Sofern das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV für den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der zu vollstreckenden Forderungen auf Seite 3 keine vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeit bietet, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gläubiger wegen der zu vollstreckenden Forderungen insgesamt auf eine in einer Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verweist, auch wenn eine zutreffende Eintragung der zu vollstreckenden Forderungen in die vorgegebene Forderungsaufstellung teilweise möglich gewesen wäre.

Das Antragsformular bietet auf Seite 3 keine vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeit, wenn der Gläubiger die Vollstreckung wegen mehrerer Kostenforderungen nebst Zinsen mit gleicher Zinshöhe, aber unterschiedlichen Zinsläufen betreibt.
Der Antrag des Gläubigers entspricht in diesen Fall trotz des Verweises auf die in der Anlage beigefügte Forderungsaufstellung den formellen Vorgaben des § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO i.V.m. § 2 Satz 1 Nr. 2, § 5 ZVFV.
Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Nach § 2 Satz 1 Nr. 2, § 5 ZVFV ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses seit dem 1.11.2014 verbindlich das in Anlage 2 zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16.06.20141 vorgegebene Antragsformular zu nutzen.
Soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden, § 3 Abs. 3 Satz 1 ZVFV. Der Gläubiger ist darüber hinaus vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In diesen seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist2.
Ein solcher Fall liegt hier vor: Das nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV vorgegebene Formular erfasst den Fall des Gläubigers nicht vollständig. Es bietet für den von dem Gläubiger gestellten Antrag im Rahmen der Forderungsaufstellung auf Seite 3 keine umfassenden Eintragungsmöglichkeiten, weshalb es der Verwendung einer zusätzlichen Anlage bedurfte.
Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung unter anderem wegen zweier titulierter Kostenforderungen mit gleicher Zinshöhe, aber unterschiedlichem Zinslaufbeginn. Diese Zinsforderungen konnte der Gläubiger nicht zutreffend in das vorgegebene Formular eintragen. Das Formular bietet keine Möglichkeit, mehrere Kostenforderungen nebst Zinsen mit gleicher Zinshöhe, aber unterschiedlichen Zinsläufen einzutragen. Insoweit unterscheidet sich der Fall von dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.11.2015 – VII ZB 22/15 (aaO) zugrundeliegenden. Dort hatte der Gläubiger die Vollstreckung wegen mehrerer Forderungen mit demselben Verzinsungsbeginn und einheitlicher Zinshöhe beantragt. Das Formular bietet auch nicht alternativ die Möglichkeit, ausgerechnete Zinsen einzutragen. Eine entsprechende Zeile ist nicht vorgesehen. In den Zeilen 9 und 10 können jeweils nur Beträge gegebenenfalls „nebst“ Zinsen eingesetzt werden. Würde der Gläubiger – so wie vom Amtsgericht vorgeschlagen – in Spalte 1 der 8. Zeile die Gesamtforderung, darunter in Spalte 1 der 9. Zeile die ausgerechneten Zinsen und daneben in Spalte 2 der 9. Zeile die fortlaufenden Zinsen eintragen, wäre dies aus Sicht eines verständigen Nutzers dahin zu verstehen, dass neben der in Zeile 8 eingetragenen Kostenforderung wegen einer weiteren in Spalte 1 der 9. Zeile aufgeführten Kostenforderung und wegen auf diese entfallender Zinsen vollstreckt werden soll.
Der Gläubiger durfte wegen der zu vollstreckenden Forderungen insgesamt auf eine Anlage verweisen. Er war nicht gehalten, zumindest die Hauptforderung und die Vollstreckungskosten in die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des vorgegebenen Formulars einzutragen, auch wenn das Formular insoweit vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeiten bietet.
Mit dem Formularzwang gemäß § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 2 Satz 1 Nr. 2, § 5 ZVFV wird insbesondere eine Entlastung der Vollstreckungsgerichte bezweckt. Durch die Vereinheitlichung der Antragsformulare soll die Effizienz bei der Bearbeitung der Anträge bei Gericht gesteigert werden3. Diesem Zweck liefe es zuwider, würde der Gläubiger die zu vollstreckenden Forderungen teilweise in die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des vorgegebenen Formulars und teilweise in eine als Anlage beigefügte Forderungsaufstellung eintragen. Mit einer solchen Vorgehensweise wäre nicht nur ein Mehraufwand für den Gläubiger, sondern auch für das den Antrag bearbeitende Vollstreckungsgericht verbunden. Die einheitliche Darstellung der zu vollstreckenden Forderungen in einer Forderungsaufstellung dient der Übersichtlichkeit und vermeidet, dass der zuständige Rechtspfleger bei der Antragsbearbeitung zwischen zwei Forderungsaufstellungen „hin- und herwechseln“ muss4.
Zudem enthält das Formular in Zeile 13 der Forderungsaufstellung den Hinweis, dass die Beifügung von Anlagen zulässig ist, „wenn in dieser Aufstellung die erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig eingetragen werden können“. Diese von § 3 Abs. 3 ZVFV und von dem entsprechenden Eingangshinweis auf Seite 1 des Formulars abweichende Formulierung findet sich auch in der Begründung zu der Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16.06.20145. Aus Sicht eines verständigen Gläubigers ist der Hinweis in Zeile 13 dahin zu verstehen, dass wegen der zu vollstreckenden Forderungen insgesamt auf eine Anlage verwiesen werden darf, sofern die Forderungen nicht vollständig in die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des Formulars eingetragen werden können. Eintragungen in den Zeilen 1 bis 12 der vorgegebenen Forderungsaufstellung sind dann auch insoweit nicht erforderlich, wie die vorgegebene Forderungsaufstellung den Fall des Gläubigers vollständig erfasst.
Ob es gleichwohl der Eintragung der Gesamtsumme („Summe II“) in Zeile 14 des Formulars bedarf, konnte der Bundesgerichtshof vorliegend dahinstehen lassen, da der Gläubiger erstinstanzlich eine um diesen Betrag ergänzte Seite 3 des Antrags zur Gerichtsakte gereicht hatte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Juni 2016 – VII ZB 58/15
- BGBl. I S. 754, 759 ff.[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 04.11.2015 – VII ZB 22/15, NJW 2016, 81 Rn. 12 m.w.N.; vom 13.02.2014 – VII ZB 39/13, BGHZ 200, 145 Rn. 36[↩]
- vgl. BT-Drs. 13/341, S. 11; BR-Drs. 326/12, S. 1; Dierck/Griedl, NJW 2013, 3201; Fechter, Rpfleger 2013, 9 f.[↩]
- vgl. LG Neubrandenburg, JurBüro 2015, 101, 102[↩]
- vgl. BR-Drs. 137/14 [neu], S. 29, 31[↩]