Gutachterliche Äußerungen über einen DFB-Schiedsrichter

Schlussfolgerungen und Ergebnisse in einem privaten Gutachten unterfallen grundsätzlich dem sog. Sachverständigenprivileg und sind damit als Werturteil einzuordnen.

Gutachterliche Äußerungen über einen DFB-Schiedsrichter

Mit dieser Begründung hat aktuell das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Klage eines ehemaligen DFB-Schiedsrichters zurückgewiesen, der sich gegen Aussagen des beklagten Rechtsanwalts über ihn in einem im Auftrag des Deutschen Fußballbundes (DFB) erstellten Gutachten wendete.

Der klagende DFB-Schiedsrichter leitete vor allem Spiele der ersten Bundesliga. Er nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Unterlassung und Widerruf von in einem Gutachten enthaltenen Äußerungen in Anspruch und begehrt eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 €. Der Schiedsrichter hatte 2005 den sog. Fußball-Wettskandal aufgedeckt. Danach hatten einzelne Schiedsrichter von Profifußballspielen gegen Geld das Ergebnis von Bundesligaspielen regelwidrig beeinflusst, um Fußballwettergebnisse zu beeinflussen. Hierüber hatte sich der Schiedsrichter im Rahmen eines Interviews 2017 öffentlich geäußert und aus seiner Sicht Verantwortliche namentlich benannt. Er behauptete unter anderem, dass es nicht nach den Leistungen der Schiedsrichter gegangen sei, sondern danach, ob diese auf „Wellenlänge“ mit der DFB-Führung gelegen hätten. Daraufhin beauftragte der DFB den Rechtsanwalt mit einer internen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Untersuchung der vom Schiedsrichter erhobenen Vorwürfe. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass die Vorwürfe nicht zutreffen. Der Schiedsrichter behauptet, dass der Rechtsanwalt Zeugenaussagen in seinem Bericht unvollständig, falsch oder sinnentstellend wiedergegeben habe und deshalb unhaltbare Anschuldigungen gegen ihn erhoben habe.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Frankfurt am Main hatte die Klage des Schiedsrichters abgewiesen1, das Oberlandesgericht Frankfurt hat nun auch die Berufung des Schiedsrichters zurückgewiesen:

Der Schiedsrichter könne, so das Oberlandesgericht, unter Berücksichtigung des sog. Sachverständigenprivilegs nicht Unterlassung der hier streitgegenständlichen Äußerungen verlangen. Äußerungen in Sachverständigengutachten, die Ergebnis der sachverständigen Entscheidungsfindung sind, seien nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich als Werturteil anzusehen. Dies gelte auch, wenn sie „äußerlich in die Form einer Tatsachenbehauptung gekleidet sind“, vertiefte das OLG. Dies beziehe sich auch auf die sog. Befundtatsachen. Es sei gerade die Aufgabe eines Gutachters, kraft seiner Sachkunde zu bestimmten Tatsachen Stellung zu nehmen, sie zu untersuchen und daraus Schlussfolgerungen zu ziehen. Dies rechtfertige die Einordnung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen als Werturteil.

Der Rechtsanwalt könne sich auch auf das Sachverständigenprivileg berufen. Private Gutachter würden öffentlich bestellten Sachverständigen gleichgestellt.

Die hier streitgegenständlichen Aussagen unterfielen alle dem Sachverständigenprivileg. Bei der erforderlichen kontextbezogenen Auslegung lägen durchgehend Schlussfolgerungen vor.

Soweit die Äußerungen die Berufsehre des Schiedsrichters verletzten, fehle es aber an einer schwerwiegenden Verletzung. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Gutachten des Rechtsanwalts nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen sei und der Schiedsrichter selbst durch seine Aussagen die Auseinandersetzung über die Arbeitsweise der Schiedsrichter eröffnet habe.

Bei Abwägung der betroffenen Interessen überwiege das Recht der Meinungsäußerung und der Berufsfreiheit seitens des Rechtsanwalts das Schutzinteresse des Schiedsrichters. Das Schutzinteresse des Schiedsrichters würde überwiegen, wenn der Rechtsanwalt etwa grob sorgfaltswidrig methodisch vorgegangen wäre und die Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Schiedsrichters in Kauf genommen hätte. Dies sei hier nicht der Fall.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30. November 2023 – 16 U 206/21

  1. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.09.2021 – 2-17 O 95/19[]

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