§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO findet im Verfahren der einstweiligen Verfügung Anwendung, wenn der Anlass zur Einreichung des Verfügungsantrags im Zeitraum zwischen der Aufgabe des Antrags zur Post und seinem Eingang beim Gericht entfällt, der Verfügungskläger hiervon aber erst nach Einreichung des Antrags Kenntnis erlangt.
Die Regelung in § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO besagt: Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wird. Bis zur Einführung dieser Regelung hatte ein Kläger in diesen Fällen keine Möglichkeit, in dem laufenden Verfahren eine für ihn nachteilige Kostenentscheidung zu vermeiden, selbst wenn der Beklagte Anlass zur Erhebung der Klage gegeben hatte. Ihm war auch der Weg über eine Erledigungserklärung mit dem Ziel einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO verschlossen, weil diese Möglichkeit eine Erledigung des Rechtsstreits nach Rechtshängigkeit voraussetzt. Deshalb hat das ZPO-Reformgesetz eine Abweichung von dem Grundsatz des § 269 Abs. 3 Satz 2 eingeführt: Aus Gründen der Prozessökonomie ist ausnahmsweise ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch bereits für die Kostenentscheidung des laufenden Rechtsstreits zu berücksichtigen; ein neues Verfahren wird dafür nicht erforderlich1.
Diese Regelung wird im Fall der Rücknahme einer Klage nicht nur für den Zeitraum des Wegfalls des Anlasses der Klage zwischen Anhängigkeit und Zustellung der Klage, sondern auch auf den Wegfall des Klageanlasses in der Zeit vor Einreichung der Klage angewendet2. Auch in denjenigen Fällen, in denen sich die Erbringung der geschuldeten Leistung mit der Klageeinreichung kreuzt3, spricht die Prozessökonomie, so die ganz herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung, für eine Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Anderer Auffassung sind die Oberlandesgerichte Brandenburg4 und Frankfurt5, offen gelassen hat dies das OLG Hamm6. Das Oberlandesgericht Brandenburg meint, vor Anhängigkeit des Verfahrens falle es grundsätzlich in die Risikosphäre eines Antragstellers, ob, wann und unter welchen Umständen er seinen Anspruch geltend machen will. Als Ausnahmeregelung sei die Vorschrift einer solchen erweiterten Geltendmachung nicht zugänglich, es fehle zur Rechtfertigung der Analogie an einer Lücke. Dieser Auffassung, die offenbar eine Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO beim Wegfall des Klagegrundes vor Anhängigkeit nicht nur in Eilverfahren ablehnt, ist entgegenzuhalten, dass der zeitliche Anwendungsbereich (also vor Rechtshängigkeit) – anders als eine Anwendung der Vorschrift für den Wegfall des Klagegrundes nach Rechtshängigkeit – vom Wortlaut der Vorschrift umfasst ist. Die Norm grenzt den Anwendungsbereich nicht ausdrücklich auf den Zeitraum zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat seine Auffassung damit begründet, dass eine Anwendung der Regelung auf eine Erledigung vor Anhängigkeit voraussetze, dass der Antragsgegner rechtliches Gehör erhalte, also die Schriftsätze des Antragstellers erhalte. Dies spreche gegen eine Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auf den Wegfall des Anlasses vor Anhängigkeit. Dieses Argument hatte bereits zuvor der Bundesgerichtshof (allerdings in einem Fall der Erledigung nach Einreichung) nicht geteilt7. Spätestens nach der Gesetzesänderung und der Anfügung des 2. Halbsatzes an § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist dieser Begründung jedoch die Grundlage entzogen. Überzeugend ist daher die zuvor dargestellte herrschende Auffassung.
Voraussetzung für eine Billigkeitsentscheidung zu Gunsten des Klägers ist allerdings stets, dass der Kläger vom Wegfall des Klagegrundes schuldlos erst nach Einreichung der Klage Kenntnis erhält8.
Zu Recht wird die Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auch im einstweiligen Verfügungsverfahren für anwendbar gehalten9. Soweit die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO deshalb für nicht für anwendbar gehalten wird, da beim Eilverfahren Anhängigkeit und Rechtshängigkeit zusammenfallen10 kann diese Begründung nur insoweit zutreffen, als es einen Zeitraum zwischen Anhängigkeit und Erledigung nicht gibt; sie trifft aber nicht auf den Fall zu, in dem der Wegfall des Anlasses zur Antragstellung vor Anhängigkeit erfolgt und der Antragsteller hiervon schuldlos keine Kenntnis hat und deshalb einen Eilantrag einreicht. Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, in diesen Fällen eine Billigkeitsentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu ermöglichen und einen zweiten Prozess über die Kosten zu vermeiden, treffen nicht nur auf eine Entscheidung in der Hauptsache, sondern gleichermaßen auch für das Eilverfahren zu.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 23. Januar 2012 – 6 W 92/11
- BGH NJW-RR 2005, 1662[↩]
- Zöller/Greger, ZPO, 29, Aufl., § 269 Rn. 8 c; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 269 Rn. 53; OLGR München 2004, 218; Thüringer OLG, Beschl. v. 03.06.2011 – 4 W 248/11; KG NJW-RR 2009, 1411; LG Düsseldorf NJW-RR 2003, 213[↩]
- so Stein/Jonas aaO[↩]
- OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.09.2011 – 6 W 73/11[↩]
- OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.01.2004 – 25 W 78/03[↩]
- OLG Hamm NJW-RR 2011, 1563[↩]
- BGH NJW 2004, 1530[↩]
- Zöller/Greger, ZPO, 29, Aufl., § 269 Rn. 8 c; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 269 Rn. 53; OLGR München 2004, 218; Thüringer OLG, Beschluss vom 03.06.2011 – 4 W 248/11; KG NJW-RR 2009, 1411; LG Düsseldorf NJW-RR 2003, 213[↩]
- KGR Berlin 2009, 514; OLG Stuttgart NJW-RR 2007, 527; OLGR Frankfurt 2006, 266; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 920 Rn. 13[↩]
- Teplitzky, Wettbewerbsrechtl. Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap 55 Rn. 1 a FN 9; Retzer in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 451[↩]










