Drittschuldnerklage und die Kosten der Zwangsvollstreckung

Die dem Gläubiger in Vorbereitung eines nicht von vornherein aussichtslosen Drittschuldnerprozesses entstandenen notwendigen Kosten können, soweit sie bei dem Drittschuldner nicht beigetrieben werden können, im Verfahren nach § 788 ZPO als Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den (ursprünglichen) Schuldner festgesetzt werden1. Anwaltskosten, die dadurch entstehen, dass der Drittschuldner, der nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses die gemäß § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Erklärungen nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist abgibt, ein weiteres Mal zur Abgabe dieser Erklärungen aufgefordert wird, sind jedoch nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO festsetzungsfähig2.

Drittschuldnerklage und die Kosten der Zwangsvollstreckung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2010 – VII ZB 79/09

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20.12.2005 – VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141[]
  2. im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 – IX ZR 189/04, NJW-RR 2006, 1566[]