Dieselskandal – und der Autokauf nach dem 22. September 2015

Bei einem nach dem 22.09.2015 gekauften Diesel-PKW kann der Schadensersatzanspruch des Autokäufers gegen die Volkswagen AG nicht mehr auf den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung gestützt werden.

Dieselskandal – und der Autokauf nach dem 22. September 2015

Auf dieser Grundlage ist das in der Entwicklung und dem Inverkehrbringen des Motors EA189 liegende Verhalten der Autoherstellerin gegenüber dem Autokäufer bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht als sittenwidrig zu beurteilen

Zwar hat die Autoherstellerin die von ihr hergestellten Dieselmotoren der Baureihe EA189 mit einer Motorsteuerungssoftware versehen, die so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb aber überschritten wurden. Zugunsten des Autokäufers kann unterstellt werden, dass die Autoherstellerin die mit dieser offensichtlich unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuge sodann unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzten, in den Verkehr gebracht und dabei die damit einhergehende Gefahr, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte, in Kauf genommen hatte.

Ein solches auf einer grundlegenden strategischen Entscheidung beruhendes Verhalten ist im Verhältnis zu den Personen, die eines der betroffenen Fahrzeuge vor den von der Autoherstellerin im September 2015 ergriffenen (Aufklärungs)Maßnahmen erwarben und keine Kenntnis von der illegalen Abschalteinrichtung hatten, besonders verwerflich und objektiv sittenwidrig. Es steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung dieser Personen gleich1.

Durch die Verhaltensänderung der Autoherstellerin ab der Adhoc-Mitteilung vom 22.09.2015 ist jedoch nach den bislang getroffenen Feststellungen der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gegenüber späteren Käufern – wie dem Autokäufer – von mit einem Motor der Baureihe EA189 ausgestatteten Fahrzeugen und im Hinblick auf den Schaden, der diesen durch die Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit entstanden sein könnte, nicht gerechtfertigt. Danach ist die Autoherstellerin an die Öffentlichkeit getreten, hat Unregelmäßigkeiten eingeräumt und Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes erarbeitet, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder untersagung zu bannen. Auf dieser Grundlage ist das in der Entwicklung und dem Inverkehrbringen des Motors EA189 liegende Verhalten der Autoherstellerin gegenüber dem Autokäufer bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht als sittenwidrig zu beurteilen2.

Der Bundesgerichtshof sah auch keine Feststellungen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Autoherstellerin ihre Bemühungen, den gesetzeswidrigen Zustand zu beseitigen, lediglich vorgespiegelt und ihr verwerfliches Verhalten nur in veränderter Weise fortgesetzt hätte3.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 265/20

  1. grundlegend BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 13 ff.[]
  2. vgl. BGH, Urteile vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 27 ff.; vom 08.12.2020 – VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 11 ff.; vom 23.03.2021 – VI ZR 1180/20, WM 2021, 986 Rn. 9 ff.; Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 11 ff.[]
  3. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, VersR 2021, 661 Rn. 23 ff.[]