Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach der Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern1.
Die Begründungsanforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG verlangen dabei, dass ein Beschwerdeführer auch zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen seiner Verfassungsbeschwerde vortragen muss, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist. Hierzu gehört auch die schlüssige Darlegung, dass die Grundsätze der Subsidiarität eingehalten sind2.
In dem hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall war jedoch aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer alle Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft hat, um sein eigentliches Ziel ? die Feststellung der Erbenstellung ? zu erreichen. Ein Erbprätendent kann neben der Durchführung eines Erbscheinsverfahrens vor den Fachgerichten eine Erbenfeststellungsklage erheben und auf diesem Weg die Feststellung der Erbenstellung erreichen3. Unabhängig von dem entgegenstehenden Inhalt eines Erbscheins kann der wirkliche Erbe jederzeit vor dem Prozessgericht gegen den Erbscheinserben Klage auf Feststellung seines Erbrechts erheben, wobei das Prozessgericht nicht gehindert ist, von den Feststellungen des Nachlassgerichts abzuweichen4. Der Vorrang der Erbenfeststellungsklage gilt auch nicht nur in den Fällen, in denen es allein um eine inhaltliche Überprüfung des Ergebnisses des Erbscheinsverfahrens geht5, sondern auch, wenn ? wie hier ? Verfahrensfehler im Erbscheinsverfahren gerügt werden6. Der Beschwerdeführer kann im Rahmen der Erbenfeststellungsklage seinen als übergangen gerügten Vortrag erneut vorbringen, um so der gerügten Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten Abhilfe zu verschaffen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Juli 2024 – 1 BvR 1929 – /23
- vgl. BVerfGE 73, 322 <325> 81, 22 <27> 95, 163 <171> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 129, 78 <93> BVerfGK 4, 102 <103 f.>[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.08.2005 – 1 BvR 219/05, Rn. 8; Beschluss vom 23.11.2016 – 1 BvR 2555/16, Rn. 4; Beschluss vom 30.01.2020 – 1 BvR 2635/19, Rn. 4; Beschluss vom 25.05.2020 – 1 BvR 1060/20, Rn. 4[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2010 – IV ZR 135/08, Rn. 13>[↩]
- so BVerfG, Beschluss vom 29.08.2005 – 1 BvR 219/05, Rn. 8[↩]
- siehe für eine behauptete Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG: BVerfG Beschluss vom 23.11.2016 – 1 BvR 2555/16, Rn. 4[↩]
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