Auch in gemischt genutzten Gebäuden mit Wohnungen und gewerblich genutzten Flächen müssen die Eigentümer der anderen Wohnungen bzw. Gewerbeeinheiten nicht dulden, dass in einer Wohnung der Prostitution nachgegangen wird.

Die Beteiligten eines jetzt vom Pfälzischen Oberlandesgericht in Zweibrücken entschiedenen Falls sind Eigentümer von Wohnungen oder gewerblich genutzten Einheiten eines Gebäudes, das in einem Gewerbegebiet liegt. In einer Einheit befindet sich ein KFZ – Sachverständigenbüro, in einer weiteren eine KFZ – Reparaturwerkstatt, fünf weitere Wohnungen werden nur zu Wohnzwecken genutzt und in drei vermieteten Wohnungen wird der Prostitution nachgegangen. Diese Nutzung zur Ausübung der Prostitution wollten die übrigen Wohnungseigentümer und die Eigentümer der gewerblich genutzten Einheiten nicht hinnehmen und verlangten von den Eigentümern der betroffenen Wohnungen Unterlassung. Das Oberlandesgericht gab ihnen, wie schon das Landgericht, in vollem Umfang Recht. Der Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Ausübung der Prostitution auch heute noch mit einem sozialen Unwerturteil behaftet sei. Die Verbesserung der sozialen Stellung der Prostituierten durch das Prostitutionsgesetz habe hieran nichts geändert. Das soziale Unwerturteil führe auch in einem teils gewerblich genutzten Gebäude erfahrungsgemäß zu einer erschwerten Vermietbarkeit und Verkäuflichkeit der anderen Einheiten. Die hierin liegende Eigentumsstörung müssten die übrigen Eigentümer nicht hinnehmen.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 3 W 182/08
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