§ 56 Abs. 1 ZPO verpflichtet die Gerichte zwar nicht, in jedem Rechtsstreit von Amts wegen eine umfassende Prüfung aller in der Vorschrift genannten Prozessvoraussetzungen vorzunehmen. Sie haben in dieser Hinsicht lediglich einen Mangel von Amts wegen zu berücksichtigen. Eine Prüfung ist aber dann angezeigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Prozessunfähigkeit vorliegen oder eine Partei ihre Rechts- und Parteifähigkeit verloren haben könnte1. Entsprechendes gilt für die Frage, ob eine Partei überhaupt existiert2.
Der Beklagte hat hinreichende Zweifel daran vorgetragen, dass der Kläger existiert. Aufgrund dieses Vorbringens war das Gericht verpflichtet, die Frage der Existenz des Klägers einer Überprüfung zu unterziehen. Die Existenz und damit die Parteifähigkeit jeder an einem Rechtsstreit beteiligten Partei gehört zu den Prozessvoraussetzungen, deren Mangel das Gericht, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen hat und ohne die ein Sachurteil nicht ergehen darf3. Das Gericht ist deshalb gehalten, alle in Frage kommenden Beweise zu erheben, wobei es nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden ist, weil – auch im Revisionsverfahren – der Grundsatz des Freibeweises gilt, so dass der Beweis mit allen möglichen Mitteln erhoben werden kann4.
Geht nach alledem das Gericht davon aus, dass der Kläger nicht existiert, sondern ein Dritter unter dem Namen im Rechtsverkehr auftritt und prozessiert, so scheidet eine Berichtigung des Rubrums auf den richtigen Kläger aus, da weder aus dem Inhalt der Klageschrift noch aus Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, wer dieser Dritte ist, d.h. welche Partei tatsächlich gemeint ist5. Das Gericht hat die Klage deshalb letztlich zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil unter den gegebenen Umständen ein Sachurteil nicht ergehen darf.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. September 2010 – XII ZR 41/09
- BGHZ 86, 184, 188 f.; 159, 94, 99 f. und 176, 74, 78[↩]
- vgl. BGHZ 24, 91, 94; BGH, Beschluss vom 12.05.2004 – XII ZB 226/03 – NJW-RR 2004, 1505, 1506[↩]
- BGHZ 86, 184, 188 f.; 134, 116, 118[↩]
- BGH, Urteil vom 09.01.1996 – VI ZR 34/95, NJW 1996, 1059, 1060; und Beschluss vom 16.05.1991 – IX ZB 81/90, NJW 1992, 627, 628[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2007 – X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582 Rn. 7[↩]











