Dieselskandal – und die Verneinung der Sittenwidrigkeit

Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht allein der Umstand, dass die Abgasrückführung durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems bei bestimmten Außentemperaturen reduziert (und möglicherweise ganz abgeschaltet) wird, nicht aus, um dem Verhalten der für die Autohändlerin handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben.

Dieselskandal – und die Verneinung der Sittenwidrigkeit

Dabei kann zugunsten des Autokäufers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist. Wie das Oberlandesgericht Koblenz zutreffend angenommen hat, wäre der darin liegende – revisionsrechtlich zu unterstellende – Gesetzesverstoß aber für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Autohändlerin handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedarf es vielmehr weiterer Umstände. Dies gilt auch dann, wenn die Autohändlerin mit der Entwicklung und dem Einsatz des Thermofensters eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinnen erstrebt hat. Bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die für die Autohändlerin handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung des Thermofensters in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen1.

Das im vorliegenden Fall in der Berufungsinstanz tätige Oberlandesgericht Koblenz2 hat den hiernach bereits für den Vorwurf der Sittenwidrigkeit erforderlichen Vorsatz in Bezug auf die – vom Bundesgerichtshof wie vom Oberlandesgericht Koblenz unterstellte – Unzulässigkeit des von der Autohändlerin verbauten Thermofensters unter Würdigung der Gesamtumstände nicht festzustellen vermocht. Diese Würdigung ist für den Bundesgerichtshof revisionsrechtlich nicht zu beanstanden:

Bei einer Abschalteinrichtung, die – wie hier – im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Autohändlerin handelnden Personen das Bewusstsein hatten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen3.

Zu Recht hat das Oberlandesgericht Koblenz seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass eine zweifelhafte Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit des Thermofensters bestand4. Aus dem im Berufungsurteil zitierten Bericht der vom Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur eingesetzten Untersuchungskommission „Volkswagen“ vom April 2016 ergibt sich, dass in dem hier fraglichen Zeitraum Thermofenster von allen Autoherstellern verwendet und mit dem Erfordernis des Motorschutzes begründet wurden. Nach Einschätzung der Untersuchungskommission handelt es sich bei der Verwendung eines Thermofensters angesichts der Unschärfe der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 715/2007, wonach zum Schutz des Motors vor Beschädigungen und zur Gewährleistung eines sicheren Fahrzeugbetriebs notwendige Abschalteinrichtungen zulässig sind, um keine eindeutigen Gesetzesverstöße, sofern ohne die Verwendung des Thermofensters dem Motor Schaden drohe und „sei dieser auch noch so klein“5. Zutreffend verweist das Oberlandesgericht Koblenz zudem auf die breit geführte Diskussion um die Zulässigkeit und den erheblichen Aufwand, mit dem die Unzulässigkeit des Thermofensters begründet wird. Zwischenzeitlich hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union auf Vorlage eines französischen Gerichts mit der bis dahin ungeklärten Auslegung der genannten Vorschrift befassen müssen6.

Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht Koblenz auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die für die Autohändlerin handelnden Personen gleichwohl das Bewusstsein hatten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Erfolglos rügt die Revision in diesem Zusammenhang, das Oberlandesgericht Koblenz habe den Vortrag des Autokäufers zu einer bewussten Täuschung der Behörden im Typgenehmigungsverfahren durch Verheimlichung der Abschalteinrichtung unberücksichtigt gelassen.

Soweit der Autokäufer vorträgt, die Autohändlerin habe im Typgenehmigungsverfahren bewusst das Thermofenster nicht offengelegt und die Typgenehmigung somit erschlichen, handelt es sich um Behauptungen ohne die erforderliche Substanz für die Sittenwidrigkeit des Vorgehens der Autohändlerin. Daraus lässt sich ein entsprechendes Vorstellungsbild der Autohändlerin hinsichtlich der Unzulässigkeit des Thermofensters nicht herleiten7. Die Autohändlerin hat vorgetragen, dem KBA mit dem Antrag auf Erteilung der Typgenehmigung mitgeteilt zu haben, dass die Abgasrückführungsrate abhängig von der Außentemperatur erfolge. Die Revision zeigt nicht auf, dass der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Autokäufer darauf substantiiert erwidert und für seine gegenteilige Behauptung Beweis angeboten hat.

Auch aus einer etwaig unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise des Thermofensters gegenüber dem KBA folgen keine Anhaltspunkte dafür, dass die für die Autohändlerin handelnden Personen in dem Bewusstsein agierten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Die Revision greift die Feststellung, dass alle Autohersteller Thermofenster einsetzen, nicht an. Selbst wenn die Autohändlerin erforderliche Angaben zu den Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte, folgt daraus nichts für ihren (bedingten) Vorsatz. Denn sie musste davon ausgehen, dass das KBA im Falle unvollständiger Angaben nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG eine Ergänzung verlangen würde, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit des Thermofensters in dem betreffenden Fahrzeug zu prüfen8.

Aus dem Beschluss des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19.01.20219 folgt nichts anderes. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren hatte das Oberlandesgericht Koblenz Vorbringen übergangen, mit dem der dortige Autokäufer unter ausdrücklicher Bezugnahme auf einen von der Autohändlerin in einem Parallelverfahren vorgelegten und ein nach seiner Behauptung vergleichbares Fahrzeug betreffenden Typgenehmigungsbogen geltend gemacht hatte, die Autohändlerin habe im Typgenehmigungsverfahren in Bezug auf die Abgasrückführung lediglich angegeben, diese sei „kennfeldgesteuert“10. Solchen Vortrag hat der Autokäufer im vorliegenden Verfahren nicht gehalten.

Zutreffend nimmt das Oberlandesgericht Koblenz weiter an, dass Ansprüche des Autokäufers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB wegen des Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit einem Thermofenster nicht bestehen11

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2022 – III ZR 263/20

  1. vgl. BGH, Urteile vom 23.09.2021 aaO Rn. 22; und vom 13.01.2022 aaO Rn. 22; BGH, Beschluss vom 25.11.2021 – III ZR 202/20 14; BGH, Urteile vom 20.07.2021 – VI ZR 1154/20, WM 2021, 2105 Rn. 13; vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20, WM 2021, 2108 Rn. 16; jew. mwN[]
  2. OLG Koblenz, Urteil vom 14.09.2020 – 12 U 1464/19[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 aaO Rn. 30; Beschluss vom 09.03.2021 aaO Rn. 28[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2022 aaO Rn. 24; BGH, Beschluss vom 25.11.2021 aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 16.09.2021 aaO Rn. 31[]
  5. vgl. BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016, S. 123[]
  6. vgl. EuGH, NJW 2021, 1216[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2021 aaO[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 aaO Rn. 26 mwN[]
  9. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, WM 2021, 354[]
  10. vgl. BGH aaO Rn. 23[]
  11. vgl. BGH, Urteile vom 23.09.2021 – III ZR 200/20, WM 2021, 2153 Rn. 14; und vom 28.10.2021 – III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 13; BGH, Urteile vom 23.03.2021 – VI ZR 1180/20, WM 2021, 986 Rn.19; und vom 16.09.2021 aaO Rn. 35 ff; Beschluss vom 09.03.aaO Rn. 10[]

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