Kostenerstattung für den Streithelfer im selbständigen Beweisverfahren

Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Kosten eines im selbständigen Beweisverfahren beigetretenen Streithelfers setzt dessen Beitritt im Hauptsacheverfahren nicht voraus. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien den Rechtsstreit durch Prozessvergleich beendet haben1.

Kostenerstattung für den Streithelfer im selbständigen Beweisverfahren

Der sich aus der entsprechenden Anwendung des § 101 Abs. 1 ZPO ergebende Grundsatz der Kostenparallelität führt dazu, dass der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch entspricht, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat. Das gilt nicht nur für richterliche Kostenentscheidungen nach Maßgabe der §§ 91 bis 97 ZPO, sondern, wie sich aus der Bezugnahme des § 101 Abs. 1 ZPO auf § 98 ZPO ergibt, auch bei Vereinbarungen der Parteien über die Verteilung der sie betreffenden Prozesskosten in einem Vergleich, den sie ohne Beteiligung des Streithelfers geschlossen haben. Eine solche Vereinbarung ist nach § 101 Abs. 1, § 98 ZPO maßgeblich für die Verteilung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten2.

Ein Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers im selbständigen Beweisverfahren ist auch zu gegeben, obschon dieser dem Hauptsacheverfahren nicht beigetreten ist. Wie der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat, führt die entsprechende Anwendung des § 101 Abs. 1 ZPO für das selbständige Beweisverfahren unabhängig von einem zusätzlichen Beitritt des Streithelfers im Hauptsacheverfahren zu einer Entscheidung über dessen Kosten aus dem selbständigen Beweisverfahren3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – VII ZB 11/12

  1. Fortführung von BGH, Beschluss vom 05.12 2013 – VII ZB 15/12[↩]
  2. BGH, Beschluss vom 08.09.2011 – VII ZB 24/09, BauR 2012, 130 Rn. 5 ff. = ZfBR 2012, 29; Beschluss vom 10.03.2005 – VII ZB 32/04, BauR 2005, 1057, 1058 = ZfBR 2005, 465[↩]
  3. BGH, Beschluss vom 05.12 2013 – VII ZB 15/12[↩]