Ein Vertrag, durch den einem Dienstleister von einer Wohnungsbaugenossenschaft für die bloße Präsentation von Immobilien, die im Falle eines Erwerbs seitens der Wohnungsbaugenossenschaft durch Ausgabe von öffentlich geförderten Genossenschaftsanteilen vertrieben werden sollen, eine monatliche erfolgsunabhängige Vergütung erheblicher Größenordnung zugesagt wird, kann wegen eines groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sittenwidrig sein.
Unterliegt die Wirksamkeit eines Vertrages, der einem Dienstleister eine erfolgsunabhängige Vergütung gewährt, wegen eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung Wirksamkeitsbedenken, kann eine Schenkungsanfechtung ausscheiden, wenn der Dienstleister im Rahmen eines Vergleichs auf seine Forderung teilweise verzichtet.
Sittenwidrigkeit der erfolgsunabhängigen Vergütung
Gegenseitige Verträge können als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und daher nichtig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Teils hervorgetreten ist, insbesondere wenn dieser die wirtschaftlich schwächere Lage des anderen Teils, dessen Unterlegenheit, bei der Festlegung der Vertragsbedingungen bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere Teil nur aufgrund seiner schwächeren Lage auf die ihn beschwerenden Bedingungen eingelassen hat1. Ein besonders auffälliges, grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht jedenfalls dann, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung2. Kann ein solches Missverhältnis festgestellt werden, gestattet dies den tatsächlichen Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten3.
Im Streitfall dürfte nach dem Inhalt des zwischen der Dienstleisterin und der Wohnungsbaugenossenschaft geschlossenen Immobilienbeschaffungsvertrages ein grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegen. Nach den Gesamtumständen liegt es auf der Hand, dass die seitens der Wohnungsbaugenossenschaft zu zahlende erfolgsunabhängige monatliche Vergütung von 50.000 DM den Wert der von der Dienstleisterin zu erbringenden Gegenleistung um mindestens das Doppelte überstieg.
Das seitens der Wohnungsbaugenossenschaft an die Dienstleisterin zu entrichtende monatliche Honorar findet keinen Ausgleich durch nennenswerte vertragsgemäße Gegenleistungen der Dienstleisterin. Eine die Dienstleisterin treffende, in ihrem Wert konkret messbare Leistungspflicht sieht der Immobilienbeschaffungsvertrag unter § 3 Nr. 1 bis 5 nicht vor. Dort ist allgemein ausgeführt, dass das Beschaffungsunternehmen Investitionsobjekte für den Investor „akquiriert“ und das jeweilige Objekt im Rahmen einer Entscheidungsvorlage unter Beifügung eines von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellten Wertgutachtens „präsentiert“. Ferner heißt es, dass der Investor von dem Beschaffungsunternehmen „bei den Investitionsverhandlungen in kaufmännischer und technischer Hinsicht“ beraten wird. Diese Aufgabenbeschreibung lässt jedenfalls nicht erkennen, dass die Dienstleisterin zeit- und kostenaufwändige Leistungen zu erbringen hatte, die vom Umfang und der Sache her einen tatsächlichen wirtschaftlichen Wert verkörperten. Auch geht aus dem Vertragswortlaut nicht hervor, welche geschäftlichen Aktivitäten die Wohnungsbaugenossenschaft von der Dienstleisterin überhaupt verlangen konnte. Selbst der Kläger ist ausweislich der Revisionserwiderung nicht in der Lage, die in dem Vertrag enthaltenen Leistungsgegenstände durch Darlegung der seitens der Dienstleisterin konkret erbrachten Maßnahmen näher auszufüllen.
Vielmehr deutet die gesamte Vertragsgestaltung auf die jedenfalls im Wesentlichen nicht von einer Gegenleistung abhängige Gewährung verdeckter Innenprovisionen hin. Da hier allenfalls Tätigkeiten geringen Umfangs geschuldet waren, erweist sich die fortlaufend zu zahlende monatliche Vergütung über 50.000 DM schon bei Abschluss des Vertrages im Jahr 1997 als sittenwidrig4.
Mit Rücksicht auf die der Dienstleisterin faktisch von vornherein gewährten unentgeltlichen Leistungen ist es ohne Bedeutung, dass der Vertrieb des Anlagemodells infolge einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Bundesfinanzministeriums erschwert war. Soweit das Berufungsgericht auf eine Verpflichtung der Dienstleisterin zur Beratung „in steuerlichen und rechtlichen Fragen“ abstellt, widerspricht diese Erwägung – wie die Revision zutreffend rügt – dem ausdrücklichen Vertragsinhalt, wonach das Beschaffungsunternehmen „generell nicht“ in steuerlichen und rechtlichen Fragen berät. Die von dem Berufungsgericht angeführte „Überprüfung akquirierter Investitionsobjekte“ beschränkt sich nach dem Vertragswortlaut darauf, dass die Angemessenheit des Preises durch ein externes Gutachten – also nicht seitens der Dienstleisterin – zu verifizieren ist.
Ein Makler kann sich in Einklang mit der Würdigung des Berufungsgerichts eine erfolgsunabhängige Vergütung für seine Bemühungen versprechen lassen5. Darum geht es indessen vorliegend nicht, weil der Dienstleisterin eine erhebliche Vergütung nicht nur ungeachtet eines Erfolgs, sondern ganz unabhängig von ihren tatsächlichen Bemühungen zugesagt wurde. Ebenso kann nicht aus dem Umstand, dass bei Vereinbarungen über den Vertrieb steuerbegünstigter Kapitalanlagen Vergütungen weit über den Sätzen von Maklerprovisionen üblich sind6, die Wirksamkeit der vorliegenden Abrede hergeleitet werden, die gerade keine Abschlussprovisionen zum Gegenstand hat. Umgekehrt lässt vielmehr die Zahlung erheblicher Abschlussprovisionen im Rahmen derartiger Anlagemodelle erkennen, dass die Vereinbarung einer außergewöhnlich hohen erfolgsunabhängigen Provision, durch die keine besonderen Anstrengungen entgolten werden, sittenwidrig ist. Dabei ist als weiterer Wertungsaspekt zu berücksichtigen, dass ein solches Provisionsversprechen zu Lasten der darüber nicht orientierten Anleger geht, die mangels näherer Informationen lediglich mit Abschlussprovisionen rechnen und im Blick auf erfolgsunabhängige Vergütungen zumindest werthaltige tatsächliche Leistungen des begünstigten Dienstleisters erwarten7.
Zwar bedarf es neben der Feststellung des groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung eines Vortrags zu einer verwerflichen Gesinnung8. An den Vortrag der benachteiligten Partei sind jedoch keine hohen Anforderungen zu stellen. Diese muss die verwerfliche Gesinnung der anderen Vertragspartei nicht ausdrücklich behaupten; es genügt, wenn aus dem Kontext mit dem Vortrag zu einem groben objektiven Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ersichtlich ist, dass die davon benachteiligte Vertragspartei sich auf die daraus begründete Vermutung einer verwerflichen Gesinnung der anderen Vertragspartei beruft9. Nach dem Vorbringen der Wohnungsbaugenossenschaft ging es der Dienstleisterin und ihren Initiatoren darum, erhebliche Mittel aus dem Vermögen der von ihnen beherrschten Wohnungsbaugenossenschaft auf die Dienstleisterin und ihre Initiatoren überzuleiten. Damit hat sich die Wohnungsbaugenossenschaft ersichtlich auf eine verwerfliche Gesinnung der Dienstleisterin berufen. Bei einer Provisionsvereinbarung lässt im Übrigen bereits das auffällige Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zu10.
Sittenwidrigkeit der „Umschuldung“
Erweist sich der Immobilienbeschaffungsvertrag wegen eines Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB als nichtig, gilt dies auch für den von den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag.
Gegenstand dieses Darlehens bildeten nach § 1 Abs. 2 im Wesentlichen die von der Wohnungsbaugenossenschaft „anerkannten“ Forderungen aus dem Immobilienbeschaffungsvertrag. Folglich handelt es sich hier in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht um ein Vereinbarungsdarlehen, bei dem die Parteien übereinkommen, dass ein ursprünglich aus einem anderen Rechtsgrund geschuldeter Betrag künftig als Darlehen geschuldet wird. Die Zulässigkeit einer solchen in § 607 Abs. 2 BGB aF ausdrücklich vorgesehenen Vereinbarung ergibt sich aus der Vertragsfreiheit11. Im Blick auf etwaige der ursprünglichen Forderung anhaftende Wirksamkeitsmängel äußert eine solche Abrede unterschiedliche Rechtsfolgen.
Darum ist jeweils im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln, ob die Darlehensabrede die an sich bestehen bleibende alte Schuld nur inhaltlich abändern soll mit der Folge, dass die von der Abänderung nicht betroffenen Einwendungen aus dem alten Schuldverhältnis weiter gelten, oder ob eine Umschaffung gewollt ist mit der Folge, dass die alte Schuld erlischt und auch die gegen sie gegebenen Einwendungen wegfallen (kausale Schuldumschaffung), es sei denn, dass die alte Schuld überhaupt nicht bestanden hatte. Schließlich kann im Wege der Umschaffung eine neue abstrakte Schuld im Sinne der §§ 780, 781 BGB begründet worden sein (abstrakte Schuldumschaffung), die jedoch bei Nichtbestehen der alten Schuld nach § 812 BGB kondiziert werden kann12.
Wegen der weitgreifenden Wirkungen einer kausalen wie auch abstrakten Schuldumschaffung muss ein dahingehender Vertragswille deutlich erkennbar zum Ausdruck gekommen sein; er kann bei einem Vereinbarungsdarlehen nicht vermutet werden. Vielmehr ist im Zweifel anzunehmen, dass die alte Schuld nach Darlehensgrundsätzen – etwa bezüglich der Zinsen und Kündigungsfristen – nur umgestaltet wird, ihrem Kern nach aber bestehen bleibt13. So verhält es sich auch im Streitfall.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist vorliegend davon auszugehen, dass die alte Schuld aus dem Immobilienbeschaffungsvertrag fortwirkt und lediglich nach Darlehensgrundsätzen umgeformt wurde. Zu Unrecht meint die Revisionserwiderung, hier liege ein kausales Anerkenntnis vor. Die Wohnungsbaugenossenschaft hat ausweislich des Vertrages lediglich die in der Vertragsanlage bezeichneten Einzelforderungen aus dem Immobilienbeschaffungsvertrag der Höhe nach anerkannt. Darin liegt ein rechnerisches, hingegen kein rechtliches Anerkenntnis im Sinne eines Einwendungsausschlusses.
Selbst wenn man von einer kausalen Umschaffung ausginge, würde sie ins Leere gehen, weil die alte Schuld aus dem Immobilienbeschaffungsvertrag infolge des Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB nicht bestand14. Bei Annahme einer abstrakten Umschaffung wäre die Wohnungsbaugenossenschaft mit Rücksicht auf den mangels Bestand der alten Verbindlichkeit fehlenden Rechtsgrund gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu einer Kondiktion der abstrakten Verbindlichkeit berechtigt15.
Verstoßen der Immobilienbeschaffungsvertrag und der Darlehensvertrag vom 23.12.1998 gegen § 138 Abs. 1 BGB, entbehren die von dem Kläger verfolgten Ansprüche der Dienstleisterin bereits einer vertraglichen Grundlage. Bei dieser Sachlage konnte erstmals durch die dreiseitige Vereinbarung vom 22.12.1999 ein Zahlungsanspruch zugunsten der Dienstleisterin begründet worden sein. Aus diesem Vertrag sind jedoch keine Rechte der Dienstleisterin erwachsen, weil nach seinem Inhalt die Darlehensforderung der Dienstleisterin mangels Zuführung von Genossenschaftseinlagen über 15 Mio. DM als erlassen gilt.
Schenkungsanfechtung des Vergleichs
Für eine Anfechtung der Vereinbarung vom 22.12.1999 auf der Grundlage des § 134 Abs. 1 InsO ist kein Raum, wenn die vorausgegangenen, zwischen der Dienstleisterin und der Wohnungsbaugenossenschaft geschlossenen Verträge im Blick auf § 138 Abs. 1 BGB unwirksam waren. Denn in diesem Fall hätte die Dienstleisterin im Rahmen der Vereinbarung vom 22.12.1999 nicht auf einen bestehenden Anspruch verzichtet, sondern erstmals – wenn auch unter einschränkenden Voraussetzungen – einen wirksamen Anspruch erworben. Selbst wenn der Immobilienbeschaffungsvertrag und der Darlehensvertrag vom 23.12.1998 wirksam wären, kann die Vereinbarung vom 22.12.1999 nicht als unentgeltlich angefochten werden.
Der Erlass einer werthaltigen Forderung ohne Gegenleistung ist grundsätzlich als unentgeltlich zu bewerten16. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Forderungserlass im Rahmen eines Vergleichs vereinbart wurde.
Voraussetzung eines Vergleichs ist gemäß § 779 Abs. 1 BGB ein Streit oder eine Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis.
Im Streitfall war zum einen eine rechtliche Ungewissheit über die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 23.12.1998 eingetreten17. Der neue Vorstand der Wohnungsbaugenossenschaft hatte die Zahlungen aus dem Darlehensvertrag an die Dienstleisterin eingestellt und mit der Begründung auf den Abschluss des neuen Vertrages gedrungen, sich von den die Initiatoren bereichernden Knebelungsverträgen lösen zu wollen. Vor diesem Hintergrund bestanden insbesondere rechtliche Unwägbarkeiten über den Bestand der Forderung.
Gemäß § 779 Abs. 2 BGB steht es der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist, insbesondere Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Schuldners bestehen18. Auch diese Voraussetzung liegt vor, weil ausweislich des Vertrages vom 22.12.1999 die Verwirklichung der Zahlungsansprüche der Dienstleisterin gegen die Wohnungsbaugenossenschaft aus dem Vertrag vom 23.12.1998 gefährdet war.
Ein gegenseitiges Nachgeben kann als weiteres Merkmal eines Vergleichs ebenfalls festgestellt werden. In der Vorbemerkung des Vertrages wird auf die bisher zwischen der Dienstleisterin und der Wohnungsbaugenossenschaft bestehenden Vereinbarungen, den Immobilienbeschaffungsvertrag und den Darlehensvertrag, hingewiesen. Anschließend werden beide Verträge dahin modifiziert, dass die in dem Immobilienbeschaffungsvertrag vereinbarte monatliche erfolgsunabhängige Vergütung für die Zukunft abbedungen und die Rückzahlung des Darlehens vom Vertrieb der Genossenschaftsanteile abhängig gemacht wird. Die Dienstleisterin hat damit auf ihre rechtlichen Bedenken unterliegende Darlehensforderung nicht vollständig verzichtet. Vielmehr wurde die Rückzahlung des Darlehens an die Gewinnung von Genossenschaftseinlagen gekoppelt. Demgegenüber hat die Wohnungsbaugenossenschaft nicht mehr ihren Standpunkt von der Sittenwidrigkeit der Darlehensforderung weiter verfolgt und damit das Fehlen jeglicher Verbindlichkeit geltend gemacht, sondern sich unter bestimmten wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Darlehensrückzahlung verpflichtet. Mithin ist in der Vereinbarung ein wechselseitiges Nachgeben beider Vertragspartner zu erblicken.
Ein Vergleich wirkt regelmäßig nicht schuldumschaffend19. Folglich ändert der Vergleich das ursprüngliche Schuldverhältnis nur insoweit, als in ihm streitige oder ungewisse Punkte geregelt werden. Im Übrigen bleibt das ursprüngliche Rechtsverhältnis nach Inhalt und Rechtsnatur unverändert fortbestehen20. Darum ist im Streitfall anzunehmen, dass durch den Vergleich insbesondere die Frage der Sittenwidrigkeit des Darlehens außer Streit gestellt wurde21.
Da nach dem Inhalt des hier getroffenen Vergleichs zwischen der Dienstleisterin und der Wohnungsbaugenossenschaft ein angemessener Interessenausgleich gefunden wurde, scheidet die Annahme der Unentgeltlichkeit (§ 134 InsO) aus.
Wird ein Vergleich abgeschlossen, um die bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben zu beseitigen, so lässt dies vermuten, dass die vereinbarte Regelung die gegenseitigen Interessen ausgewogen berücksichtigt hat. Innerhalb der von objektiver Ungewissheit gekennzeichneten Vergleichslage haben die Parteien für ihr gegenseitiges Nachgeben einen Ermessens- und Bewertungsspielraum22. Wird die ernstliche Ungewissheit darüber, was der Gesetzeslage entspricht, durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt, ist die Vermutung gerechtfertigt, dass das gegenseitige Nachgeben der Beteiligten in der ungewissen Sach- und Rechtslage begründet ist und demzufolge eine unentgeltliche Leistung ausschließt. Auf eine rechnerische Gegenüberstellung des beiderseitigen Nachgebens gegenüber der jeweiligen Ausgangsposition kommt es in diesem Rahmen nicht an23. Das vergleichsweise Nachgeben eines Teils kann danach erst dann als unentgeltliche Leistung gewertet werden, wenn der Vergleichsinhalt den Bereich verlässt, der bei objektiver Beurteilung ernstlich zweifelhaft sein kann24. Findet sich ein Gläubiger ohne Ungewissheit der Sach- oder Rechtslage infolge eines Liquiditätsengpasses oder aus sonstigen Gründen bereit, vergleichsweise einen Teil seiner Forderungen aufzugeben, so ist ein solcher Vergleich in der Regel nach § 134 InsO anfechtbar, sofern seine Vorteile das Nachgeben des Gläubigers nicht aufwiegen25.
Nach diesen Maßstäben kann der von der Dienstleisterin gewährte Forderungserlass nicht als unentgeltlich erachtet werden. Durch den Vergleich wurden bei verständiger Würdigung dem Immobilienbeschaffungsvertrag und der Vereinbarung vom 23.12.1998 anhaftende, die rechtliche Wirksamkeit wie auch die tatsächliche Durchsetzbarkeit betreffende Ungewissheiten beseitigt.
Es bestanden gewichtige rechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit sowohl des Immobilienbeschaffungsvertrages als auch des darauf aufbauenden Darlehensvertrages. Die Dienstleisterin hatte vor dem Hintergrund des § 138 Abs. 1 BGB erhebliche Unwägbarkeiten im Blick auf die Rechtswirksamkeit ihrer aus der erfolgsunabhängigen Provisionsabrede herrührenden, gegen die Wohnungsbaugenossenschaft gerichteten Forderungen zu befürchten. Dabei bestand die naheliegende Gefahr, dass mangels eines Nachweises eigener nachhaltiger Leistungen die beträchtlichen Forderungen der Dienstleisterin wegen ihrer rechtlichen Einordnung als sittenwidriges Entgelt – verbunden mit einem Ansehensverlust – insgesamt entfallen konnten. Aus diesem Grund wurde die Vereinbarung jedenfalls für die Zukunft von einer erfolgsunabhängigen in eine erfolgsabhängige Vergütung umgestaltet.
Zum anderen waren die gegen die Wohnungsbaugenossenschaft gerichteten Forderungen der Dienstleisterin ausweislich des Vergleichsinhalts mangels eines Erwerbs einer hinreichenden Zahl von Mitgliedseinlagen nicht werthaltig. Die Dienstleisterin musste befürchten, von der Wohnungsbaugenossenschaft keine Befriedigung ihrer Forderungen zu erlangen. Zwar diente der Vergleichsabschluss nach seinem weiteren Inhalt auch der Beseitigung eines Liquiditätsengpasses der Dienstleisterin, was eine Unentgeltlichkeit nahelegen könnte25. Jedoch wurden von der Dienstleisterin in dem Vergleich nicht feststehende oder leicht durchsetzbare Forderungspositionen aufgegeben, um dringend benötigte Liquidität zu gewinnen26. Berücksichtigt man vielmehr die rechtlichen Unwägbarkeiten der Wirksamkeit des Immobilienbeschaffungsvertrages wie auch des Darlehensvertrages sowie die mangelnde Leistungsfähigkeit auch der Wohnungsbaugenossenschaft, so wird das Nachgeben der Dienstleisterin voll aufgewogen, indem ihre Forderungen durch den Vergleich auf eine rechtsverbindliche Grundlage gestellt wurden. Daher ist eine Anfechtung nach § 134 InsO nicht begründet.
Anfechtung wegen Inkongruenz
Auch der Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 InsO ist nicht erfüllt.
Die einen Benachteiligungsvorsatz nahelegenden Beweisanzeichen der Inkongruenz und der erkannten Zahlungsunfähigkeit können durch die Umstände des Einzelfalls entkräftet sein, wenn diese ergeben, dass die angefochtene Rechtshandlung von einem anderen, anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet war und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger infolgedessen in den Hintergrund getreten ist27. Die Inkongruenz eines Abfindungsvergleichs kann ihre indizielle Wirkung verlieren, wenn der Betrag, auf den der Schuldner gegenüber seinem Vertragspartner verzichtet, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Wesentlichen durch die Verringerung der von ihm selbst zu erbringenden Leistung abgegolten wird28. Ebenso kann bei einem Vergleichsschluss ein Benachteiligungsvorsatz ausscheiden, wenn ein von dem Schuldner gewährter Forderungsnachlass wegen der unklaren Rechtslage durch die rechtlichen Risiken der Durchsetzung der Gesamtforderung aufgewogen wird.
Danach scheidet im vorliegenden Fall eine Anfechtung aus. Die Provisionsforderungen der Dienstleisterin waren vor dem Hintergrund des § 138 BGB mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten behaftet. Die Dienstleisterin stand vor der Alternative, ihre Forderung entweder durchsetzen zu können oder zu verlieren. Dabei sprachen gewichtige Gesichtspunkte für eine Unwirksamkeit der Provisionsvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB. Ein Benachteiligungswille der Dienstleisterin liegt auch deshalb fern, weil die Durchsetzung ihrer Forderung gegen die Wohnungsbaugenossenschaft mit Rücksicht auf deren Liquiditätslage erheblich gefährdet war. Vor diesem Hintergrund stellt der Vergleichsschluss im Streitfall eine angemessene, nicht durch einen Benachteiligungsvorsatz motivierte rechtliche Reaktion dar.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. März 2012 – IX ZR 51/11
- BGH, Urteil vom 11.01.1995 – VIII ZR 82/94, BGHZ 128, 255, 257 f mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 28.04.1999 – XII ZR 150/97, BGHZ 141, 257, 262; vom 19.01.2001 – V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 302; vom 14.07.2004 – XII ZR 352/00, NJW 2004, 3553, 3554 f mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 09.10.2009 – V ZR 178/08, NJW 2010, 363 Rn. 12[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.02.1994 – IV ZR 35/93, BGHZ 125, 135, 140[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1968 – VIII ZR 188/66, WM 1968, 1148 f[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2003 – III ZR 184/02, WM 2003, 2056, 2057[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2012 – III ZR 60/11, Rn. 21 WM 2012, 458[↩]
- BGH, Urteil vom 09.10.2009 – V ZR 178/08, NJW 2010, 363 Rn. 11[↩]
- BGH, aaO Rn.19[↩]
- BGH, Urteil vom 16.02.1994, aaO S. 140; D. Fischer, Maklerrecht anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 2010, S. 18[↩]
- MünchKomm-BGB/Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 18 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 25.09.1958 – VII ZR 85/57, BGHZ 28, 164, 166 f; Beschluss vom 08.11.1978 – IV ARZ 73/78, NJW 1979, 426, 427[↩]
- BGH, Beschluss vom 08.11.1978, aaO S. 427 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 25.09.1958, aaO S. 167 f; vom 14.01.1972 – V ZR 164/69, WM 1972, 384, 386; Beschluss vom 08.11.1978, aaO; MünchKomm-BGB/Berger, aaO, § 488 Rn. 22[↩]
- BGH, Urteil vom 25.09.1958, aaO S. 166 f; MünchKomm-BGB/Berger, aaO[↩]
- MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 134 Rn. 40a; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 134 Rn. 12; Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 134 Rn. 78; FKInsO/Dauernheim, 6. Aufl., § 134 Rn. 29; Haas, ZInsO 2007, 464, 472; vgl. BGH, Urteil vom 04.03.1999 – IX ZR 63/98, BGHZ 141, 96, 101[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 06.11.1991 – XII ZR 168/90, NJW-RR 1992, 363 f[↩]
- BGH, Urteil vom 12.12.1991 – IX ZR 178/91, BGHZ 116, 319, 330; MünchKomm-BGB/Habersack, 5. Aufl., § 779 Rn. 25[↩]
- BGH, Urteil vom 07.03.2002 – III ZR 73/01, NJW 2002, 1503 mwN; vom 24.06.2003 – IX ZR 228/02, NJW 2003, 3345, 3346, insoweit in BGHZ 155, 199 nicht abgedruckt[↩]
- BGH, Urteil vom 23.06.2010 – XII ZR 52/08, NJW 2010, 2652 Rn. 15[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.1994 – XI ZR 18/94, NJW 1995, 961[↩]
- BGH, Urteil vom 09.11.2006 – IX ZR 285/03, WM 2007, 708 Rn. 16[↩]
- BGH, aaO Rn. 17[↩]
- BGH, aaO Rn. 17 f[↩]
- BGH, aaO Rn. 18[↩][↩]
- BGH, aaO Rn.20[↩]
- BGH, Urteil vom 08.12.2011 – IX ZR 156/09, WM 2012, 146 Rn. 11, 18[↩]
- BGH, Urteil vom 13.05.2004 – IX ZR 128/01, WM 2004, 1583, 1585[↩]











