Das Vorkaufsrecht des Miterben lebt nach Veräußerung seines Erbanteils auch dann nicht in der Person des Erwerbers wieder auf, wenn er den Miterben später beerbt1.
Der Verkäufer ist durch die rechtsgeschäftliche Übertragung des 1/2-Erbanteils seiner Großmutter kein Miterbe und deswegen auch nicht Vorkaufsberechtigter geworden. Nach ständiger Rechtsprechung und mittlerweile allgemeiner Auffassung in der Literatur geht das Vorkaufsrecht eines Miterben bei der Veräußerung eines Erbanteils unabhängig davon, ob sie durch eine „vorweggenommene Erbfolge“ motiviert ist, nicht auf den Erwerber über. Der Miterbe behält zwar die Eigenschaft und Stellung als Erbe, er verliert aber infolge der Übertragung seine gesamthänderische Beteiligung am Nachlass, die auf den Erwerber übergeht. Damit verliert der vollständig aus der Erbengemeinschaft ausgeschiedene Miterbe zugleich sein Vorkaufsrecht. Er bedarf keines Schutzes mehr vor dem Eindringen Dritter in die Erbengemeinschaft oder einer Verstärkung ihrer Beteiligung hieran2.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Fällen einer Erbanteilsveräußerung von oder an (präsumtive) Erbeserben von Miterben3 gibt für Erwägungen, den Kreis der Vorkaufsberechtigten zu erweitern, keine Grundlage. Sie betrifft ausnahmslos die davon zu trennende Frage des Vorkaufsfalles; für die Frage der Vorkaufsberechtigung ist sie hingegen aussagelos.
Der rechtsgeschäftlich erworbene Erbanteil ist auch nicht mit Eintritt seiner Alleinerbenstellung aufgrund des Erbvertrages wieder zum Vollrecht einschließlich des Vorkaufsrechts erstarkt. Die dazu bestehenden Schutzzwecküberlegungen überzeugen nicht. Das Vorkaufsrecht ist zwar gemäß § 2034 Abs. 2 Satz 2 BGB vererbbar, es ist aber nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragbar. Die Anerkennung der Vorkaufsberechtigung, wenn der – rechtsgeschäftliche – Erbanteilserwerber später als Erbe des veräußernden Mit-erben in die Erbengemeinschaft eintritt, bedeutete indes eine vom Gesetz gerade ausgeschlossene Öffnung der Verkehrsfähigkeit des Vorkaufsrechts. Dieses gesetzliche Gestaltungsrecht4 ist lediglich dem ursprünglichen Miterben und ihren Erbeserben vorbehalten, die es im Erbgang erhalten.
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der herrschenden Lehre bereits generell gegen ein „Recht auf Rückkehr“ des vormals ausgeschiedenen Miterben ausgesprochen5, weil dies zu Lasten der „treuen“ (übrigen) Miterben ginge und deren Rechte aus § 2034 BGB auf weitere verkaufte Erbteile entsprechend verminderte. Das bedarf jedoch im Streitfall keiner Vertiefung.
Jedenfalls kann das (nachträgliche) Zusammenfallen von Mitglied-schaft in der Gesamthand und (später hinzutretender) Stellung als Erbeserbe nicht zum Aufleben eines Vorkaufsrechts bei demjenigen führen, der es – wie ausgeführt – zuvor nicht erlangen konnte. Der Schutzzweck des § 2034 BGB rechtfertigt eine andere Folge gerade nicht. Der Erbanteilserwerber und spätere Erbeserbe hat kein schutzwürdiges Interesse an der Abwehrfunktion des Vorkaufsrechts, weil er zunächst aus freiem Entschluss in die Erbengemeinschaft eingetreten ist und das Risiko eines künftigen Gemeinschafterwechsels tragen muss6. Daran ändert seine nachfolgende Erbenstellung nach dem veräußernden Miterben nichts, selbst wenn die Erbenstellung über einen Erbvertrag abgesichert war. Wer – durch Rechtsgeschäft – vorzeitig in die Erbengemeinschaft eintreten will, hat es hinzunehmen, dass er dies ohne den Schutz des Vorkaufsrechts, das für ihn endgültig untergegangen ist, tun muss. Alles andere bedeutete zudem einen von den übrigen Miterben nach der gesetzlichen Regelung nicht hinzunehmenden Schwebezustand, in dem unklar ist, inwieweit noch Vorkaufsrechte geltend gemacht werden können7.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Januar 2011 – IV ZR 169/10
- im Anschluss an BGHZ 121, 47[↩]
- vgl. nur BGHZ 121, 47, 50 f.; 86, 379, 380; 56, 115, 117; RGZ 64, 173; BGH, Urteile vom 31.10.2001 – IV ZR 268/00, ZEV 2002, 67; vom 13.06.1990 – IV ZR 87/89, NJW-RR 1990, 1282, 1283; und vom 09.02.1983 – IVa ZR 144/81, NJW 1983, 2142 f.; OLG München ErbR 2010, 262; OLG Stuttgart NJW 1967, 2409; Muscheler, ErbR [2010] Rn. 3916 m.w.N.; Ebenroth/Lorz, ZEV 1994, 44[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 25.01.1971 – III ZR 36/68, MDR 1971, 377; 13.06.1966 – III ZR 198/64, NJW 1966, 2207; und 31.05.1965 – III ZR 1/64, MDR 1965, 891[↩]
- vgl. Muscheler aaO Rn. 3909[↩]
- BGHZ 121, 47, 50 f. m.w.N.; zweifelnd: Muscheler aaO Rn. 3917; MünchKomm-BGB/Gergen, 5. Aufl. § 2034 Rn. 22[↩]
- BGHZ 56, 115 ff.[↩]
- OLG München ErbR 2010, 262, 266 f.; Wendt/Rudy, ErbR 2010, 250, 254[↩]










