Das notarielle Nachlassverzeichnis – und die erforderlichen Ermittlungen

Der Notar, der vom Erben mit der Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt worden ist, entscheidet nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, welche Ermittlungen er vornimmt und welcher Erkenntnisquellen er sich bedient. Die Anforderungen an den Umfang der Ermittlungen richten sich nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls und orientieren sich daran, welche Nachforschungen ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde. Der Notar ist dagegen nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen aufzuspüren.

Das notarielle Nachlassverzeichnis – und die erforderlichen Ermittlungen

Nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe ist, auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 BGB vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. 

Das in der Vorinstanz mit dem vorliegenden Fall befasste Landgericht Bonn ist in seiner Beschwerdeentscheidung1 zutreffend davon ausgegangen, dass die Verurteilung des Erben zur Erteilung einer Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses, bei dessen Aufnahme der Gläubiger hinzugezogen wird (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB), als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Androhung von Zwangsmitteln zu vollstrecken ist. Zwar handelt es sich bei der für die Aufnahme eines notariellen Verzeichnisses erforderlichen Beauftragung des Notars um eine vertretbare Handlung. Für die Aufnahme des Verzeichnisses ist außerdem das Tätigwerden des beauftragten Notars erforderlich. Jedoch kann der Notar ohne Mitwirkung des Schuldners das Verzeichnis nicht aufnehmen. Er ist vielmehr darauf angewiesen, dass ihm der Schuldner die für die Aufnahme des Verzeichnisses erforderlichen Informationen übermittelt. Deshalb richtet sich die Vollstreckung der Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses insgesamt nach § 888 ZPO2.

§ 2314 BGB geht von der Lage aus, in der sich ein Pflichtteilsberechtigter befindet, der nicht Erbe ist. Weil dieser weder Zugang zum Nachlass hat noch an ihm beteiligt ist, gewährt ihm die Bestimmung Auskunftsrechte, die so umfassend ausgestaltet sind, dass er sein Pflichtteilsrecht gleichwohl durchzusetzen vermag. Gesetzgeberischer Zweck des § 2314 BGB ist es damit, dem Pflichtteilsberechtigten die notwendigen Kenntnisse zur Bemessung des Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen. Außerdem soll mit der Bezugnahme auf § 260 BGB sichergestellt werden, dass der gesetzliche Auskunftsanspruch in einer klaren und übersichtlichen Form befriedigt wird3.

Ein notarielles Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das Privatverzeichnis des Pflichtteilsbelasteten bieten. Dementsprechend muss der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet4. Der Notar ist in der Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend frei. Er muss zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen. Allerdings darf er sich hierauf nicht beschränken und insbesondere nicht lediglich eine Plausibilitätsprüfung durchführen. Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde5.

Die Verpflichtung des Erben zur Mitwirkung an der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses richtet sich danach, in welchem Umfang diese Mitwirkung für die ordnungsgemäße Aufnahme des Verzeichnisses erforderlich ist. Maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls6. Hierbei darf und muss der Notar das Wissen des Erben sowie das in seiner Person vorhandene Aufklärungspotential gegebenenfalls in der Weise nutzen, dass er den Erben auffordert, eigene Auskunftsansprüche gegenüber Geldinstituten beziehungsweise sonstigen Dritten durchzusetzen. Die vom Erben geschuldete Kooperation kann insoweit auch in der Anweisung an Dritte bestehen, die benötigten Auskünfte unmittelbar gegenüber dem Notar zu erteilen7.

Liegt – wie hier – ein notarielles Nachlassverzeichnis vor, so ist die Pflicht zur Auskunftserteilung gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB erfüllt und der Pflichtteilsberechtigte kann grundsätzlich nicht dessen Berichtigung oder Ergänzung verlangen. Vielmehr ist er in diesem Fall, soweit die Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB vorliegen, auf den Weg der eidesstattlichen Versicherung verwiesen. Von diesem Grundsatz sind jedoch verschiedene Ausnahmen anerkannt7. So kann ein Anspruch auf Ergänzung beziehungsweise Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses bestehen, wenn sich der Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt, wenn die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft hat, oder wenn in dem Verzeichnis eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen – etwa aufgrund eines Rechtsirrtums des Pflichtigen – nicht aufgeführt ist und beispielsweise Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen. Das Landgericht Bonn hat zutreffend angenommen, dass nach diesen Grundsätzen im Streitfall kein Anspruch auf Ergänzung des notariellen Nachlassverzeichnisses besteht. 

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist das Nachlassverzeichnis nicht deshalb unvollständig und daher zu ergänzen, weil sich der Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt hätte:

Der Notar entscheidet nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, welche Ermittlungen er vornimmt8 und welcher Erkenntnisquellen er sich bedient. Die Anforderungen an den Umfang der Ermittlungen richten sich nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls9 und orientieren sich daran, welche Nachforschungen ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde10. Anhaltspunkte für solche Nachforschungen können sich beispielsweise aus Angaben des Erben oder anderer befragter Personen und aus im Nachlass befindlichen Unterlagen – beispielsweise Überweisungen von bekannten Konten des Erblassers auf bislang unbekannte Konten11 – sowie aus ausländischen Nachlassverfahren ergeben. Der Notar ist dagegen nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen aufzuspüren12.

Den Notar traf nach diesen Maßstäben keine Pflicht, weitere Konten der Erblasserin bei Banken in Deutschland zu ermitteln.

Selbst wenn man zugunsten der Gläubigerinnen annimmt, sie hätten durch die Berufung auf Vorschriften des deutschen Rechts bereits in den Tatsacheninstanzen zumindest konkludent geltend gemacht, der von der Erbin beauftragte Notar habe auch in Deutschland Ermittlungen hinsichtlich weiterer Bankkonten der Erblasserin anstellen müssen, führte dies nicht zur Annahme entsprechender Ermittlungspflichten des Notars. Der Umstand allein, dass die Erblasserin sowohl in Deutschland als auch in Österreich Bankkonten unterhalten hat, begründet entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine Verpflichtung des Notars, ohne nähere konkrete Anhaltspunkte Ermittlungen bei allen deutschen Banken anzustellen, um mögliche weitere Konten der Erblasserin ausfindig zu machen. 

Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für die Existenz weiterer bislang unbekannter Konten der Erblasserin in Deutschland, kommt es nicht mehr darauf an, dass der Notar ohnehin nicht in der Lage gewesen wäre, die von der Rechtsbeschwerde für erforderlich gehaltene Maßnahme gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO – Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei deutschen Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a AO bezeichneten Daten zu Konten der Erblasserin, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b AO, abzurufen (§ 93 Absatz 8 AO) – durchzuführen. Hierfür fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

Die automatisierte Abfrage von Kontostammdaten greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein13 und bedarf daher einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die dem Gebot der Normenklarheit und bestimmtheit unterliegt. Bei einem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat dieses Gebot die Funktion, eine hinreichend präzise Umgrenzung des Verwendungszwecks der betroffenen Informationen sicherzustellen. Zu den Bestimmtheitsanforderungen gehört es, den Erhebungszweck in einer dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung genügenden Weise festzulegen. Mindestvoraussetzung dafür ist die Angabe im Gesetz, welche staatliche Stelle zur Erfüllung welcher Aufgaben zu der geregelten Informationserhebung berechtigt sein soll14

Nach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO darf der Gerichtsvollzieher die in dieser Bestimmung aufgeführten Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind und die in Satz 2 dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen vorliegen. Der darin liegende Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann mit Blick auf das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht des Gläubigers auf eine effektive Zwangsvollstreckung wegen seiner Forderung sowie mit Blick auf den Justizgewährleistungsanspruch nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG gerechtfertigt sein15. Die Vorschrift des § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO enthält eine entsprechende Ermächtigung jedoch lediglich für den Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung von Geldforderungen und dies auch nur unter engen Voraussetzungen. Eine Ermächtigung des mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB beauftragten Notars zur automatisierten Abfrage von Kontostammdaten hat der Gesetzgeber dagegen nicht vorgesehen16

Der Notar ist im vorliegenden Fall auch nicht verpflichtet gewesen, weitere Konten der Erblasserin bei Banken in Österreich zu ermitteln.

Das Landgericht Bonn hat in seiner Beschwerdeentscheidung1 angenommen, das notarielle Nachlassverzeichnis vom 04.05.2018 nebst Ergänzung vom 28.07.2020 sei nicht deshalb erkennbar unvollständig, weil die Erbin dem Notar nicht die Zustimmung zur Einholung von Auskünften von weiteren Banken und Sparkassen in der Umgebung von Millstatt in Kärnten erteilt habe. Die Gläubigerinnen hätten keine konkreten Anhaltspunkte für weitere Konten bei anderen Banken und Sparkassen in Österreich als der Raiffeisenbank Millstättersee in Millstatt in Kärnten vorgetragen, obwohl sie bereits mit dem früheren Urteil des Landgerichts auf dieses Erfordernis hingewiesen worden seien. Solche Anhaltspunkte seien auch sonst nicht ersichtlich. Die bloße Vermutung, die Angaben der Auskunftspflichtigen seien unvollständig, reiche nicht aus. Diese Beurteilung teilt der Bundesgerichtshof:

Da der Notar lediglich diejenigen Nachforschungen anzustellen hat, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde, hat das Landgericht Bonn mit Recht angenommen, dass es für weitere Nachfragen des Notars bei anderen österreichischen Banken konkreter Anhaltspunkte bedurft hätte, dass die Erblasserin neben der bereits ermittelten Geschäftsbeziehung zu der Raiffeisenbank Millstättersee in Millstatt in Kärnten weitere Konten bei anderen Kreditinstituten im Umkreis ihrer Immobilie in Österreich unterhalten hat. Solche Indizien lassen sich dem Sachvortrag der Gläubigerinnen nicht entnehmen.

Die Gläubigerin macht insoweit ohne Erfolg geltend, es sei kein Grund dafür ersichtlich, dass die Erblasserin, die in Deutschland Geschäftsbeziehungen zu verschiedenen Banken unterhalten habe, ihre Finanzgeschäfte in Österreich anders gehandhabt haben sollte. Dieses Vorbringen lässt keine konkreten Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen erkennen. Es basiert auf Vermutungen, die nicht ausreichend sind, um eine Ermittlungspflicht des Notars zu begründen. 

Die Gläubigerin beruft sich ohne Erfolg darauf, dass es Zweck des Auskunftsanspruchs gemäß § 2314 Abs. 1 BGB ist, der Beweisnot des Pflichtteilsberechtigten abzuhelfen17. Dieser Zweck rechtfertigt es zwar, den Inhalt der zu erteilenden Auskunft weit zu fassen, nicht aber, aufgrund bloßer Mutmaßungen weitere Ermittlungen als erforderlich anzusehen. 

Das notarielle Nachlassverzeichnis ist auch nicht deshalb unvollständig und daher zu ergänzen, weil die Erbin sich fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft hat. 

Die Erbin hat es nicht unterlassen, in zumutbarer Weise an der Ermittlung weiterer Konten der Erblasserin in Deutschland mitzuwirken. 

Die Pflichtteilsberechtigten legen bereits nicht dar, dass sie  in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht hätten, die Erbin müsse bei der Ermittlung weiterer Konten in Deutschland mitwirken. Sie verweist auch nicht auf dort von Ihnen gehaltenen Tatsachenvortrag zu konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Erblasserin mit mehr als zwei Kreditinstituten im Inland Geschäftsbeziehungen unterhalten hätte.

Danach muss nicht entschieden werden, ob dem Erben aus Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung  ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf die Existenz ihm unbekannter Konten des Erblassers zustehen könnte.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und, wenn dies der Fall ist, ein hierauf und auf weitere – näher bezeichnete Informationen – bezogenes Recht auf Auskunft. 

Zwar hat der deutsche Gesetzgeber in § 2a Abs. 5 Nr. 1 AO von der in Erwägungsgrund 27 Satz 2 DSGVO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die grundsätzliche Geltung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung, der Abgabenordnung und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen auch für Informationen vorzusehen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen beziehen. Zweifelhaft ist jedoch, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Erbin aufgrund dieser Ermächtigung nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO von hierzu befugten Stellen (der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen, § 24c Abs. 2 KWG, oder dem Bundeszentralamt für Steuern, § 93 Abs. 7 und 8 AO) die Durchführung eines automatisierten Abrufs von Kontoinformationen bei dem von Kreditinstituten zu führenden Dateisystems (§ 24c Abs. 1 KWG) zu dem Zweck beanspruchen kann, ihr Kenntnis über weitere ihr bislang nicht bekannte Konten der Erblasserin zu vermitteln. Dies muss mangels Entscheidungserheblichkeit jedoch nicht vertieft werden.

Die Erbin hat auch keine ihr zumutbaren Mitwirkungshandlungen unterlassen, sich beziehungsweise dem von ihr mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses beauftragten Notar Kenntnis über das Bestehen weiterer Konten der Erblasserin in Österreich zu verschaffen. Da konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen weiterer Konten der Erblasserin in Österreich nicht vorliegen, ist die Erbin nicht verpflichtet, ihre Zustimmung dazu zu erteilen, dass der von ihr beauftragte Notar in ganz Österreich Nachforschungen anstellt, um weitere Konten der Erblasserin zu ermitteln. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Erbin ein Auskunftsanspruch gemäß § 4 Abs. 4 des österreichischen Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes (KontRegG) mit Blick auf etwaige (weitere) Konten der Erblasserin in Österreich zusteht. Es muss auch nicht näher untersucht werden, ob das in dieser Vorschrift normierte Recht der betroffenen Person auf Auskunft, welche sie betreffende Daten in das Kontenregister aufgenommen wurden, auf den Rechtsnachfolger übergeht18

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2024 – I ZB 40/23

  1. LG Bonn, Beschluss vom 11.04.2023 – 5 T 78/22[][]
  2. BGH, Beschluss vom 13.09.2018 – I ZB 109/17, NJW 2019, 231 13 f.] mwN[]
  3. BGH, NJW 2019, 231 31][]
  4. BGH, NJW 2019, 231 32][]
  5. vgl. BGH, NJW 2019, 231 32] mwN; NJW 2020, 2187 8][]
  6. BGH, NJW 2019, 231; NJW 2020, 2187[]
  7. BGH, NJW 2020, 2187, mwN[][]
  8. OLG Koblenz, NJW 2014, 1972 28]; Staudinger/Herzog [2021] § 2314 Rn. 162[]
  9. OLG Saarbrücken, FamRZ 2011, 1258 12]; MünchKomm-.BGB/Lange, 9. Aufl., § 2314 Rn. 49[]
  10. vgl. BGH, NJW 2019, 231 32] mwN; NJW 2020, 2187 8]; OLG Bamberg ZEV 2016, 580 4]; OLG Celle, FamRZ 2021, 398 22]; Horn in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Aufl., § 2314 Rn. 54[]
  11. vgl. Koroch, RNotZ 2020, 537, 547 f.; Heinze, MittBayNot 2020, 531, 536[]
  12. OLG Bamberg, ZEV 2016, 581 3]; OLG Dresden, FamRZ 2018, 69 14]; OLG Hamm, ErbR 2020, 511 13]; OLG Frankfurt, FamRZ 2022, 392 16][]
  13. BVerfG, NJW 2007, 2464 89 bis 92]; BGH, NJW-RR 2022, 924 36][]
  14. BVerfG, NJW 2007, 2464 95 bis 98][]
  15. vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften, BT-Drs.19/27636, S. 26[]
  16. Koroch, RNotZ 2020, 537, 548; Heinze, MittBayNot 2020, 531, 533[]
  17. vgl. BGH, Urteil vom 02.11.1960 – V ZR 124/59, BGHZ 33, 373 11][]
  18. verneinend Österreichisches Bundesfinanzgericht [BFG], Erkenntnis vom 24.11.2022, RV/7103069/2022; BFG, Erkenntnis vom 10.03.2022, RV/7102265/2021 [nicht rechtskräftig]; aA Velisek, ÖBA 2023, 115, 117 bis 120[]

Bildnachweis: