Festsetzung weiterer Kosten im Beschwerdeverfahren

Nicht Gegenstand eines Kostenfestsetzungsantrags bildende Kosten können mit der sofortigen Beschwerde nur dann geltend gemacht werden, wenn das Rechtsmittel unabhängig von der Anspruchserweiterung zulässig ist. Andernfalls sind sie zur nachträglichen Festsetzung anzumelden.

Festsetzung weiterer Kosten im Beschwerdeverfahren

In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war zunächst nur die Festsetzung einer 0,65-fachen Verfahrensgebühr in Höhe von 367,90 € netto beantragt worden, erst mit der sofortigen Beschwerde wurde dann eine auf den 1,3-fachen Satz erhöhte Verfahrensgebühr und deshalb die Zahlung weiterer 367,90 € netto geltend gemacht. Eine allein zum Zwecke der Anspruchserweiterung eingelegte sofortige Beschwerde ist aber mangels Beschwer unzulässig.

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer des Rechtsmittelführers sowie das Bestreben voraus, diese Beschwer mit Hilfe des Rechtsmittels zu beseitigen1. Das Rechtsmittel ist unzulässig, wenn mit ihm lediglich im Wege der Anspruchserweiterung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird2. Dementsprechend können bislang nicht Gegenstand eines Kostenfestsetzungsantrags bildende Kosten mit der sofortigen Beschwerde nur dann geltend gemacht werden, wenn das Rechtsmittel – wie hier nicht – unabhängig von der Anspruchserweiterung zulässig ist. Andernfalls sind sie zur nachträglichen Festsetzung anzumelden3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. November 2010 – VI ZB 79/09

  1. vgl. BGH, Urteil vom 20.10.1982 – IVb ZR 318/81, BGHZ 85, 140, 142; vom 13.04.1988 – VIII ZR 199/87, NJW-RR 1988, 959[]
  2. st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.09.1994 – VIII ZB 22/94, NJW 1994, 3358, 3359; vom 17.09.1992 – IX ZB 45/92, ZIP 1993, 64, 65; und vom 07.05.2003 – XII ZB 191/02, VersR 2003, 1416, 1417; BGH, Urteile vom 13.06.1996 – III ZR 40/96, NJW-RR 1996, 1276; und vom 11.10.2000 – VIII ZR 321/99, ZIP 2000, 2222 f. m.w.N.[]
  3. vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 29; KG NJW-RR 1991, 768; OLG Koblenz JurBüro 1991, 968; OLG Hamm JurBüro 1996, 262 f.; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 104 Rn. 21 „Beschwer“; Musielak-Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 104 Rn. 24; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 104 Rn. 32, jeweils m.w.N.[]

Bildnachweis: