Im Dunkeln auf der Treppe

Ein Verkehrssicherungspflichtiger muss nicht alle denkbaren Maßnahmen treffen, um einen Unfall völlig auszuschließen. Der Besucher einer Veranstaltung muss sich den Verhältnissen anpassen und die Verkehrsflächen so annehmen, wie sie sich ihm erkennbar darstellten.

Im Dunkeln auf der Treppe

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall einer Frau, die auf einem Schulgelände gestürzt war, kein Schmerzensgeld und Schadensersatz zugesprochen. Die Frau war in Lingen nach einem Elternabend im Dunklen auf zwei Treppenstufen des Schulgeländes zu Fall gekommen und hatte sich verletzt. Die Außenbeleuchtung des Schulgeländes war ausgefallen. Die Frau verlangte vom Schulträger Schmerzensgeld und Schadensersatz von zusammen rund 15.000,00 Euro. Sie war der Auffassung, der Schulträger hätte eine ausreichende Beleuchtung sicherstellen müssen. Jedenfalls müsse durch eine Notfallbeleuchtung ein minimaler Standard gewährleistet sein. Nachdem die Klage vor dem Landgericht ohne Erfolg beblieben ist, hat die Klägerin ihr Ziel vor dem Oberlandesgericht Oldenburg weiter verfolgt.

In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Oldenburg darauf hingewiesen, dass zwar grundsätzlich der Schulträger dafür zu sorgen hat, dass sich das Schulgelände gefahrlos benutzen lasse. Ein Verkehrssicherungspflichtiger müsse aber nicht alle denkbaren Maßnahmen treffen, um einen Unfall völlig auszuschließen. Ein Besucher müsse sich auch den Verhältnissen anpassen und die Verkehrsflächen so annehmen, wie sie sich ihm erkennbar darstellten.

Der Schulträger habe die Treppenstufen durch eine Laterne grundsätzlich ausreichend beleuchtet. Weitere Sicherungsmaßnahmen, etwa eine Notfallbeleuchtung für den Fall, dass die Hauptbeleuchtung ausfalle, seien nicht erforderlich. Dies gelte um so mehr, als die Beleuchtung nur wenige Wochen zuvor vollständig erneuert worden sei und sich die Treppenstufen nicht auf dem direkten Weg vom Parkplatz zum Gebäude befanden. Es sei auch keine Extrakontrolle wegen der Abendveranstaltung erforderlich gewesen. Der Hausmeister hatte ausgesagt, die Beleuchtung jeden Nachmittag zu kontrollieren.

Darüber hinaus hat sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg die Frau auch nicht richtig verhalten. Angesichts der Dunkelheit hätte sie sich besonders vorsichtig und langsam, quasi tastend, fortbewegen müssen. Es hätte auch nahegelegen, die Handytaschenlampe einzuschalten oder sich um eine andere Taschenlampe zu bemühen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 7. Mai 2018 – 4 U 1/18