Wenn ein Verfahren in der Hauptsache endet, weil die Partei des Rechtsstreits Alleinerbin ihres Gegners geworden ist, hat die zuvor zugunsten eines Streithelfers ergangene Kostenentscheidung weiter Bestand und kann Grundlage der Kostenfestsetzung sein.
Dieser Entscheidung lag ein Rechtsstreit aus Hessen zugrunde: Im Ausgangsrechtsstreit wurde der beklagte Sohn von seiner Mutter verklagt. Der Streithelfer trat dem Rechtsstreit auf Seiten der Mutter bei, nachdem diese ihm den Streit verkündet hatte. Das Oberlandesgericht entschied mit am 17.06.2019 verkündetem Urteil über die Berufungen der Parteien und des Streithelfers und erlegte dem Sohn die Kosten des Streithelfers erster Instanz zu 59 % und dessen Kosten in der Berufung zu 81 % auf. Mit Beschluss vom 27.06.2019 setzte es den Berufungsstreitwert auf 241.106, 07 € fest. Das Urteil wurde den Parteien am 27.06.2019 und dem Streithelfer am 26.06.2019 zugestellt. Die Mutter starb am 27.06.2019. Die Prozessbevollmächtigten der Mutter und der Streithelfer stellten am 2.07.2019 Kostenfestsetzungsanträge.
Der Sohn teilte mit, dass er der Alleinerbe der Mutter sei. Die Prozessbevollmächtigten der Mutter erklärten daraufhin, dass die Tochter der Mutter deren Erbin sei. Das Oberlandesgericht ordnete auf Antrag des Sohnes mit Beschluss vom 09.12.2019 die Aussetzung des Verfahrens an. Die Tochter der Mutter nahm ihren Erbscheinsantrag zurück. Die Prozessbevollmächtigten der Mutter riefen mit Schriftsatz vom 31.03.2020 das Verfahren wieder auf. Das Oberlandesgericht teilte den Parteien mit Verfügung vom 16.04.2020 mit, dass die Aussetzung des Verfahrens beendet sei. Mit Beschluss vom 21.08.2020 hat das Landgericht Gießen die aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Oberlandesgerichts vom 17.06.2019 vom Sohn an den Streithelfer zu erstattenden Kosten auf 7.981, 60 € nebst Zinsen festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Sohnes hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückgewiesen1. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Sohnes hat der Bundesgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen:
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat zu Recht die dem Streithelfer zugesprochenen Kosten gegen den Sohn festgesetzt. Auch wenn ein Verfahren in der Hauptsache endet, weil die Partei des Rechtsstreits Alleinerbin ihres Gegners geworden ist, hat die zuvor zugunsten eines Streithelfers ergangene Kostenentscheidung weiter Bestand und kann Grundlage der Kostenfestsetzung sein.
Der Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten kann nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden, § 103 Abs. 1 ZPO, welcher eine zumindest vorläufig vollstreckbare Kostengrundentscheidung enthält, § 704 ZPO. Diese Voraussetzungen erfüllt das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil des Oberlandesgerichts vom 17.06.2019, das an diesem Tag durch die Verkündung gemäß § 310 Abs. 1 ZPO existent geworden ist; zu diesem Zeitpunkt lebte die Mutter noch. Die spätere Zustellung des Urteils an die Parteien war für sein Wirksamwerden ohne Bedeutung.
Die in dem Urteil des Oberlandesgerichts enthaltene Entscheidung über die Kosten des Streithelfers ist nach ihrer Verkündung nicht wirkungslos geworden. Der Umstand, dass nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts Frankfurt der Sohn durch den Tod der Mutter am 27.06.2019 deren Alleinerbe geworden ist, berührt den Bestand dieser Kostenentscheidung nicht. Durch den Erbfall ist allerdings der Sohn Rechtsnachfolger der Mutter geworden, sodass sich beide Parteirollen in einer Person vereinigten (prozessuale Konfusion). Wird die Partei eines Rechtsstreits Alleinerbin ihres Gegners, endet das Verfahren zwar wegen des Verbots des Insichprozesses in der Hauptsache2. Das hat aber nicht zur Folge, dass eine bereits ergangene Kostenentscheidung wirkungslos wird. Die Verfahrensbeendigung in der Hauptsache betrifft die Kostenentscheidung jedenfalls insoweit nicht, als ein Dritter daran beteiligt ist und Gläubiger und Schuldner des Kostenerstattungsanspruchs daher nicht identisch sind. Nur das Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits entfällt, wenn eine Partei der alleinige Rechtsnachfolger der anderen Partei wird. Das berührt nicht das Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Streithelfer und der Gegenpartei hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs, in dem keine prozessuale Konfusion eingetreten ist. Der Streithelfer, der auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem keinen Einfluss hat, hat ein berechtigtes Interesse daran, dass ihm entstandene und nach der Kostengrundentscheidung zu erstattende Kosten auch dann durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt und gegebenenfalls beigetrieben werden können, wenn nach Erlass des die Kostengrundentscheidung beinhaltenden Urteils prozessuale Konfusion zwischen Kläger und Beklagtem eintritt. Der spätere Erbfall kann daher der Entscheidung zugunsten des Streithelfers nicht die Grundlage entziehen.
Die Zulässigkeit der Kostenfestsetzung hängt nicht davon ab, dass gegen das Urteil, das die Kostengrundentscheidung enthält, ein Rechtsmittelverfahren durchgeführt werden kann. §§ 103 Abs. 1, 704 ZPO erlauben vielmehr eine Kostenfestsetzung aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Endurteils, ohne dass es auf eine bereits eingetretene oder zukünftig mögliche Rechtskraft dieses Urteils ankommt. Ob gegen das Urteil ein Rechtsmittel zulässig war oder ob die Mutter vom Sohn beerbt wurde und deswegen das Verfahren in der Hauptsache vor Ablauf der Rechtsmittelfrist endete, sind keine Fragen, die im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären sind. Das Kostenfestsetzungsverfahren, das mit dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses abschließt, ist eine Fortsetzung der zwischen den Prozessparteien ergangenen Kostengrundentscheidung; es behandelt daher allein die Frage, welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten ist3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Februar 2024 – IV ZB 16/23
- OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.05.2023 – 18 W 172/22[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 16.12.2010 – Xa ZR 81/09, FamRZ 2011, 288 Rn. 7; vom 15.04.1999 – V ZR 311/97, NJW-RR 1999, 1152; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 07.03.2018 – IV ZR 238/17, FamRZ 2018, 842 Rn. 6[↩]
- BGH, Beschluss vom 22.11.2006 – IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 Rn. 8[↩]
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