Zur Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB in einem sogenannten Dieselfall hat der Bundesgerichtshof jetzt erneut Stellung genommen:
Ob ein Verhalten sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts unterliegt1.
Die Ausstattung des Fahrzeugs mit einem Thermofenster stellt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Autokäufers dar.
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht allein der Umstand, dass die Abgasrückführung durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems bei bestimmten Außentemperaturen reduziert (und möglicherweise ganz abgeschaltet) wird, nicht aus, um dem Verhalten der für die Fahrzeugherstellerin handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Dabei kann zugunsten des Autokäufers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist. Wie das Oberlandesgericht Koblenz zutreffend angenommen hat, wäre der darin liegende – revisionsrechtlich zu unterstellende – Gesetzesverstoß aber für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Fahrzeugherstellerin handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedarf es vielmehr weiterer Umstände. Dies gilt auch dann, wenn die Fahrzeugherstellerin mit der Entwicklung und dem Einsatz des Thermofensters eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinnen erstrebt hat. Bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die für die Fahrzeugherstellerin handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung des Thermofensters das Bewusstsein hatten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen2.
Bei einer Abschalteinrichtung, die im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Fahrzeugherstellerin handelnden Personen das Bewusstsein hatten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen3. So liegt der Fall auch hier.
Das im vorliegenden Fall in der Vorinstanz tätige Oberlandesgericht Koblenz4 hat zu Recht angenommen, dass die temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems im Fahrzeug des Autokäufers im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich um kein „System der Prüfstanderkennung und des Betriebs des Fahrzeugs in zwei verschiedenen Modi“5. Der Autokäufer selbst hat nach den – für das Revisionsverfahren bindenden (§§ 314, 559 ZPO) – tatbestandlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts Koblenz zur Wirkungsweise des Thermofensters vorgetragen, dass die Abgasrückführung bei einstelligen Außentemperaturen und „in manchen Fällen sogar“ bei Temperaturen unter 17°C reduziert werde beziehungsweise die Abgasreinigung bei Temperaturen über 33°C nicht mehr voll funktionsfähig sei. Im Übrigen führt auch nach dem von der Revision in Bezug genommenen Autokäufervortrag in der Berufungsbegründung das Thermofenster nicht dazu, dass bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und der Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert wird. In dem dort auszugsweise wiedergegebenen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.05.20186 zu einem – so der Autokäufer – „vergleichbaren Sachverhalt“ wird die Wirkungsweise des Thermofensters gleichermaßen (nur) dahingehend beschrieben, dass die Abgasrückführung temperaturabhängig zurückgefahren wird.
Zutreffend hat das Oberlandesgericht Koblenz seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass eine zweifelhafte Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit des Thermofensters bestand7. Aus dem im Berufungsurteil zitierten Bericht der vom Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur eingesetzten Untersuchungskommission „Volkswagen“ vom April 2016 ergibt sich, dass in dem hier fraglichen Zeitraum Thermofenster von allen Autoherstellern verwendet und mit dem Erfordernis des Motorschutzes begründet wurden. Nach Einschätzung der Untersuchungskommission handelt es sich bei der Verwendung eines Thermofensters angesichts der Unschärfe der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 715/2007, wonach zum Schutz des Motors vor Beschädigungen und zur Gewährleistung eines sicheren Fahrzeugbetriebs notwendige Abschalteinrichtungen zulässig sind, um keine eindeutigen Gesetzesverstöße, sofern ohne die Verwendung des Thermofensters dem Motor Schaden drohe und „sei dieser auch noch so klein“8. Zutreffend verweist das Oberlandesgericht Koblenz zudem auf die breit geführte Diskussion um die Zulässigkeit und den erheblichen Aufwand, mit dem die Unzulässigkeit des Thermofensters begründet wird. Zwischenzeitlich hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union auf Vorlage eines französischen Gerichts mit der bis dahin ungeklärten Auslegung der genannten Vorschrift befassen müssen9.
Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht Koblenz auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die für die Fahrzeugherstellerin handelnden Personen gleichwohl das Bewusstsein hatten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Die Revision zeigt weder vom Oberlandesgericht Koblenz festgestellten noch von diesem übergangenen entscheidungserheblichen Sachvortrag des insoweit darlegungsbelasteten Autokäufers auf, dem solche Anhaltspunkte zu entnehmen sind.
Die Rüge, das Oberlandesgericht Koblenz habe den Anspruch des Autokäufers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es die Substantiierungsanforderungen überspannt und den vom Autokäufer angebotenen Sachverständigenbeweis zum Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters nicht erhoben habe, geht insofern bereits am Inhalt des angefochtenen Urteils vorbei, als das Oberlandesgericht Koblenz das grundsätzliche Vorhandensein eines Thermofensters als unstreitig erachtet und dessen objektive Unzulässigkeit unterstellt hat. Diesbezüglichen Vortrag des Autokäufers hat es damit gerade nicht mangels hinreichender Substantiierung für unbeachtlich, sondern zu Recht nicht für beweisbedürftig gehalten.
Soweit der Autokäufer behauptet hat, der Temperaturbereich des Thermofensters sei auf die Bedingungen auf dem Prüfstand „exakt“ zugeschnitten, kann dahinstehen, ob dies einen Anhaltspunkt dafür darstellen könnte, dass den für die Fahrzeugherstellerin handelnden Personen ein darauf gründender Gesetzesverstoß bewusst gewesen ist. Das Oberlandesgericht Koblenz hat dieses Vorbringen zutreffend als prozessual unbeachtlich angesehen. Wie bereits ausgeführt, hat der Autokäufer zur Wirkungsweise des Thermofensters vorgetragen, dass die Abgasrückführung bei einstelligen Außentemperaturen und „in manchen Fällen sogar“ bei Temperaturen unter 17°C reduziert werde und die Abgasreinigung bei Temperaturen über 33°C nicht mehr voll funktionsfähig sei. Von einer Abschalteinrichtung, die „exakt“ auf die Prüfbedingungen im NEFZ abgestimmt ist, kann damit schon nach dem eigenen Vorbringen des Autokäufers, demzufolge die Temperatur des Prüfraums während der gesamten Prüfung zwischen 20°C und 30°C betragen soll, ersichtlich keine Rede sein10.
Auch aus einer etwaig unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise des Thermofensters gegenüber dem KBA folgen keine Anhaltspunkte dafür, dass die für die Fahrzeugherstellerin handelnden Personen in dem Bewusstsein agierten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Die Revision greift die Feststellung, dass alle Autohersteller Thermofenster einsetzen, nicht an. Selbst wenn die Fahrzeugherstellerin erforderliche Angaben zu den Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte, folgt daraus nichts für den (bedingten) Vorsatz der Fahrzeugherstellerin. Denn sie musste davon ausgehen, dass das KBA im Falle unvollständiger Angaben nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG eine Ergänzung verlangen würde, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit des Thermofensters in dem betreffenden Fahrzeug zu prüfen11.
Zu weiteren Abschalteinrichtungen hat das Oberlandesgericht Koblenz keine Feststellungen getroffen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit geltend gemacht wird, das Fahrzeug enthalte neben dem Thermofenster weitere unzulässige Abschalteinrichtungen, etwa in Form einer Steuerungssoftware, die dazu führe, dass das Fahrzeug das Durchfahren des NEFZ auf dem Prüfstand erkenne und abhängig davon die Abgasaufbereitung regele, hat sie keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge erhoben. Die Revisionsbegründung enthält nur die Behauptung, bei einer – hier aus den oben genannten Gründen vom Oberlandesgericht Koblenz rechtsfehlerfrei unterlassenen – Einholung des angebotenen Sachverständigenbeweises zum Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters wären auch diese Abschalteinrichtungen festgestellt worden. Der Erhebung einer entsprechenden Verfahrensrüge steht zudem die – für das Revisionsverfahren bindende (§§ 314, 559 ZPO) – tatbestandliche Feststellung des Oberlandesgerichts Koblenz entgegen, dass sich die Berufung des Autokäufers ausschließlich mit dem Vorwurf des Einbaus eines unzulässigen Thermofensters befasst hat12.
Die vom Autokäufer geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund.
Einen Anspruch aus §§ 826, 831 BGB hat das Oberlandesgericht Koblenz zutreffend verneint, weil die für die Fahrzeugherstellerin tätigen Personen dem Autokäufer aus den vorstehenden Gründen nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt haben13.
Eine Haftung der Fahrzeugherstellerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheitert bei dem hier vorliegenden Kauf eines Gebrauchtwagens schon an der erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden14.
Der Autokäufer hat schließlich keinen Anspruch gegen die Fahrzeugherstellerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Normen der VO (EG) Nr. 715/2007.
Der Autokäufer macht als verletztes Schutzgut sein wirtschaftliches Selbstbestimmungsrecht und damit den Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags geltend. Diese Interessen werden vom Schutzzweck der in Rede stehenden Normen nicht erfasst15.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2022 – III ZR 270/20
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 23.09.2021 – III ZR 200/20, WM 2021, 2153 Rn. 16; und vom 13.01.2022 – III ZR 205/20 17; BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 14; Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 14[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 23.09.2021 aaO Rn. 22; und vom 13.01.2022 aaO Rn. 22; BGH, Beschluss vom 25.11.2021 – III ZR 202/20 14; BGH, Urteil vom 20.07.2021 – VI ZR 1154/20, WM 2021, 2105 Rn. 13; vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20, WM 2021, 2108 Rn. 16; jew. mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.09.aaO Rn. 30; Beschluss vom 09.03.2021 aaO Rn. 28[↩]
- OLG Koblenz, Urteil vom 14.09.2020 – 12 U 2021/19[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 aaO Rn.19[↩]
- LG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2018 – 23 O 220/18[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2022 aaO Rn. 24; BGH, Beschluss vom 25.11.2021 aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 16.09.2021 aaO Rn. 31[↩]
- vgl. BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016, S. 123[↩]
- vgl. EuGH, NJW 2021, 1216[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 aaO Rn. 24[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 aaO Rn. 26 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 20.07.2021 – VI ZR 1154/20, WM 2021, 2105 Rn. 18; und vom 16.09.2021 aaO Rn. 27 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2021 – VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 35[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 17 ff[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 25.05.2020 aaO Rn. 72 ff; vom 30.07.2020 aaO Rn. 10 ff; und vom 16.09.2021 aaO Rn. 36 mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 03.02.2022 – III ZR 87/21[↩]










