Testierunfähigkeit – als Einwand im Erbscheinsverfahren

Wird im Erbscheinsverfahren Testierunfähigkeit eingewandt, erfordert es § 26 FamFG, naheliegenden Ermittlungsansätzen nachzugehen; dazu kann es etwa gehören, den das Testament beurkundenden Notar zu befragen und zur Verfügung stehende medizinische Unterlagen beizuziehen.

Testierunfähigkeit – als Einwand im Erbscheinsverfahren

Nach § 2229 Absatz 4 BGB hängt die Erteilung des Erbscheins davon ab, ob der Erblasser bei Errichtung des notariellen Testaments testierunfähig war. Im hier vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall sind jedoch die hierzu angestellten Ermittlungen des Nachlassgerichts von einem wesentlichen Verfahrensfehler beeinflusst, weil das Gericht der ersten Instanz die aus § 26 FamFG folgende Pflicht zur Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen in schwerwiegender Weise verletzt hat1.

Nach § 2358 Absatz 1 BGB hat das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren unter Benutzung der vom Antragsteller angegebenen Beweismittel von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Dem entspricht verfahrensrechtlich § 26 FamFG, der verlangt, dass das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen hat. Welche Nachforschungen geboten sind, bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die von Amts wegen einzuleitenden und durchzuführenden Ermittlungen sind jedoch so weit auszudehnen, wie es die Sachlage erfordert; mit anderen Worten muss das Verfahren geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die zu treffende Entscheidung zu erlangen.

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Die richterliche Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn Ermittlungen, zu denen nach dem Sachverhalt als solchem und dem Vorbringen der Beteiligten Anlass bestand, nicht durchgeführt worden sind; die Ermittlungen sind erst abzuschließen, wenn von weiteren Maßnahmen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist. Diese Grenzen reichen aus, um die Annahme einer Amtsermittlungspflicht in Fällen zu unterbinden, in denen die Ermittlung sozusagen „ins Blaue“ hinein geschähe oder das Gericht einer lediglich denkbaren, rein theoretischen Möglichkeit nachginge. Auf der anderen Seite sind die Beteiligten, wie sich aus § 27 Absatz 1 und 2 FamFG ergibt, auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit von der Verpflichtung, durch eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, nicht befreit. Ihrer Mitwirkungs- und Verfahrensförderungslast genügen sie, indem ihr Vortrag und die Bezeichnung geeigneter Beweismittel dem Gericht Anhaltspunkte dafür geben, in welche Richtung es seine Ermittlungen durchführen soll. Insbesondere findet die Verpflichtung des Gerichts zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts dort ihre Grenze, wo es die Verfahrensbeteiligten allein oder hauptsächlich in der Hand haben, die notwendigen Erklärungen abzugeben und Beweismittel zu bezeichnen bzw. vorzulegen, um eine ihren Interessen entsprechende Entscheidung herbeizuführen2.

Nach diesem rechtlichen Maßstab hat das Nachlassgericht seiner Amtsermittlungspflicht nicht genügt. Zwar hat es ein Sachverständigengutachten zur Frage der Testierfähigkeit erhoben. Dieses gründet sich jedoch nicht auf hinreichend festgestellten Anknüpfungstatsachen. Vielmehr ergeben sich aus den Akten noch eine Reihe Erfolg versprechender Ermittlungsansätze zu Anknüpfungstatsachen für eine sachverständige Begutachtung, denen das Nachlassgericht – nachdem die offenbar ursprüngliche bestehende Absicht, die gesetzlichen Erben und weitere Anhörungspersonen anzuhören, aufgegeben worden ist – nicht nachgegangen ist.

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Zunächst besteht Anlass, jedenfalls diejenigen Beteiligten anzuhören, die im Zeitpunkt der Testamentserrichtung näheren Kontakt zu dem Erblasser hatten; es ist zu erwarten, dass diese Angaben machen können, die zur Beurteilung der Testierfähigkeit des Erblassers geeignet sind, insbesondere etwaige auffällige Verhaltensweisen oder erkennbare Störungen des Lang- oder Kurzzeitgedächtnisses schildern können.

Bei den Akten befindet sich eine eidesstattliche Versicherung der Frau M. vom 24.05.2012, die sich auf die Anfertigung des auf denselben Tag datierten Testaments bezieht. Dieses Testament ist zwar unzweifelhaft wegen Formunwirksamkeit unbeachtlich. Gleichwohl besteht Anlass, die Zeugin M. dazu zu befragen, welche Wahrnehmungen sie im Zusammenhang mit der Anfertigung der letztwilligen Verfügung im Zusammenhang mit dem psychischen Zustand des Erblassers gemacht hat.

Es besteht ferner Anlass, den mit der Testamentserrichtung beauftragten Urkundsnotar und ggf. auch den von ihm hinzugezogenen Dolmetscher zu vernehmen. Davon kann nicht mit den vom Nachlassgericht angestellten Erwägungen abgesehen werden. Bei der Vernehmung des Notars als Zeugen kommt es nicht darauf an, dessen eigene Einschätzung der Testierfähigkeit des Erblassers in Erfahrungen zu bringen, sondern – soweit noch erinnerlich – die Wahrnehmungen, die er anlässlich der Testamentsbeurkundung, etwa in einem Vorgespräch, gemacht hat.

Zu den Akten des Nachlassgerichts sind vorliegend Atteste behandelnder Ärzte gelangt. Angesichts dessen, dass der Inhalt dieser Atteste und die Unbefangenheit ihrer Aussteller von der Beteiligten in Zweifel gezogen werden, besteht Anlass, die betreffenden Ärzte als Zeugen zu vernehmen, damit sich das Nachlassgericht einen eigenen Eindruck von der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben und ihrer Glaubwürdigkeit verschaffen und diese zudem um konkrete Angaben zu Beobachtungen bitten kann, die für die Beurteilung der Testierfähigkeit durch den Sachverständigen von Bedeutung sein könnten.

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Einem Schreiben der Hausärztin lässt sich im vorliegenden Fall entnehmen, dass der Erblasser – auch in zeitlicher Nähe zur Testamentserrichtung – in verschiedenen Krankenhäusern behandelt worden sein soll. Auf die Beiziehung der Behandlungsunterlagen dieser Krankenhäuser, aus denen sich auch bei einer Behandlung außerhalb einer psychiatrischen Klinik wertvolle Erkenntnisse ergeben könnten, wird nicht verzichtet werden können. Entlassungsberichte von Krankenhäusern vermögen erfahrungsgemäß die Beiziehung von Krankenunterlagen nicht vollständig zu ersetzen. Das gilt insbesondere deshalb, weil sich aus der Pflegedokumentation der Krankenhäuser auch Beobachtungen von Pflegepersonen ergeben können, die für die Beurteilung der geistigen Gesundheit des Erblassers hilfreich sein können.

Mit der Beschwerdeschrift, die dem Nachlassgericht bei der Entscheidung im Abhilfeverfahren vorgelegen hat, hat die Beteiligte zu 1 vorgetragen, dass der Zeuge O. I. bei einem Protokollierungstermin wenige Tage vor dem Testament mit dem Erblasser einen beabsichtigten Vertrag besprochen habe. Aus der Aussage dieses Zeugens könnten sich ebenfalls Hinweise auf die geistige Verfassung des Erblassers am Tag der Testamentserrichtung ergeben.

Es könnte schließlich Anlass bestehen, den benannten Zahnarzt, der den Erblasser in zeitlicher Nähe zur Testamentserrichtung behandelt haben soll, zu möglichen Erkenntnissen zu befragen. Es erscheint durchaus denkbar, dass der Zahnarzt – etwa im Gespräch mit dem Erblasser über Behandlungsmöglichkeiten – Wahrnehmungen gemacht hat, die die Feststellung der Testierfähigkeit erleichtern können. Die Vernehmung des Zahnarztes könnte insbesondere wegen der zeitlichen Nähe zu der in Rede stehenden Testamentserrichtung eine wertvolle Erkenntnisquelle sein.

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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21. Mai 2015 – 11 Wx 82/14

  1. Münchener Kommentar/Fischer, FamFG, 2. Auflage, § 69, Rn. 43; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Auflage, § 69, Rn. 15b[]
  2. OLG Düsseldorf NJW-RR 2013, 782 14 f., m. w. N.[]