Erstattung von Mangelbeseitigungskosten

Beim Anspruch auf Erstattung von Mangelbeseitigungskosten trägt der Besteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche Leistungen nach der Kündigung ausgeführt wurden und wie hoch die mangelbedingten Mehrkosten sind.

Erstattung von Mangelbeseitigungskosten

Hat der Auftraggeber keinen Anlass, dem Gutachten eines Sachverständigen zu misstrauen, kann er die von ihm vorgeschlagene Mängelbeseitigung durchführen und deren Kosten geltend machen. Der Besteller kann nicht auf die niedrigere Kostenschätzung eines Sachverständigen verwiesen werden, wenn tatsächlich höhere Aufwendungen erforderlich waren.

Der Kostenerstattungsanspruch umfasst Aufwendungen für vertraglich vom Unternehmer nicht geschuldete Leistungen nicht, soweit der geschuldete Erfolg mit den vom Unternehmer vorgesehenen Materialien und der vorgesehenen Konstruktion erreicht werden kann.

Voraussetzung für den Erstattungsanspruch ist das Vorliegen eines Mangels, der nach der verobjektivierten Sichtweise des Bestellers zu Beginn der Mangelbeseitigungsmaßnahmen den abgerechneten Aufwand erforderlich erscheinen ließ.

Ohne die Billigung des bis zur Auftragsentziehung errichteten Werks durch den Besteller, also vor Abnahme, trägt der Auftragnehmer die Beweislast, dass das bis zur Auftragsentziehung errichtete Werk mangelfrei ist1. Der Besteller trägt als Bestellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche Leistungen nach der Kündigung ausgeführt wurden und wie hoch die Mehrkosten sind2.

Eine Umkehr der Beweislast ist nicht schon allein deshalb anzunehmen, weil der Besteller Mängel im Wege der Ersatzvornahme beseitigen lassen will oder beseitigen lassen hat. Es ist nicht gerechtfertigt, dem Besteller nur deshalb, weil er im Wege der berechtigten Ersatzvornahme den Zustand herbeigeführt hat, zu dem der Unternehmer verpflichtet war, die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels der Werkleistung aufzuerlegen3.

Der Kostenerstattungsanspruch des Bestellers nach §§ 4 Nr. 7, 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB /B umfasst alle Aufwendungen, die für die ordnungsgemäße Herstellung des vom Unternehmer vertraglich geschuldeten Werks erforderlich sind. Maßgeblich für den Umfang der Mängelbeseitigung ist das vertraglich geschuldete Werk. Diesen Zustand hat der Unternehmer herzustellen. Zu den zu ersetzenden notwendigen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung gehören auch diejenigen Kosten, die der Besteller bei verständiger Würdigung für erforderlich halten durfte. Das mit dieser Beurteilung verbundene Risiko trägt der Unternehmer4. Hat der Besteller sich sachverständig ausreichend beraten lassen, so kann er Ersatz seiner Aufwendung auch dann verlangen, wenn sich später herausstellt, dass die von ihm durchgeführte Sanierung zu aufwendig war und eine preiswertere Möglichkeit bestanden hat5. Hat der Auftraggeber keinen Anlass, dem Gutachten eines Sachverständigen zu misstrauen, kann er die von ihm vorgeschlagene Mängelbeseitigung durchführen und deren Kosten geltend machen6. Bei der Würdigung, welche Maßnahme zu welchen Preisen möglich und zumutbar war, ist zu berücksichtigen, dass der Besteller nicht gehalten ist, im Interesse des säumigen und nachbesserungsunwilligen Unternehmers besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den preisgünstigsten Drittunternehmer zu finden. Er darf vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Preis des von ihm beauftragten Drittunternehmers angemessen ist7. Der Besteller kann nicht auf die niedrigere Kostenschätzung eines Sachverständigen verwiesen werden, wenn die tatsächlichen Aufwendungen erforderlicherweise höher waren. Allerdings kann sich in diesem Fall die Darlegungslast des Bestellers erhöhen6.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 15. November 2011 – 10 U 66/10

  1. vgl. BGH BauR 2009, 237; OLG Hamm, Urteil vom 05.05.2009 – I-26 U 57/08; OLG Düsseldorf BauR 2001, 262; OLG Celle BauR 1995, 394; Baumgärtel/Kessel, Handbuch der Beweislast BGB Schuldrecht besonderer Teil II, 3. Aufl., § 633 RN 13[]
  2. Kuffer in Heiermann/Riedl/Rusam VOB 11. Aufl. B § 8 RN 91[]
  3. BGH BauR 2009, 237[]
  4. BGHZ 154, 301[]
  5. BGH a.a.O.; Kniffka/Krause-Allenstein, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht 2011, Stand 30.09.2011, § 637 RN 48[]
  6. Kniffka/Krause-Allenstein a.a.O.[][]
  7. Kniffka/Krause-Allenstein a.a.O., RN 49[]

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