Nach § 64 Abs. 2 GNotKG ist für den Fall, dass der Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft oder -verwaltung von einem Gläubiger gestellt worden ist, Geschäftswert der Betrag der Forderung.

Eine höhere Geschäftswertfestsetzung ergibt sich nicht aus Nr. 12311 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum GNotKG, wonach die „Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer Nachlassverwaltung 10, 00 € je angefangene 5.000, 00 € des Nachlasswerts – mindestens 200, 00 €“ beträgt.
Dieser Wortlaut, der für die Jahresgebühr auf den „Nachlasswert“ abstellt, ändert nichts daran, dass sich der Geschäftswert für die Nachlassverwaltung nach § 64 Abs. 1 und 2 GNotKG richtet. Beide Absätze gelten für die Gebühr nach Nummer 12311 des Kostenverzeichnisses1.
Soweit auch die Ansicht vertreten wird, § 64 Abs. 2 GNotKG fände auf die Jahresgebühr aus KV 12311 keine Anwendung2, überzeugt diese Auslegung mangels Begründung nicht, weil bei Anordnung der Nachlassverwaltung die Jahresgebühr entsteht und § 64 GNotKG ohne Ausnahme den Geschäftswert für die Nachlassverwaltung regelt, so dass die Einschränkung für den Geschäftswert aus § 64 Abs. 2 GNotKG auch für den „Nachlasswert“ gelten muss, der den Maßstab für die Jahresgebühr bildet.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 7. September 2020 – 6 W 90/20