Facebook-Posts zu spät gelöscht: Warum Meta trotz grober Fahrlässigkeit weniger zahlen muss

Entfernt eine Plattform gerichtlich untersagte Inhalte erst 15 beziehungsweise 17 Tage nach Zustellung der Unterlassungsverfügung, kann darin grobe Fahrlässigkeit liegen. Ein vorsätzlicher Verstoß oder ein strukturelles Organisationsverschulden darf jedoch nicht allein aus der verzögerten Löschung und der Finanzkraft des Plattformbetreibers hergeleitet werden.

Facebook-Posts zu spät gelöscht: Warum Meta trotz grober Fahrlässigkeit weniger zahlen muss

So hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein gegen Meta verhängtes Ordnungsgeld wegen der verspäteten Löschung rechtswidriger Facebook-Beiträge von 100.000 € auf 75.000 € reduziert. Zwar habe das Unternehmen grob fahrlässig gegen einen gerichtlichen Unterlassungstitel verstoßen. Die Art, die Dauer und die Auswirkungen des Verstoßes rechtfertigten jedoch keine höhere Sanktion.

Ausgangspunkt des Verfahrens waren mehrere auf Facebook veröffentlichte Beiträge mit unwahren Behauptungen über einen im Gazastreifen eingesetzten Soldaten. Die Beiträge enthielten neben den beanstandeten Äußerungen auch Bilder des Betroffenen. Auf dessen Antrag untersagte das Landgericht Meta am 23. März 2026 die weitere Veröffentlichung der Einträge. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte es die Verhängung eines Ordnungsgeldes an. Anfang April waren drei Beiträge mit den untersagten Inhalten weiterhin abrufbar. Der Soldat beantragte daraufhin die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Meta entfernte die Posts anschließend, allerdings erst 15 beziehungsweise 17 Tage nach Zustellung der Unterlassungsverpflichtung.

Das Landgericht Frankfurt am Main setzte gegen das Unternehmen zunächst ein Ordnungsgeld von 100.000 € fest1. Auf die Beschwerde von Meta reduzierte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Betrag auf 75.000 €.

Für die Bemessung seien, so das Oberlandesgericht Frankfurt, insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad sowie die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung maßgeblich.

Anders als das Landgericht bewertete das Oberlandesgericht das Verhalten von Meta nicht als vorsätzlich. Es fehlten hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines generellen strukturellen Organisationsverschuldens oder eines bewussten, taktisch motivierten Vorgehens. Insbesondere könne nicht ohne Weiteres unterstellt werden, die Zahlung eines Ordnungsgeldes belaste Meta finanziell weniger als die Anpassung seiner internen Strukturen für eine unverzügliche Umsetzung gerichtlicher Löschungsanordnungen.

Meta hatte nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts branchenübliche Strukturen und Prozesse zur Bearbeitung gerichtlicher Anordnungen dargelegt. Dass das Unternehmen diese grundsätzlich eingerichtet hatte, sprach gegen die Annahme, gerichtliche Titel würden systematisch oder bewusst nicht beachtet. Die vorhandenen Verfahren waren im konkreten Fall jedoch nur verzögernd genutzt worden.

Das Oberlandesgericht stufte das Verhalten deshalb auch nicht lediglich als leicht fahrlässig ein. Vielmehr habe Meta grob fahrlässig gehandelt. Das Unternehmen hatte nicht nachvollziehbar erläutert, weshalb die Löschung 15 beziehungsweise 17 Tage in Anspruch genommen hatte. Es blieb insbesondere offen, welche konkreten Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt eingeleitet worden waren.

Auch mögliche Sprachprobleme konnten die Verzögerung nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht erklären. Sollten die mit der Bearbeitung befassten Beschäftigten nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt haben, hätte die gerichtliche Verfügung innerhalb kürzester Zeit mithilfe einer Übersetzungssoftware erschlossen werden können. Inhaltliche Fragen, die vor der Löschung noch hätten geklärt oder rechtlich aufgearbeitet werden müssen, waren ebenfalls nicht ersichtlich.

Das Oberlandesgericht hielt dennoch eine Reduzierung des Ordnungsgeldes für geboten. Die Auswirkungen der verspäteten Entfernung seien geringer gewesen, als vom Landgericht angenommen. Die betroffenen Beiträge waren bereits mehrere Monate alt und in den chronologisch geordneten Ansichten der Plattform zunehmend nach unten gerückt. Eine besonders große zusätzliche Reichweite während der Verzögerung sei daher nicht mehr zu erwarten gewesen.

Darüber hinaus berücksichtigte das Gericht die bereits erfolgte mediale Berichterstattung. Diese habe die Intensität der Auswirkungen der fortbestehenden Abrufbarkeit gemindert. Anhaltspunkte dafür, dass Meta aus der verspäteten Löschung wirtschaftliche Vorteile gezogen oder aus kommerziellen Gründen zugewartet hatte, bestanden nicht. Zudem war die Zahl der zu sanktionierenden Verstöße geringer, als das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hatte.

Das Ordnungsgeld dient bei der Vollstreckung eines Unterlassungstitels sowohl dazu, den begangenen Verstoß zu ahnden, als auch dazu, den Schuldner zur künftigen Beachtung des gerichtlichen Verbots anzuhalten. Seine Höhe darf deshalb nicht schematisch nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens bestimmt werden. Erforderlich ist vielmehr eine einzelfallbezogene Würdigung des konkreten Verstoßes und des Verschuldens.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass Plattformbetreiber gerichtliche Löschungsanordnungen unverzüglich und nachvollziehbar bearbeiten müssen. Eine Reaktionszeit von mehr als zwei Wochen kann grobe Fahrlässigkeit begründen, wenn weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten erkennbar sind. Der bloße Hinweis auf interne Bearbeitungsabläufe oder mögliche Sprachbarrieren reicht zur Entlastung nicht aus.

Für international tätige Plattformen ist insbesondere eine lückenlose Dokumentation des Bearbeitungsprozesses wichtig. Nach Zustellung eines Unterlassungstitels sollte festgehalten werden, wann die Anordnung eingegangen ist, an welche Stelle sie weitergeleitet wurde, welche Prüfung stattgefunden hat und zu welchem Zeitpunkt die technische Umsetzung erfolgte. Bleibt dieser Ablauf im Ordnungsmittelverfahren unklar, kann dies bei der Bewertung des Verschuldens erheblich zulasten des Unternehmens wirken.

Zugleich setzt das Oberlandesgericht Grenzen für pauschale Annahmen über große Digitalkonzerne. Aus der Finanzkraft eines Unternehmens und einer verzögerten Löschung folgt nicht automatisch, dass die Missachtung eines gerichtlichen Titels wirtschaftlich einkalkuliert oder organisatorisch gewollt war. Vorsatz und strukturelles Organisationsverschulden benötigen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte.

Für die Höhe eines Ordnungsgeldes bleiben schließlich die tatsächliche Reichweite und die Folgen des Verstoßes entscheidend. Alter und Sichtbarkeit der Inhalte, die Dauer ihrer weiteren Abrufbarkeit, eine mögliche zusätzliche Verbreitung, wirtschaftliche Interessen sowie die genaue Zahl der Verstöße sind gesondert zu prüfen. Auch bei einem finanzstarken Plattformbetreiber muss die Sanktion in einem angemessenen Verhältnis zum konkret festgestellten Fehlverhalten stehen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. Juli 2026 – 16 W 32/26

  1. LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.05.2026 – 2-03 O 128/26[]

Bildnachweis: