Die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen gehört zu den Regelaufgaben jeden Insolvenzverwalters. Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat, sind im Verhältnis zur Größe des Verfahrens wenige, relativ einfach zu beurteilende Anfechtungsfälle bei außergerichtlicher Erledigung mit der Regelvergütung des Insolvenzverwalters – anders als beim Treuhänder1 abgegolten2.
Hier gilt nicht dasselbe wie bei einem Anfechtungsrechtstreit. Einen solchen wird ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen, sofern sie nicht vom Anfechtungsgegner zu tragen sind, der Masse entnehmen3. Für die abschließende vorprozessuale Prüfung gilt dies in gleicher Weise nur für rechtlich und tatsächlich schwierige Anfechtungsfragen4.
Das Insolvenzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu prüfen, ob die Beauftragung Externer berechtigt war5. Kommt es zu dem Ergebnis, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war, hat es die Vergütung des Insolvenzverwalters um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag zu kürzen6.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. November 2012 – IX ZB 95/10
- BGH, Beschluss vom 26.04.2012 – IX ZB 176/11, ZInsO 2012, 1138 Rn. 11 f[↩]
- BGH, Beschluss vom 08.03.2012 – IX ZB 162/11, ZIP 2012, 682 Rn. 11[↩]
- BGH, Beschluss vom 23.03.2006 – IX ZB 130/05, ZIP 2006, 825 Rn. 6, 9; vom 08.03.2012, aaO Rn. 12[↩]
- BGH, Beschluss vom 08.03.2012, aaO[↩]
- BGH, Beschluss vom 11.11.2004 – IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36[↩]
- BGH, Beschluss vom 11.11.2004, aaO S. 37[↩]










