Passagiere müssen in ihrem eigenen Interesse während eines Flugs aufpassen, dass sie nicht zu heiße Suppentassen zum Mund führen.
Mit dieser Begründung hat das Landgericht Köln einem Fluggast eine Entschädigung verwehrt, der sich während des Essens mit heißer Suppe verbrüht hat.
Die Passagierin flog an Bord der beklagten Fluggesellschaft in der Business Class von München nach New York. Auf dem Flug, der um 12.25 Uhr startete, wurde der Passagierin ca. 90 Minuten vor der Landung ein Abendessen angeboten. Das Menü begann mit einer Steinpilzcremesuppe in einer Porzellanschale. Die Suppenschale wurde der Passagierin auf einem Tablett mit Besteckrolle und fester Leinenserviette gereicht. Die Suppe, deren Temperatur zwischen den Parteien streitig ist, ergoss sich infolge eines zwischen den Parteien streitigen Missgeschicks auf dem oberen Brustbereich der Passagierin und verursachte dort Verbrennungen zweiten Grades, weswegen sie nach der Landung eine Klinik aufsuchen musste. Die Passagierin schilderte den Hergang des Unglücks so, dass sie die Suppe außerhalb des Menüs bestellt und erhalten habe. Sie habe aufrecht gesessen und die Porzellanschale in die linke Hand genommen, um mit dem Löffel in der rechten Hand einen möglichst kurzen Weg zum Mund zu haben. Die Schüssel sei aber so heiß gewesen, dass sie sie schnell wieder absetzen wollte und hierbei einen Ruck verursacht habe, infolge dessen sich die heiße Flüssigkeit auf ihrem „Ausschnitt“ ergossen habe. Es hätten sich sofort ein brennender Schmerz im Brustbereich und Verbrennungen auf ihren Fingerkuppen gezeigt.
Die Passagierin ist der Meinung, die Servierkräfte hätten die hohe Temperatur der Suppenschüssel kontrollieren müssen. Der Passagierin sei nach dem Unglück trotz ihrer Bitte um Crushed Ice in einer Stoffserviette zum Kühlen lediglich ein Becher Eiswürfel und eine Papierserviette gereicht worden. Ihr sei keine Brandsalbe gebracht worden. Es sei kein Arzt ausgerufen worden. Nach der Landung sei sie nicht am Gate versorgt worden. Ihr sei keine Spezialklinik für Verbrennungen in New York, sondern lediglich eine normale Klinik, wo sie auch behandelt wurde, empfohlen worden. Sie habe Schmerzen erlitten. Sie sei durch den Vorfall psychisch angeschlagen. Daher beantragte sie die Zahlung eines angemessenen, mindestens fünfstelligen Schmerzensgeldes und die Feststellung, dass die beklagte Fluggesellschaft ihr alle Schäden, auch die wegen der psychischen Folgen, ersetzt. Die Fluggesellschaft lehnte die Zahlung von Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz mit der Begründung ab, die Passagierin müsse sich ein überwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen. Den Passagieren würden die Speisen und Getränke mit der gebotenen Sorgfalt angereicht – die Suppen nicht zu heiß und nicht bis zum Rand gefüllt. Die Passagierin habe ihre Suppe in einer stark zurückgeneigten Position zu sich genommen.
Das Landgericht hat der Passagierin Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz verwehrt; ein verschuldensunabhängiger Anspruch aus Art. 21 i.V.m. Art. 17 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) scheitere an dem Mitverschulden der Passagierin, das das Landgericht mit 100 % angesetzt hat:
Der Passagierin steht ein Schmerzensgeldanspruch nicht zu.
Die aus Art. 21 iVm. Art. 17 „MÜ“ folgende, verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten scheitert an einem gemäß Art.20 S. 1 MÜ anzunehmenden Mitverschulden der Passagierin, welches das Gericht mit einer Quote von 100% in Ansatz bringt.
Entgegen der Ansicht der Passagierin gilt Art.20 MÜ für alle Haftungsbestimmungen des Montrealer Übereinkommens, einschließlich des Art. 21 Abs. 1 MÜ, was sich ausdrücklich aus Art.20 S. 3 MÜ ergibt.
Weist nach Art.20 S. 1 MÜ der Luftfrachtführer nach, dass der Anspruchssteller den Schaden durch eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung, sei es auch nur fahrlässig, selbst verursacht hat, so ist der Luftfrachtführer ganz oder teilweise von seiner Haftung gegenüber dieser Person insoweit befreit, als diese Handlung oder Unterlassung den Schaden verursacht hat. Die (unverbindliche) deutsche Fassung der Norm gibt den maßgeblichen englischen bzw. französischen Originaltext nur unzureichend wieder. In den verbindlichen Originalfassungen wird zuerst die Fahrlässigkeit genannt. Dieser wird sodann ein rechtswidriges bzw. unrechtmäßiges Handeln („negligence or other wrongful act“ bzw. „négligence ou un autre acte ou omission prejudiciable„) gleichgestellt. Daraus ergibt sich, dass das Handeln bzw. Unterlassen zumindest einem fahrlässigen Fehlverhalten entsprechen muss. Ein solches fahrlässiges Fehlverhalten ist anzunehmen, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird1. Dem entspricht dann auch weitgehend die Bedeutung von „negligence“ im anglo-amerikanischen Recht, die aus einem „failure to use ordinary care“ besteht2. Da die Vorschrift auf das Verschulden des Geschädigten selbst abstellt, verlangt sie indes keine vorwerfbare Verletzung einer gegenüber einem anderen bestehenden Leistungspflicht, sondern ein sog. „Verschulden gegen sich selbst“, d.h. die Verletzung einer im eigenen Interesse bestehenden Obliegenheit. Letztlich und der Sache nach gelangt man zu denselben Ergebnissen wie bei einer Anwendung von § 254 Abs. 1 BGB, wonach ein Mitverschulden des Geschädigten darin zu sehen ist, dass er unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen zumutbaren Maßnahmen unterlässt, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach Lage der Dinge ergreifen würde, um Schaden von sich abzuwenden oder zu mindern3.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Verhalten der Passagierin als ein solches „Verschulden gegen sich selbst“, mithin als (grob) fahrlässig, zu werten.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Mitverschulden obliegt dabei dem Luftfrachtführer, mithin der Beklagten4.
Dass die Passagierin die Suppe in einer stark zurückgeneigten Position verzehrte, hat die Beklagte substantiell vorgetragen. Das Bestreiten der Passagierin ist hingegen nicht ausreichend. Aus dem Grundsatz des Internationalen Privatrechts, dass das angerufene Gericht sein eigenes Verfahrensrecht anzuwenden hat, folgt, dass sich die prozessualen Anforderungen hierfür aus den Beweisregeln der lex fori, vorliegend also der ZPO, ergeben4.
Das Gericht vermochte die Verbrennung der Passagierin nicht mit ihrem Sachvortrag zum Schadenshergang in Einklang zu bringen, da es sich außerstande sieht, sich die Lokalisation der Verbrennungen anders zu erklären, als entsprechend dem Beklagtenvortrag mit einer stark zurückgeneigten Sitz- bzw. Liegeposition der Passagierin beim Verzehr der Suppe. Auf Basis des Beklagtenvortrags ist nachvollziehbar, dass in dieser Position ein Umkippen der Suppenschale bei dem Versuch des Verzehrs der Suppe möglich ist. In dieser Position ist es plausibel, dass die Suppe nach dem Umkippen der Schale aufgrund der nach hinten abgesenkten Position des Oberkörpers unmittelbar den hier in Rede stehenden Brustbereich getroffen hat. Die klägerische Behauptung einer aufrechten Sitzposition während des Verzehrs entbehrt der Plausibilität. Einmal den klägerischen Vortrag als wahr unterstellt, dass die Porzellanschale tatsächlich derart brühend heiß war, dass sich die Passagierin – bei ebenfalls unterstellter aufrechter Sitzposition – beim Anheben hieran die Finger verbrannte, so dass die Schale aufgrund einer Schmerzreaktion umkippte, hätte sich die Suppe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf die Brust der Passagierin ergossen. Denn ein Anheben bis zu dieser Höhe wäre bei brühend heißer, Fingerverbrennungen verursachender Porzellanschale gar nicht möglich gewesen. In diesem Fall wäre es sofort mit dem Anfassen der Schale zu einer Schmerzreaktion mit der etwaigen Folge eines Umkippens der Schale gekommen.
Letztlich kann die genaue Sitzposition der Passagierin sogar dahinstehen, was sich aus Folgendem ergibt. Hätte die Passagierin sich in einer aufrechten Sitzposition befunden, dann hätte sie den Unfall bei auch im Übrigen gehöriger Aufmerksamkeit vermeiden können. In diesem Falle hätte sie zunächst die Verpflichtung gehabt, die Temperatur der Suppe sowie der Porzellanschale zu überprüfen. Aufgrund der besonderen Zubereitungsgegebenheiten in einem Flugzeug muss damit gerechnet werden, dass die Schale und/oder die Suppe unter Umständen auch eine stark erhöhte Temperatur aufweisen kann. Es ist also besondere Vorsicht an den Tag zu legen. Dies liegt daran, dass damit zu rechnen ist, wie im Übrigen auch bei einem Verzehr, der nicht auf einem Flug geschieht, dass sich die Temperatur der erhitzten Suppe auf die Porzellanschale überträgt. Dieser physikalische Zusammenhang ist naheliegend und bedarf keiner besonderen naturwissenschaftlichen Vorkenntnisse. Dementsprechend prüft man ja auch vor dem erstmaligen Verzehr einer Suppe, insbesondere anlässlich einer Flugreise mit den spezifischen Zubereitungsgegebenheiten, ob die Suppe gefahrlos gegessen werden kann, oder, ob sie noch zu heiß ist. Entsprechende Prüfpflichten ergeben sich in Bezug auf das die Suppe umschließende Porzellan. Auch hier muss wegen des o.g. physikalischen Zusammenhangs immer geprüft werden, ob man eine Suppenschale anheben kann. Bevor man das nicht überprüft hat, ist es als äußerst fahrlässig anzusehen, eine Suppenschale anzuheben und damit aufgrund der möglichen Schreckreaktion die Gefahr eines Verschüttens der potentiell heißen Suppe zu riskieren.
Das bedeutet, dass selbst den Vortrag der Passagierin zu der heißen Suppe und eine aufrechte Position als gegeben unterstellt, sie ein Mitverschulden trifft, das die Haftung der Beklagten ausschließt.
Die Passagierin hat nichts dazu vorgetragen, dass sie die – bei von ihr vorgetragener und hier einmal unterstellter aufrechter Sitzposition – die v.g. Prüfungsschritte vollzogen hat. Aus ihrem Vortrag ergibt sich, dass sie die Schale in einer Bewegung zum Mund geführt hat. Sie hat also selbst vorgetragen, die Temperatur der Schale nicht vor dem Anheben überprüft zu haben.
Hätte die Passagierin die o.g. Überprüfung vorgenommen, dann wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Dann hätte sie, ihren eigenen Vortrag als richtig unterstellt, dass die Suppe bzw. das Gefäß sehr heiß waren, diesen Zustand bemerkt und die Suppenschale dann gar nicht erst angehoben. Das hätte zur Folge gehabt, dass die behauptete Schmerzreaktion und das spätere Umkippen der Schale ausgeblieben wären.
Soweit die Passagierin behauptet, die Nachsorge an Bord sei verspätet sowie unzureichend gewesen, trägt sie nichts dazu vor, dass daraus ein eigener Schaden entstanden oder der schon eingetretene Schaden vergrößert worden ist.
Etwaige Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB oder aus unerlaubter Handlung scheitern ebenfalls an dem nach § 254 BGB anzurechnenden Mitverschulden der Passagierin. Der Sache nach ergibt sich kein Unterschied, ob Art.20 MÜ oder § 254 BGB zur Anwendung gelangt3.
Landgericht Köln, Urteil vom 25. Mai 2021 – 21 O 299/20
- Pokrant in: EBJS, 4. Aufl.2020, MÜ Art.20 Rn. 2[↩]
- Förster in: Beck’scher Online Großkommentar, Art.20 MÜ, Stand: 01.01.2021, Rn. 13[↩]
- Förster in: Beck’scher Online Großkommentar, Art.20 MÜ, Stand: 01.01.2021, Rn. 14[↩][↩]
- Pokrant in: EBJS, 4. Aufl.2020, MÜ, Art.20 Rn. 4[↩][↩]
Bildnachweis:
- Flugbegleiterin: Lukas Bieri











