Kosten für Knallkörperwürfe im Fußballstadium: ca. 20.000 €

20.340,00 € – das ist die Summe, die der 1. FC Köln von dem Werfer der Knallkörper während eines Fußballspiels gegen den SC Paderborn erhält.

Kosten für Knallkörperwürfe im Fußballstadium: ca. 20.000 €

Auf diese Summe hat das Oberlandesgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall den Anteil der Verbandsstrafe festgelegt, auf den das Verhalten des beklagten Fußßball-„Fans“ zurückzuführen war. Nachdem der Bundesgerichtshof im September 2016 entschieden hatte, dass der Bundesligaverein eine Verbandsstrafe des Deutschen Fußballbundes (DFB) von einem böllerwerfenden Fan ersetzt verlangen kann und die Sache zurückverwiesen hat1, musste das Oberlandesgericht Köln nun die konkrete Schadenshöhe bestimmen.

Insgesamt ist der 1. FC Köln wegen vier einzelnen Vorfällen mit einer Strafe belegt worden. Nur die Zündung der Knallkörper ging auf das Konto des hier Beklagten. Im Einzelnen waren gegen den Verein vier Einzelgeldstrafen in Höhe von zweimal 20.000,00 €, einmal 38.000,00 € und – betreffend den Beklagten – einmal 40.000,00 € verhängt worden. Als Gesamtstrafe hatte der DFB, wie üblich in solchen Fällen, nicht die Summe der Einzelstrafen in Höhe von 118.000,00 €, sondern unter Gewährung eines Strafrabatts einen Gesamtbetrag von 80.000,00 € bestimmt. Weil ein Kamerasystem zur Stadionüberwachung im Wert von rund 20.000,00 €, das der Verein bereits angeschafft hatte, auf die Strafe angerechnet wurde, musste der 1. FC Köln an den DFB nur noch einen Betrag von 60.000,00 € überweisen.

Nach Meinung des 1. FC Köln müsste der Anteil im Verhältnis zur Gesamtstrafe in Höhe von 80.000,00 € zu bemessen sein, weil die verhängte Gesamtstrafe ausgehend von der höchsten Einzelstrafe gebildet werde, und damit 40.000,00 € : 80.000,00 € x 60.000,00 € = 30.000,00 € ergebe. Anderer Auffassung nun das Oberlandesgericht Köln: Danach hänge es bei dieser Berechnungsweise vom Zufall ab, in welchem Maße eine Reduzierung der Gesamtstrafe dem Inanspruchgenommenen zu Gute komme. Das Verhältnis der jeweiligen Einzelstrafe zur Summe der Einzelstrafen sei dagegen eine verlässliche Bemessungsgrundlage, bei der Änderungen der Gesamtstrafe stets verhältnismäßig weitergegeben werden könnten. So hat der Beklagte den prozentualen Anteil zu bezahlen, der sich auf die Summe der Einzelstrafen bezieht, also 40.000,00 € : 118.000,00 € x 60.000,00 € = 20.340,00 €.

Da die Frage der vorzunehmenden Berechnung noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist, hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 9. März 2017 – 7 U 54/15

  1. BGH, Urteil vom 22.09.2016 – VII ZR 14/16[]

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