Behält sich der Erblasser in einem Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vor, bleibt der vertraglich eingesetzte Erbe bis zur tatsächlichen Ausübung dieses Rechts schutzwürdig. Ein bloßer Rücktrittsvorbehalt schließt deshalb einen Herausgabeanspruch nach § 2287 Abs. 1 BGB gegen den zu Lebzeiten vom Erblasser Beschenkten nicht aus.
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte vertraglich eingesetzter Erben gegenüber Beschenkten gestärkt. Nach einem jetzt veröffentlichten Versäumnisurteil genügt der bloße Vorbehalt eines Rücktrittsrechts im Erbvertrag nicht, um den Herausgabeanspruch nach § 2287 Abs. 1 BGB auszuschließen. Solange der Erblasser den Rücktritt vom Erbvertrag nicht tatsächlich erklärt hat, darf der Vertragserbe darauf vertrauen, die im Erbvertrag vorgesehene Erbenstellung zu erlangen (BGH, Versäumnisurteil vom 08.07.2026 – IV ZR 256/25).
Dem Rechtsstreit lag ein familiärer Erbfall zugrunde. Der Erblasser und seine Ehefrau hatten sich bereits 1969 in einem Erbvertrag gegenseitig zu Vorerben sowie ihre gemeinsamen Kinder zu Nacherben des Erstversterbenden und zu Erben des Letztversterbenden eingesetzt. In einem Nachtrag aus dem Jahr 2015 vereinbarten sie zusätzlich, dass der überlebende Ehegatte seinen eigenen Nachlass später abweichend von den ursprünglichen Regelungen unter den gemeinsamen Kindern aufteilen könne. Zugleich behielten sich beide Ehegatten das Recht vor, vom Erbvertrag zurückzutreten. Noch zu Lebzeiten übertrug der Erblasser seiner Tochter mehrere Grundstücke und ließ ihr weitere Geldzahlungen zukommen. Nach seinem Tod schlug die Ehefrau das Erbe aus, sodass beide Kinder Erben wurden. Der Sohn sah sich durch die lebzeitigen Vermögensübertragungen benachteiligt und verlangte von seiner Schwester die Übertragung eines hälftigen Miteigentums an den Grundstücken beziehungsweise Wertersatz sowie die Erstattung der Hälfte der Geldzahlungen.
Während das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Regensburg der Klage des Sohnes teilweise stattgegeben hatte1, wies das Oberlandesgericht Nürnberg sie auf die Berufung der Schwester vollständig ab2. Das Oberlandesgericht stellte darauf ab, dass der im Erbvertrag vereinbarte Rücktrittsvorbehalt die schutzwürdige Erwartung des Klägers entfallen lasse, den Erblasser tatsächlich zu beerben.
Dieser Auffassung folgte der Bundesgerichtshof nicht; er hob das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das Oberlandesgericht Nürnberg:
Zwar bestätigte das Gericht zunächst seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein Erbvertrag die Vertragsparteien grundsätzlich bindet und eine spätere einseitige Änderung der erbvertraglichen Verfügungen ausschließt. Gleichwohl könne der Erblasser zu Lebzeiten frei über sein Vermögen verfügen und auch Schenkungen vornehmen. Diese seien jedoch nach § 2287 Abs. 1 BGB rückforderbar, wenn sie die berechtigte Erwartung des Vertragserben beeinträchtigen und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien.
Die bislang höchstrichterlich ungeklärte Frage, ob bereits ein vertraglich vereinbarter Rücktrittsvorbehalt diese berechtigte Erwartung entfallen lässt, beantwortete der Bundesgerichtshof nun eindeutig zugunsten des Vertragserben.
Zwar mindere ein vorbehaltenes Rücktrittsrecht dessen tatsächliche Aussicht auf den späteren Erbfall, weil jederzeit mit einer Rücktrittserklärung gerechnet werden müsse. Solange der Erblasser den Rücktritt jedoch nicht erklärt habe, bleibe er an die erbvertraglichen Verfügungen gebunden. Deshalb dürfe der Vertragserbe weiterhin darauf vertrauen, entsprechend der Vereinbarung Erbe zu werden.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs würde die gegenteilige Sichtweise die Bindungswirkung des Erbvertrags weitgehend entwerten. Der Erblasser könnte sein Vermögen durch lebzeitige Schenkungen wirtschaftlich vollständig entziehen, ohne den Rücktritt zu erklären und damit zugleich die ihn belastenden und ihn begünstigenden Regelungen des Erbvertrags insgesamt zu beseitigen. Dies würde insbesondere den anderen Vertragspartner des Erbvertrags benachteiligen, der von solchen Schenkungen unter Umständen keine Kenntnis erlange.
Auch die im Erbvertrag vereinbarte Änderungsbefugnis rechtfertigte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht. Dieses habe deren Inhalt unzutreffend ausgelegt. Nach dem eindeutigen Wortlaut sollte die Änderungsbefugnis erst dem überlebenden Ehegatten nach dem Tod des Erstversterbenden zustehen. Eine Änderungsmöglichkeit bereits zu Lebzeiten beider Ehegatten lasse sich daraus nicht herleiten.
Der Bundesgerichtshof hob deshalb das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück. Dieses muss nun prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs nach § 2287 Abs. 1 BGB im konkreten Fall erfüllt sind.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung schafft Klarheit für die Gestaltung und Auslegung von Erbverträgen. Ein lediglich vorbehaltenes Rücktrittsrecht beseitigt die Schutzwirkung des § 2287 BGB nicht. Vertragserben behalten ihren Anspruch auf Rückforderung beeinträchtigender Schenkungen grundsätzlich so lange, bis der Erblasser den Rücktritt tatsächlich erklärt. Für die notarielle Gestaltung bedeutet dies, dass Rücktrittsvorbehalte allein nicht ausreichen, um spätere Vermögensübertragungen vor Ansprüchen der Vertragserben zu schützen. Wer größere Gestaltungsfreiheit bei lebzeitigen Schenkungen erreichen will, muss dies im Erbvertrag ausdrücklich und rechtssicher regeln. Die Entscheidung stärkt zugleich die Bindungswirkung des Erbvertrags und verhindert, dass dessen wirtschaftlicher Gehalt durch bloße Vermögensverschiebungen zu Lebzeiten unterlaufen wird.
Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 8. Juli 2026 – IV ZR 256/25
- LG Regensburg, Urteil vom 14.02.2024 – 71 O 799/21 Erb[↩]
- OLG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2025 – 1 U 555/24 Erb[↩]
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- Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude): Nikolay Kazakov










