Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag auch dann stellen, wenn ihm in einem früheren Verfahren die Restschuldbefreiung wegen Vermögengensverschwendung im Schlusstermin versagt worden ist; die Rechtskraft der Versagungsentscheidung steht dem Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines erneuten Verfahrens nicht entgegen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 16.07.2009 – IX ZB 219/08)).

Mit Beschluss vom 16. Juli 2009 [1] hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig ist, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist.
In einem weiteren Beschluss vom 3. Dezember 2009 [2] hat der BGH den Grundsatz, dass den Schuldner eine dreijährige Wartepflicht trifft, wenn er es in früheren Verfahren versäumt hat, rechtzeitig Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und Erteilung der Restschuldbefreiung zu stellen, auf den Fall übertragen, dass der Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners in einem früheren Verfahren als unzulässig verworfen worden ist. Die analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO vom Schuldner nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem vorausgehenden Verfahren einzuhaltende dreijährige Sperrfrist muss auch für den Fall gelten, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen einer Vermögensverschwendung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt worden ist. Auch in diesem Fall besteht eine Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu schließen ist [3]. Der Schuldner darf nicht sofort wieder die Möglichkeit erhalten, ein aufwändiges und kostenintensives Restschuldbefreiungsverfahren einzuleiten. Die Wartefrist muss aber – dies folgt schon aus der Regelung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO, nach der der Schuldner nach Ablauf von zehn Jahren auch dann wieder eine Möglichkeit bekommen soll, einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, wenn ihm diese in einem früheren Verfahren erteilt oder nach den §§ 296, 297 InsO versagt worden ist – kürzer bemessen sein, als die originäre Sperrfrist dieser Regelung. Sie erscheint auch im Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO mit drei Jahren angemessen.
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Verfahrensantrag muss auch nicht deswegen verneint werden, weil der Schuldner aufgrund der Rechtskraft der vorausgehenden Versagung allenfalls noch von den Verbindlichkeiten befreit werden könne, die er nach der Versagung im Erstverfahren neu begründet habe, steht dies der Zulässigkeit des Eröffnungsantrags nicht entgegen. Eine gespalene Restschuldbefreiung für Verbindlichkeiten, die nach einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis begründet worden sind, gibt es nicht. Sie wäre mit dem Grundsatz, dass dem Schuldner ein schul-denfreier Neuanfang ermöglicht werden soll, nicht zu vereinbaren. Die Versagung der Restschuldbefreiung führt – entgegen der Auffassung von Hackländer [4] – nicht zu der rechtskräftigen Feststellung, dass dem Schuldner für die bis zur Versagung begründeten Verbindlichkeiten keine Restschuldbefreiung mehr erteilt werden kann. Mit Rechtskraftwirkung steht lediglich fest, dass aufgrund des in Rede stehenden Restschuldbefreiungsantrags dem Schuldner keine Restschuldbefreiung erteilt wird. Dies schließt aber die Erteilung der Restschuldbefreiung in einem späteren Verfahren ebenso wenig aus, wie etwa auch die erneute Insolvenzantragstellung nach einer vorausgegangenen Abweisung mangels Masse – trotz formeller und materieller Rechtskraft der Entscheidung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO – aufgrund veränderter Umstände nicht ausgeschlossen ist [5]. Die rechtskräftige Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren lässt die gegen den Schuldner gerichtete Forderung selbst unberührt.
Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuld-ner einen erneuten Insolvenz‑, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen. Ob und in welcher Höhe neue Forderungen gegen den Schuldner begründet worden sind, ist unerheblich.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2010 – IX ZB 257/09
- IX ZB 219/08, NZI 2009, 651[↩]
- IX ZB 89/09[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2009, aaO, S. 692 f Rn. 14 ff.[↩]
- ZInsO 2008, 1308, 1313[↩]
- BGH, Beschluss vom 05.08.2002 – IX ZB 51/02, NZI 2002, 601, 602[↩]
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