Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Berufungsurteil setzt nach § 544 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 719 Abs. 2 ZPO voraus, dass die Vollstreckung dem Kläger als Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und ein überwiegendes Interesse des Gläubigers – hier der Beklagten – nicht entgegensteht.

Nicht unersetzlich sind Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann. Deswegen kann er sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat.
Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es ihm im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen1. Daran fehlte es im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall:
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dass es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, einen solchen Antrag zu stellen, ist nicht ersichtlich. Solche Umstände ergeben sich auch nicht daraus, dass der Kläger bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 28.08.2012 davon ausgehen zu können glaubte, den von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachten Betrag zahlen zu können. Diese Annahme hatte – für den Kläger erkennbar – keine tragfähige Grundlage. Zu einer Schuldentilgung war der Kläger nur nach einer entsprechenden Freigabe von Vermögensgegenständen in der Lage, die er seiner Bank verpfändet hatte. Dass die Bank ihm diese unmittelbar zuvor in Aussicht gestellt hätte, behauptet der Kläger nicht. Dass er die Bank erst nach Zustellung des Berufungsurteils um Freigabe bat und dazu anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm, zeigt, dass er mit einer problemlosen Freigabe auch nicht rechnete.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Mai 2013 – V ZR 260/12
- BGH, Beschluss vom 20.03.2012 – V ZR 275/11, NJW 2012, 1292 Rn. 5[↩]