene Vorlage des neuen Schriftsatzes zur Unterschrift an ihn war sichergestellt, dass der Prozessbevollmächtigte sich vergewissern konnte, ob der neue Schriftsatz bereits vorliegt und damit dieser Teil seiner Weisung umgesetzt ist. Zusätzliche Vorkehrungen, die sicherstellten, dass im weiteren Verlauf auch tatsächlich der fehlerhafte Schriftsatz vernichtet sowie der korrigierte versandt und nicht etwa umgekehrt verfahren wird, waren nicht erforderlich. Denn nach Unterzeichnung des richtigen Schriftsatzes durch den Prozessbevollmächtigten bestand die Gefahr, dass die mündliche Weisung in Vergessenheit gerät, aus Sicht des Prozessbevollmächtigten nicht mehr. Er durfte sich jedenfalls jetzt darauf verlassen, dass seine Angestellte – wie angewiesen – den von ihr selbst erstellten neuen und nicht etwa den alten Schriftsatz absenden werde.
Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigen des Klägers kann auch nicht alleine darin gesehen werden, dass er den an das Landgericht gerichteten Schriftsatz nicht selbst vernichtet oder durch (ggf. teilweises) Durchstreichen als ungültig gekennzeichnet hat. Denn Verschuldensmaßstab im Rahmen des § 233 ZPO ist nicht die äußerste oder größtmögliche Sorgfalt, sondern die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt4. Dabei ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass in Fällen, in denen mit dem ursprünglichen und dem korrigierten Schriftsatz zwei Fassungen des gleichen Schriftsatzes vorliegen, dieser üblichen Sorgfalt regelmäßig bereits dann genügt wird, wenn der Rechtsanwalt die sonst zuverlässige Angestellte mündlich anweist, die korrigierte Fassung zu versenden. Der vom Berufungsgericht verlangten eigenhändigen Vernichtung bzw. Durchstreichungen bedarf es grunsätzlich nicht, auch wenn solche Maßnahmen für den Rechtsanwalt keinen großen Aufwand bedeuten und zu mehr Sicherheit führen5. Seinen im Unterschreiben des falsch adressierten Schriftsatzes liegenden Fehler korrigiert der Rechtsanwalt in der Regel hinreichend dadurch, dass er einen neuen Schriftsatz erstellen lässt, diesen unterschreibt und einem zuverlässigen Mitarbeiter zur Weiterleitung an das aus dem Adressfeld ersichtliche Gericht übergibt6.
Aus den Entscheidungen des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 17. August 20117 und des II. Zivilsenats vom 28. Februar 20128 ergibt sich nichts anderes. Zwar ist dort ausgesprochen, dass der dargestellte Vertrauensgrundsatz insoweit nicht gilt, als der Rechtsanwalt von der ihm selbst – etwa durch eine handschriftliche Korrektur – ohne Weiteres möglichen Beseitigung eines von ihm erkannten Fehlers absieht9. Abweichend von den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalten, die die Weisung an die Kanzleikraft zum Gegenstand hatten, die erste Seite eines fehlerhaft an das erstinstanzliche Gericht gerichteten; und vom Rechtsanwalt bereits unterschriebenen Berufungs- bzw. Berufungsbegründungsschriftsatzes vor Absendung durch eine mit der richtigen Adressierung versehene erste Seite auszutauschen, hat der Prozessbevollmächtigte nach den Angaben des Klägers im vorliegenden Fall nicht die volle Fehlerbeseitigung der Kanzleikraft überlassen. Die Weisung, ihm den neuen und dann richtig adressierten Schriftsatz zur Unterschrift vorzulegen, stellte nämlich gerade sicher, dass der korrigierte Schriftsatz auch tatsächlich erstellt wird.
Dass es sich bei dem zunächst beim Land- und in der Folge verspätet beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz nicht um die Berufungsbegründung selbst, sondern „nur“ um den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gehandelt hat, ist unerheblich. Es ist anerkannt, dass ein Prozessbevollmächtigter dann mit der Bewilligung einer erstmals beantragten Fristverlängerung rechnen darf, wenn im Fristverlängerungsantrag – wie hier – auf eine Arbeitsüberlastung hingewiesen wird. Einer weiteren Substanziierung bedarf es dabei nicht10.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. November 2013 – VI ZB 4/13
- vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 10.09.2013 – VI ZB 61/12; vom 08.01.2013 – VI ZB 52/12; vom 13.04.2010 – VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 5 f.; BGH, Beschlüsse vom 16.04.2013 – VIII ZB 67/12; vom 17.07.2007 – VIII ZB 107/06; vom 24.06.1985 – II ZR 69/85, VersR 1985, 1140[↩]
- vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 05.06.2013 – XII ZB 47/10, MDR 2013, 1061 Rn. 12; vom 04.12 1991 – VIII ZB 34/91, VersR 1992, 1023[↩]
- vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 05.06.2013 – XII ZB 47/10, aaO[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 17.08.2011 – I ZB 21/11, NJW-RR 2012, 122 Rn. 12[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 17.07.2007 – VIII ZB 107/06, juris Rn. 5; vom 04.12 1991 – VIII ZB 34/91, VersR 1992, 1023; vom 24.06.1985 – II ZR 69/85, VersR 1985, 1140[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 17.07.2007 – VIII ZB 107/06, aaO Rn. 6[↩]
- BGH, Beschluss vom 17.08.2011 – I ZB 21/11, NJW-RR 2012, 122[↩]
- BGH, Beschluss vom 28.02.2012 – II ZB 27/10[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 28.02.2012 – II ZB 27/10, aaO Rn. 9; vom 17.08.2011 – I ZB 21/11, aaO Rn. 15[↩]
- vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 16.03.2010 – VI ZB 46/09, NJW 2010, 1610 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 08.05.2013 – XII ZB 396/12, NJW 2013, 2035 Rn. 11; vom 10.06.2010 – V ZB 42/10, NJW-RR 2011, 285 Rn. 10; ferner BVerfG [Kammer], NJW 2007, 3342; jeweils mwN[↩]











