Ein Nebenintervenient kann die Klage weder ändern noch erweitern1. Eine Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage ist einem Nebenintervenienten nicht möglich, da es sich insoweit um eine Klageänderung handelt, die seine Stellung als Unterstützer der Hauptpartei überschreitet.
Ein Beitritt des Streithelfers verschafft ihm als Nebenintervenienten nicht die Stellung einer Partei2. Er kann deshalb dem Rechtsstreit keinen anderen Streitgegenstand geben. Er kann die Klage weder ändern noch erweitern3. Eine Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage ist deshalb einem Nebenintervenienten nicht möglich, da es sich insoweit um eine Klageänderung handelt, die seine Stellung als Unterstützer der Hauptpartei überschreitet4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. März 2026 – II ZB 15/25
- Anschluss an BAG, BB 1974, 372[↩]
- BGH, Urteil vom 08.03.1972 – VIII ZR 34/71, WM 1972, 784 f.[↩]
- BAG, BB 1974, 372; Stein/Jacobi, ZPO, 24. Aufl., § 67 Rn. 5; MünchKommZPO/Schultes, 7. Aufl., § 67 Rn. 16; Zöller/Althammer, ZPO, 36. Aufl., § 67 Rn. 9a; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl., § 50 Rn. 39; vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2017 – XI ZB 13/14, BGHZ 216, 27 Rn. 11 zum Musterverfahren[↩]
- Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 5. Aufl., § 256 Rn. 463; MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl., § 256 Rn. 89; Hk-ZPO/Bendtsen, 10. Aufl., § 67 Rn. 12; Zöller/Althammer, ZPO, 36. Aufl., § 67 Rn. 10; Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl., § 256 Rn. 72; Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPO, 18. Aufl., § 50 Rn. 39[↩]










