Die dem Gläubiger in Vorbereitung eines nicht von vornherein aussichtslosen Drittschuldnerprozesses entstandenen notwendigen Kosten können, soweit sie bei dem Drittschuldner nicht beigetrieben werden können, im Verfahren nach § 788 ZPO als Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den (ursprünglichen) Schuldner festgesetzt werden [1]. Anwaltskosten, die dadurch entstehen, dass der Drittschuldner, der nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses die gemäß § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Erklärungen nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist abgibt, ein weiteres Mal zur Abgabe dieser Erklärungen aufgefordert wird, sind jedoch nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO festsetzungsfähig [2].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2010 – VII ZB 79/09
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20.12.2005 – VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141[↩]
- im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 – IX ZR 189/04, NJW-RR 2006, 1566[↩]
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