Ein Anwalt darf sich nicht auf das Gericht verlassen

Vom Prozessvertreter ist zu verlangen, dass er unabhängig von einer Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht jedenfalls den Gesetzestext für fristgebundene Rechtsmittel auf seinem Fachgebiet kennt. Auf die Rechtsmittelbelehrung des Gerichts darf er sich insoweit nicht verlassen. Mit dieser Begründung wies jetzt das Oberlandesgericht Stuttgart einen Wiedereinsetzungsantrag ab:

Ein Anwalt darf sich nicht auf das Gericht verlassen

Das Oberlandesgericht hielt den Wiedereinsetzungsantrag für unbegründet, weil die Frist zur Beschwerdebegründung nicht unverschuldet versäumt wurde:

Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass die Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts falsch ist, soweit sie die Rechtsmittelbegründung betrifft. Dort heißt es, die Beschwerde solle begründet werden. Das gibt den Gesetzestext von § 65 Abs. 1 FamFG wörtlich wieder. Diese Regelung gilt in Familienstreitsachen aber nicht. In Familienstreitsachen, zu den gemäß § 112 Nr. 1 FamFG die Unterhaltssachen gehören, gilt für die Begründung des Rechtsmittels nur § 117 FamFG. Danach hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate nach Bekanntgabe des Beschlusses (§ 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Danach war die Beschwerde gegenüber dem Oberlandesgericht bis zum 22.02.2010 (Montag) zu begründen. Das hat der Antragsteller nicht getan.

Der anwaltlich vertretene Antragsteller durfte sich nicht auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts verlassen. Die richtige und erforderliche Vorgehensweise ergibt sich unmittelbar und eindeutig aus dem Gesetz. Vom Prozessvertreter ist zu verlangen, dass er unabhängig von einer Belehrung durch das Gericht jedenfalls den Gesetzestext für fristgebundene Rechtsmittel auf seinem Fachgebiet kennt. Das gilt umso mehr, als die neue Verfahrensordnung im Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist bereits seit fast sechs Monaten galt. Schon deshalb führt auch der Hinweis der Prozessbevollmächtigten auf eine Entscheidung des 18. Zivilsenats zum neuen Verfahrensrecht nicht zum Erfolg.

Dem Antragsteller kommt auch nicht zugute, dass das Amtsgericht ihm nicht noch am 22.02.2010 (Ablauf der Frist) bei Eingang der Beschwerdebegründung dort telefonisch Mitteilung von der Sachlage oder jedenfalls vom Aktenzeichen des Oberlandesgerichts gemacht hat. Zwar trifft jedes Gericht aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip) eine Pflicht zur Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Einsender bei Eingang eines Antrags beim unzuständigen Gericht aber nur darauf vertrauen, dass das Schriftstück von diesem Gericht im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weitergeleitet wird (BGH, B. v. 06.11.2008, IX ZB 208/06, FamRZ 2009, 320). Besonderer Bemühungen des unzuständigen Gerichts wie telefonische Benachrichtigung des Absenders oder Weiterleitung des Schriftstücks per Telefax bedarf es nicht.

Der Antragsteller kann sich schließlich auch nicht auf eine fehlende Mitteilung des Aktenzeichens berufen. Im Gesetz sind seine Pflichten bzgl. Einlegung und Begründung der Beschwerde eindeutig geregelt. Eine Übersendung der Beschwerdebegründung an das Oberlandesgericht hätte auch unter Hinweis auf das Aktenzeichen des Amtsgerichts erfolgen können.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 4. März 2010 – 17 UF 13/10