In Fällen, in denen die Klagepartei Ansprüche aus abgetretenem Recht verfolgt, richtet sich die Rechtswegzuordnung maßgeblich nach dem Gepräge des Rechtsverhältnisses zwischen dem Zedenten und dem Schuldner1.
Es handelt sich daher um eine dem Zivilrechtsweg zugewiesene bürgerliche Rechtsstreitigkeit (§ 13 GVG), wenn eine Gemeinde klageweise Zahlungsansprüche geltend macht, die ihrem Vorbringen nach durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrags zwischen einem privaten Unterkunftsbetrieb und dem Beklagten entstanden und ihr seitens des Unterkunftsbetriebs abgetreten worden sind. Dabei ist weder von Bedeutung, dass der (behauptete) Beherbergungsvertrag auf Vermittlung der – insoweit in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben handelnden – Gemeinde zur Abwendung einer dem Beklagten drohenden Obdachlosigkeit zustande gekommen ist, noch kommt es darauf an, ob die (behaupteten) Abreden zwischen der klagenden Gemeinde und dem Unterkunftsbetrieb über die Abtretung der aus dem Beherbergungsvertrag hervorgehenden Zahlungsansprüche auf einem als öffentlich-rechtlich oder als privatrechtlich einzuordnenden Vertrag beruhen.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Zwischenverfahren nimmt die klagende Stadt den Beklagten auf Zahlung restlichen Entgelts für seine Unterkunft in verschiedenen – jeweils privat betriebenen – Beherbergungsstätten in München in Anspruch. Nach teilweiser Klagerücknahme stehen noch Kosten für die Unterkunft des Beklagten im Monat Mai 2018 in Höhe von 197,11 €, in dem Zeitraum vom 01. bis zum 5.06.2018 in Höhe von 106,57 € sowie in dem Zeitraum vom 24. bis zum 29.05.2019 in Höhe von 60 € – insgesamt mithin Kosten in Höhe von 363,68 € – im Streit. Die klagende Stadt trägt hierzu vor, der Beklagte habe mit den jeweiligen Beherbergungsstätten – auf Vermittlung der klagenden Stadt zur Abwendung einer ihm drohenden Obdachlosigkeit – einen entgeltlichen Beherbergungsvertrag geschlossen. Ihre daraus hervorgehenden Ansprüche gegenüber dem Beklagten auf Zahlung des Entgelts für die Unterkunft hätten die Beherbergungsbetriebe vorab an die klagende Stadt abgetreten. Hintergrund sei, dass die klagende Stadt von Obdachlosigkeit bedrohte Personen in vielen Fällen an die jeweiligen Beherbergungsbetriebe vermittele und sich diesen gegenüber im Voraus verpflichtet habe, für die Bezahlung des Beherbergungsentgelts einzustehen. In dem noch geltend gemachten Umfang seien die Unterkunftskosten des Beklagten gegenüber der klagenden Stadt nicht beglichen worden.
Die Parteien streiten im hiesigen Zwischenverfahren darüber, ob für die Klage der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten oder zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist. Das von der klagenden Stadt angerufene Landgericht München – I hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München verwiesen2. Auf die sofortige Beschwerde der klagenden Stadt hat das Oberlandesgericht München den erstinstanzlichen Beschluss abgeändert und den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für eröffnet erklärt3. Die von der klagenden Stadt geltend gemachten Forderungen seien vor der Abtretung an sie zweifellos zivilrechtlicher Natur gewesen. Denn es werde vorgetragen, dass der Beklagte mit den jeweiligen Beherbergungsbetrieben einen entgeltlichen Beherbergungsvertrag geschlossen habe. Die Einordnung der Zahlungsansprüche aus diesen Verträgen ändere sich durch deren etwaige Abtretung an die klagende Stadt nicht. Im Rahmen der Rechtswegbestimmung komme es – wegen der Doppelrelevanz jener Tatsachen – nicht darauf an, ob die behaupteten Verträge – sei es schriftlich, mündlich oder konkludent – geschlossen worden und ob die behaupteten vertraglichen Geldforderungen wirksam entstanden, abgetreten und noch durchsetzbar seien. Diese Umstände könnten allenfalls Bedeutung erlangen, wenn die klagende Stadt offensichtlich nicht bestehende zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen vorschöbe und ihr deshalb ein „missbräuchliches Erschleichen des Zivilrechtswegs“ vorzuwerfen wäre. Dies sei indes nicht der Fall. Denn die klagende Stadt habe den Beklagten zur Abwendung seiner Obdachlosigkeit nicht etwa in einer selbst betriebenen Einrichtung untergebracht und im Anschluss hieran – als öffentlich-rechtlich einzuordnende – Benutzungsgebühren gefordert, sondern sich die im Rahmen einer – zulässigerweise – vermittelten Unterbringung in privat betriebenen Einrichtungen angeblich entstandenen, privatwirtschaftlich vereinbarten Entgeltforderungen abtreten lassen.
Die hiergegen gerichtete vom Oberlandesgericht München wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtswegfrage zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten hat der Bundesgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen. Zu Recht ist das Oberlandesgericht München davon ausgegangen, dass es sich vorliegend nicht um eine öffentlich-rechtliche – hier gegebenenfalls nach § 40 Abs. 1 VwGO den Verwaltungsgerichten zugewiesene – Streitigkeit, sondern um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt, für die der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist (§ 13 GVG).
Nach § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn es – wie hier – an einer ausdrücklichen Sonderzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird4. Dabei kommt es nicht auf die Bewertung durch die klagende Partei, sondern darauf an, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der von Rechtssätzen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird5. Entscheidend ist demnach die wahre Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs6.
Bei der auf diese Weise vorzunehmenden Abgrenzung ist zu berücksichtigen, dass die öffentliche Verwaltung die ihr anvertrauten öffentlichen Aufgaben auch in Form und mit Mitteln des Privatrechts erfüllen kann, wenn und soweit keine öffentlich-rechtlichen Normen oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen, und deshalb nicht ohne weiteres von der öffentlichen Aufgabe auf den öffentlichrechtlichen Charakter ihrer Ausführung geschlossen werden darf. Bei Streit um die Aufgabenerfüllung kommt es für die Rechtswegzuordnung folglich nicht entscheidend auf das rechtliche Gepräge der Aufgabe, sondern auf das ihrer Erfüllung an7.
Nach diesem Maßstab handelt es sich vorliegend um eine nach § 13 GVG den ordentlichen Gerichten zugewiesene bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Denn die Rechtsverhältnisse, aus denen die klagende Stadt vorliegend ihre Klageansprüche herleitet, sind privatrechtlicher Natur.
Das Oberlandesgericht München ist zu Recht davon ausgegangen, dass die klagende Stadt ausschließlich Zahlungsansprüche aus abgetretenem Recht verfolgt, die ihre Grundlage in den – nach der Behauptung der klagenden Stadt – zwischen dem Beklagten und dem jeweiligen (privaten) Beherbergungsbetrieb abgeschlossenen Beherbergungsverträgen haben.
Ohne Erfolg wendet dern Beklagte hiergegen ein, die klagende Stadt verfolge in Wahrheit Ansprüche aus eigenem Recht, namentlich einen „öffentlichrechtlichen Eigenanteil“ des Beklagten an den „von der klagenden Stadt aufgebrachten Kosten“. Dies ergebe sich aus den – vom Oberlandesgericht München außer Acht gelassenen – Umständen, dass die klagende Stadt ihre Forderung in dem verfahrenseinleitenden Mahnbescheid sowie in der Anspruchsbegründung mit „Eigenanteil“ bezeichnet habe, sowie dass die von der klagenden Stadt vorgelegten, an den Beklagten gerichteten Abrechnungen über die Unterkunftskosten keinen Umsatzsteueranteil auswiesen, sondern zum Teil den ausdrücklichen Hinweis „kein Ausgangssteuerbetrag Hoheitsbereich“ enthielten.
Es kann offenbleiben, ob die in diesem Beschwerdevorbringen enthaltene Verfahrensrüge nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil die ihm entgegenstehende tatbestandliche Darstellung in dem angefochtenen Beschluss nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO angegriffen worden ist8. Denn selbst bei vollständiger Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens erweist sich die Darstellung des klägerischen Begehrens durch das Oberlandesgericht München als zutreffend.
Die Stadt verweist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, dass die klagende Stadt in der Anspruchsbegründung ausdrücklich geltend gemacht hat, sie verauslage das aus dem jeweiligen Beherbergungsvertrag zwischen dem (privaten) Beherbergungsbetrieb und der zu beherbergenden Person geschuldete Entgelt vorab, lasse sich im Gegenzug die Ansprüche des Beherbergungsbetriebs gegen den Gast abtreten und verlange sodann im Nachgang die Erstattung ihrer Auslagen von der beherbergten Person, sofern – mangels eines entsprechenden Anspruchs dieser Person – eine Übernahme der Kosten durch einen öffentlichen Leistungsträger nicht erfolge, und dass es sich im Fall des Beklagten ebenso verhalte. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, weshalb die ihrerseits angeführten als übergangen gerügten Umstände darauf schließen lassen sollten, dass die klagende Stadt entgegen ihrem vorbezeichneten Vorbringen in Wahrheit eigene – aus Sicht des Beklagten dem öffentlichen Recht zuzuordnende – Ansprüche verfolge. Vielmehr fehlt es ersichtlich an tatsächlichem Parteivorbringen, das den Schluss auf einen dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Erstattungsanspruch der klagenden Stadt zuließe.
Ausgehend hiervon hat das Oberlandesgericht München rechtsfehlerfrei angenommen, dass es sich vorliegend um eine dem Zivilrechtsweg zugewiesene bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt.
Dass es sich bei den – nach der Behauptung der klagenden Stadt – zwischen dem Beklagten und dem jeweiligen (privaten) Beherbergungsbetrieb abgeschlossenen Beherbergungsverträgen um privatrechtliche Verträge handelte und somit für die gerichtliche Durchsetzung der hierauf beruhenden Zahlungsansprüche des Unterkunftsbetreibers der Zivilrechtsweg eröffnet wäre, steht nicht ernsthaft in Zweifel.
Der Umstand, dass die jeweiligen Beherbergungsbetriebe diese Zahlungsansprüche gemäß dem Vorbringen der klagenden Stadt im Wege der Vorausabtretung an die klagende Stadt übertragen haben, ändert – wie das Oberlandesgericht München zutreffend erkannt hat – nichts an deren Rechtsnatur. Denn die Abtretung führt lediglich zum Übergang derselben Forderung auf eine andere Person, vermag die Rechtsnatur dieser Forderung aber nicht zu ändern9.
Auf die Frage, ob die von der klagenden Stadt in den Vorinstanzen vorgelegten, als „Zusatzvereinbarung“ bezeichneten (Rahmen-)Verträge geeignet sind, die behaupteten Abtretungsvereinbarungen mit denjenigen Beherbergungsbetrieben zu belegen, denen die von der klagenden Stadt vorliegend (noch) verfolgten Entgeltansprüche ursprünglich zustanden, kommt es insoweit nicht an. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedürfen zuständigkeitsbegründende Tatsachen im Rahmen eines Zuständigkeitsstreits dann keines Beweises, wenn sie gleichzeitig notwendige Tatbestandsmerkmale des Anspruchs selbst sind, wenn also die Bejahung des Anspruchs begrifflich diejenige der Zuständigkeit einschließt (sogenannte doppelrelevante Tatsachen). In diesen Fällen ist für die Zuständigkeitsfrage die Richtigkeit des Klagevortrags zu unterstellen10.
Um solche doppelrelevanten Tatsachen handelt es sich im Streitfall nicht nur bei dem von der klagenden Stadt behaupteten (wirksamen) Zustandekommen der Beherbergungsverträge zwischen dem Beklagten und dem jeweiligen Unterkunftsbetrieb sowie dem darauf beruhenden Entstehen der hier verfolgten Entgeltansprüche, sondern auch bei der Abtretung dieser Ansprüche durch den betreffenden Unterkunftsbetrieb an die klagende Stadt. Für die Zuständigkeitsfrage ist mithin die Richtigkeit dieses Sachvortrags der klagenden Stadt zu unterstellen.
Auch weitere Gesichtspunkte vermögen die Einordnung des hiesigen Rechtsstreits als bürgerliche Rechtsstreitigkeit nicht infrage zu stellen.
)) Dem Umstand, dass die klagende Stadt im Streitfall in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, zu denen gemäß Art. 57 Abs. 1 BayGO in Verbindung mit Art. 6, 7 BayLStVG unter anderem die Hilfe zur Vermeidung von Obdachlosigkeit gehört, gehandelt hat, kommt für die Rechtswegzuordnung schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil es bei einem Streit um die Aufgabenerfüllung der öffentlichen Verwaltung gemäß den oben aufgezeigten Grundsätzen insoweit nicht auf das rechtliche Gepräge der Aufgabe, sondern auf das ihrer Erfüllung ankommt11.
Vorliegend spielt allerdings selbst das rechtliche Gepräge der Aufgabenerfüllung durch die klagende Stadt – also die Frage, ob die klagende Stadt die ihr anvertraute öffentliche Aufgabe, Hilfe zur Vermeidung von Obdachlosigkeit zu gewähren, hier in Form und mit Mitteln des öffentlichen oder des privaten Rechts erfüllt hat keine erhebliche Rolle. Denn die Rechtswegzuordnung richtet sich – wie bereits ausgeführt – in Fällen, in denen, wie hier, Ansprüche aus abgetretenem Recht verfolgt werden, maßgeblich nach dem Gepräge des Rechtsverhältnisses zwischen dem Zedenten (hier dem jeweiligen Beherbergungsbetrieb) und dem Schuldner (hier dem Beklagten) und nicht nach dem Gepräge der jeweiligen Rechtsverhältnisse zwischen dem Zessionar (hier der klagenden Stadt) und den beiden vorgenannten Personen.
Aus diesem Grund ist auch nicht von Belang, ob die von der klagenden Stadt behaupteten Abreden über die Vorausabtretung der streitgegenständlichen Zahlungsansprüche zwischen der klagenden Stadt und dem jeweiligen (privaten) Beherbergungsbetrieb auf einem als öffentlich-rechtlich oder als privatrechtlich einzuordnenden (Rahmen-)Vertrag beruhen12. Denn selbst wenn es sich bei diesen etwaigen Vereinbarungen um öffentlich-rechtliche Verträge handeln sollte, änderte dies an dem privatrechtlichen Charakter der abgetretenen Ansprüche nichts13.
Der Umstand, dass die Begründetheit der vorliegenden Klage unter anderem davon abhängt, ob die behaupteten Abtretungsvereinbarungen wirksam zustande gekommen sind, und damit auch die Wirksamkeit der – unterstellt – öffentlich-rechtlichen Verträge der gerichtlichen Prüfung unterliegt, steht der Bejahung des Zivilrechtswegs ebenfalls nicht entgegen. Denn insoweit handelt es sich um eine – nicht an der Rechtskraft des Urteils teilnehmende – Vorfrage14, zu deren Entscheidung das angerufene Gericht auch dann berufen ist, wenn die Vorfrage für sich betrachtet zur Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit gehörte15.
Auch soweit eingewendet wurd, der Streitfall gehöre seinem Sachzusammenhang nach nicht vor die ordentlichen Gerichte, weil die Frage, inwieweit die Kosten für die Unterbringung von Obdachlosen auf diesen abgewälzt werden könnten, nach öffentlichem Recht zu beurteilen sei, lässt ihre Sichtweise die gebotene Trennung der einzelnen Rechtsverhältnisse zwischen den beteiligten Personen vermissen und verkennt sie die unterschiedliche rechtliche Einordnung dieser Rechtsverhältnisse.
Es trifft zwar zu, dass sich die Frage, ob und in welchem Umfang eine von Obdachlosigkeit bedrohte Person die Kosten für ihre – unter Mitwirkung der öffentlichen Verwaltung gefundene und in Anspruch genommene – Unterkunft selbst zu tragen hat oder ob diese Kosten (endgültig) von einem öffentlichen Leistungsträger übernommen werden, nach öffentlichem Recht richtet. Denn die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob der betreffenden Person ein – gegebenenfalls öffentlich-rechtlicher – Leistungsanspruch (etwa nach dem SGB II, nach dem SGB XII oder auch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) zur Deckung ihres Unterkunftsbedarfs gegen einen öffentlichen Leistungsträger zusteht.
Selbst wenn dem Beklagten hier ein solcher öffentlich-rechtlicher Leistungsanspruch zustehen sollte, hätte dies allerdings nicht zur Folge, dass die zweifellos von Rechtssätzen des Zivilrechts geprägten Klageansprüche im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen wären. Denn allenfalls stünde dem Beklagten in diesem Fall ein Recht zu, das er den behaupteten Ansprüchen der klagenden Stadt möglicherweise entgegenhalten könnte. Die Rechtsnatur eines etwaigen Gegenrechts oder sonstiger Einwendungen der beklagten Partei spielt für die Frage, welcher Rechtsweg für das Klagebegehren gegeben ist, aber grundsätzlich keine Rolle16.
Erst recht lässt der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München entschiedene Fall, in dem es um die Tragung der Unterkunftskosten im Zusammenhang mit der Einweisung eines Obdachlosen in die von ihm zuvor bewohnte private Wohnung ging17, einen Schluss auf den zulässigen Rechtsweg im Streitfall nicht zu. Zwar war Gegenstand des dortigen Verfahrens ebenfalls ein Anspruch der öffentlichen Verwaltung auf Erstattung ihrerseits – an den Wohnungseigentümer – geleisteter Zahlungen für die Unterkunft gegenüber der untergebrachten Person. Jedoch kamen im dortigen Fall infolge des Umstands, dass die Gemeinde auf der Grundlage eines Verwaltungsakts in Form einer Einweisungsverfügung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 BayLStVG tätig geworden und nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften dem hierdurch belasteten Wohnungseigentümer gegenüber zur Nutzungsentschädigung verpflichtet war, ausschließlich öffentlich-rechtliche Vorschriften als Anspruchsgrundlage für eine solche Erstattung in Betracht, weshalb die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs nicht infrage stand.
Eine damit vergleichbare Ausgangslage besteht hier nicht. Insbesondere hat die klagende Stadt vorliegend zur Abwendung der dem Beklagten drohenden Obdachlosigkeit nicht etwa eine – nur unter den Voraussetzungen des Art. 7 BayLStVG zulässige – Maßnahme oder Anordnung getroffen, die in Rechte Dritter eingreift, mit der Folge, dass sich die Tragung der hierdurch verursachten Kosten allein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften richtet.
Von einem „missbräuchlichen Erschleichen des Zivilrechtswegs“ kann hier ebenfalls keine Rede sein.
Im Grundsatz wird das „Erschleichen“ eines bestimmten Rechtswegs bereits dadurch ausgeschlossen, dass es nach den oben angeführten Maßstäben für die Rechtswegzuordnung nicht auf die Bewertung durch die klagende Partei, sondern darauf ankommt, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der von Rechtssätzen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird, und demnach die wahre Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs entscheidend ist18. Auf diese Weise werden insbesondere solche Fälle dem sachgerechten Rechtsweg zugewiesen, in denen der Kläger seinen Klageanspruch auf eine oder mehrere einem bestimmten Rechtsweg zugeordnete Anspruchsgrundlagen stützt, für sämtliche der nach dem Vorbringen des Klägers bei objektiver Würdigung in Betracht kommenden Klagegründe der seinerseits beschrittene Rechtsweg indes nicht eröffnet ist19. Wie oben bereits ausgeführt, liegt ein solcher Fall hier nicht vor.
Vielmehr rügt der Beklagte, die klagende Stadt umgehe durch die im Streitfall gewählte Verfahrensweise die – auf die Unterbringung von Obdachlosen übertragbaren – Vorgaben der Verwaltungsgerichte dazu, welche Kosten im Rahmen einer im Verordnungsweg erlassenen Gebührenregelung für die Unterbringung von Asylbewerbern in einer staatlichen Einrichtung erhoben werden dürfen20. Damit erhebt sie der Sache nach – unter dem Gesichtspunkt eines angeblich rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der klagenden Stadt – Einwände gegen die Höhe der geltend gemachten Unterkunftskosten. Hierbei handelt es sich – wiederum – um eine für die Bestimmung des Rechtswegs grundsätzlich nicht bedeutsame Einwendung des Beklagten, deren Berechtigung im Rahmen der Begründetheit der Klage21 zu prüfen sein wird22.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. November 2024 – VIII ZB 36/23
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.07.2013 – III ZB 18/13, BGHZ 198, 105 Rn. 7, 9 f.; BSG, Beschluss vom 30.09.2014 – B 8 SF 1/14 R 8[↩]
- LG München I, Beschluss vom 03.03.2023 – 30 O 2145/22[↩]
- OLG München, Beschluss vom 12.05.2023 – 38 W 440/23 e[↩]
- st. Rspr.; etwa GmS-OBG, Beschlüsse vom 04.06.1974 – GmS-OGB 2/73, BSGE 37, 292; vom 10.04.1986 – GmS-OGB 1/85, BGHZ 97, 312, 313 f.; vom 29.10.1987 – GmS-OGB 1/86, BGHZ 102, 280, 283; vom 10.07.1989 – GmS-OGB 1/88, BGHZ 108, 284, 286 mwN; BGH, Urteil vom 10.01.1984 – VI ZR 297/81, BGHZ 89, 250, 251; Beschlüsse vom 24.07.2001 – VI ZB 12/01, BGHZ 148, 307, 308; vom 29.04.2008 – VIII ZB 61/07, BGHZ 176, 222 Rn. 8; vom 14.04.2015 – VI ZB 50/14, BGHZ 204, 378 Rn. 12; vom 09.02.2021 – VIII ZB 20/20, BGHZ 228, 373 Rn. 17[↩]
- BGH, Urteile vom 23.02.1988 – VI ZR 212/87, BGHZ 103, 255, 257; vom 01.12.1988 – IX ZR 61/88, BGHZ 106, 134, 135; vom 28.02.1991 – III ZR 53/90, BGHZ 114, 1, 5; Beschlüsse vom 30.01.1997 – III ZB 110/96, NJW 1997, 1636 unter – II 1; vom 30.05.2000 – VI ZB 34/99, VersR 2000, 1390 unter 1; vom 29.04.2008 – VIII ZB 61/07, aaO; vom 17.12.2009 – III ZB 47/09, VersR 2011, 90 Rn. 7; vom 14.04.2015 – VI ZB 50/14, aaO; vom 09.02.2021 – VIII ZB 20/20, aaO[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 27.10.2009 – VIII ZB 42/08, BGHZ 183, 49 Rn. 13; vom 09.02.2021 – VIII ZB 20/20, aaO; BVerwGE 96, 71, 74[↩]
- BVerwGE, aaO S. 73 f.; BGH, Beschluss vom 09.02.2021 – VIII ZB 20/20, aaO Rn. 18[↩]
- vgl. hierzu die bereits oben erwähnte jüngere Rechtsprechung des BGH, die diese Frage in Bezug auf Beschlüsse, die – wie vorliegend – ohne mündliche Verhandlung ergangen sind, offenlässt: BGH, Beschlüsse vom 01.07.2021 – V ZB 55/20, NJW-RR 2021, 1598 Rn. 11; vom 10.02.2022 – I ZB 46/21 13; vom 23.11.2023 – I ZB 29/23, NJW-RR 2024, 675 Rn. 29[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.07.2013 – III ZB 18/13, BGHZ 198, 105 Rn. 7, 9 f.; BSG, Beschluss vom 30.09.2014 – B 8 SF 1/14 R 8; jeweils für den umgekehrten Fall der Abtretung einer als öffentlich-rechtlich einzuordnenden Forderung; vgl. auch BGH, Urteil vom 17.03.2022 – IX ZR 216/20, WM 2022, 729 Rn. 13 [zur Unveränderlichkeit der materiell-rechtlichen und prozessualen Besonderheiten einer Forderung bei deren gesetzlichem Übergang]; BVerwGE 69, 100, 103; MünchKommZPO/Pabst, ZPO, 6. Aufl., § 13 GVG Rn. 13; Zöller/Lückemann, ZPO, 35. Aufl., § 13 GVG Rn. 14; Anders/Gehle/Vogt-Beheim, ZPO, 82. Aufl., § 13 GVG Rn. 18[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 27.10.2009 – VIII ZB 42/08, BGHZ 183, 49 Rn. 14 mwN; vom 21.10.2015 – VII ZB 8/15, WM 2015, 2271 Rn. 25; jeweils zur Zulässigkeit des Rechtswegs; vgl. auch BGH, Urteile vom 25.10.2016 – VI ZR 678/15, BGHZ 212, 318 Rn. 22 [zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte]; vom 20.03.2013 – I ZR 209/11, NJW-RR 2014, 554 Rn. 9 [zu den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Widerklage][↩]
- BVerwGE 96, 71, 73 f.; BGH, Beschluss vom 09.02.2021 – VIII ZB 20/20, BGHZ 228, 373 Rn. 18[↩]
- vgl. zur Abgrenzung zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen: BGH, Beschluss vom 09.02.2021 – VIII ZB 20/20, aaO Rn. 41 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.07.2013 – III ZB 18/13, BGHZ 198, 105 Rn. 10 [für den umgekehrten Fall der auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruhenden Abtretung einer als öffentlichrechtlich einzuordnenden Forderung][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 07.08.2024 – VIa ZR 929/23 15, 17, 19; vgl. auch BGH, Beschluss vom 02.08.2023 – VII ZB 28/20, NJW-RR 2023, 1478 Rn. 37[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.1976 – GSZ 2/75, BGHZ 67, 81, 87 f.; BGH, Urteile vom 26.11.1954 – V ZR 58/53, BGHZ 15, 268, 270; vom 07.02.1992 – V ZR 246/90, BGHZ 117, 159, 166 f.; BGH, Beschluss vom 02.12.2010 – IX ZB 271/09, WM 2011, 142 Rn. 5; BVerfG, NStZ 1991, 88; BVerwGE 161, 255 Rn. 21; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 13 Rn. 21; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 13 GVG Rn. 23; MünchKommZPO/Pabst, 6. Aufl., § 13 GVG Rn. 14[↩]
- BGH, Urteile vom 16.02.1984 – IX ZR 45/83, BGHZ 90, 187, 189; vom 24.06.1985 – III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 111; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 13 GVG Rn. 25; MünchKommZPO/Pabst, 6. Aufl., § 13 GVG Rn. 17[↩]
- BayVGH, Beschluss vom 07.11.2016 – 4 ZB 15.2809[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 27.10.2009 – VIII ZB 42/08, BGHZ 183, 49 Rn. 13; vom 09.02.2021 – VIII ZB 20/20, BGHZ 228, 373 Rn. 17; BVerwGE 96, 71, 74[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2021 – VIII ZB 20/20, aaO Rn. 22 mwN[↩]
- vgl. dazu BayVGH, Beschlüsse vom 16.05.2018 – 12 N 18.9 60 ff.; vom 14.04.2021 – 12 N 20.2529 49 ff.[↩]
- vor dem Zivilgericht[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 15.03.2001 – IX ZR 273/98, NJW 2001, 1859 unter IV; vom 12.07.2001 – IX ZR 380/98, NJW 2001, 3549 unter – II 1, insoweit in BGHZ 148, 283 nicht abgedruckt; vom 04.07.2002 – IX ZR 97/99, BGHZ 151, 236, 243; vom 14.10.2021 – VII ZR 242/20, BauR 2022, 235 Rn. 43 [jeweils zu der Zulässigkeit, einer abgetretenen Forderung Einreden aus dem Recht des Schuldners gegen den Zessionar, etwa den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, entgegenzuhalten][↩]
Bildnachweis:
- Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude): Nikolay Kazakov











