Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben.
Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne.
Das Fehlen von Gründen im verfahrensrechtlichen Sinne begründet einen Verfahrensmangel (§ 576 Abs. 3, § 546 Nr. 6 ZPO), der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht1.
Bei dem hier vom Bundesgerichtshof überprüften Beschluss genügt dieser gerade noch den Anforderungen des § 547 Nr. 6 ZPO. Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts enthält allerdings – anders als der Beschluss des Amtsgerichts – keine eigenständige Sachverhaltsdarstellung. In dem angefochtenen Beschluss wird auch nicht ausdrücklich auf die ausführlichen tatsächlichen Feststellungen in dem Beschluss des Amtsgerichts Bezug genommen. Allerdings ergeben sich aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses an verschiedenen Stellen konkludente Bezugnahmen auf die Feststellungen des Amtsgerichts sowie ausdrückliche Bezugnahmen auf die in dem Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage der Schuldnerin gegen die Gläubigerinnen ergangenen Entscheidungen sowie einzelne, für das Verfahren maßgebliche, in den Gerichtsakten enthaltene Unterlagen. Diese Bezugnahmen ermöglichen noch eine rechtliche Überprüfung.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2024 – I ZB 40/23
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20.11.2014 – V ZB 204/13, ZWE 2015, 97 4], mwN[↩]











