Laminat statt Teppich

Befindet sich in einer Mietwohnung ein Teppichboden, der wegen starker Abnutzung ausgetauscht werden muss, so darf die Vermieterin ihn u.U. auch gegen den Willen der Mieterin durch einen Laminatboden ersetzen.

Laminat statt Teppich

Im Rahmen der Erhaltungspflicht des § 535 Abs. 1 S. 2 BGB kann es geboten und vom Mieter hinzunehmen sein, dass die Mietsache unwesentlich und ohne Wertverlust verändert wird. Andererseits ist der Vermieter gehalten, bei Beseitigung der Schäden möglichst den ursprünglichen Zustand der Mietsache wieder herzustellen1.

Der Einbau eines Laminats ermöglicht der Mieterin einen Gebrauch der Wohnung im gewohnten Umfang. Er verändert die Mietsache nicht grundlegend, sondern nur in einem Ausstattungsmerkmal, ohne dass hierdurch ein Wertverlust eintritt. Die Veränderung der Mietsache ist deswegen nicht „wesentlich“ i.S.d. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB2. Eine „unwesentliche“ Änderung der Mietsache hat die Mieterin grundsätzlich hinzunehmen, es sei denn, ihr Interesse am Erhalt des ursprünglichen Zustandes überwiegt die Vermieterinteressen an der Vornahme der Änderung. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Die von der Vermieterin angeführte längere Haltbarkeit, der geringere Verschleiß, die bessere Hygiene und Pflegemöglichkeit des Laminats, die zwischen den Parteien unstreitig ist, bewirken, dass die Wohnung seltener renoviert werden und deswegen weniger Zeit und Geld eingesetzt werden muss. Auch eine bessere Vermietbarkeit ist zu erwarten. Auftretendem Trittschall kann durch geeignete Maßnahmen entgegengetreten werden. Die unter der Mieterin lebende Mieterin hat Trittschall im Rahmen der DIN-Vorschriften hinzunehmen. Es sind deswegen plausible Eigentümerinteressen vorhanden, die dem bloßen Wunsch der Mieterin, die Wohnung in unverändertem Zustand zu erhalten, entgegenstehen.

Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2014 – 34 C 3588/14

  1. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl. § 535 Rz. 63; LG Berlin vom 21.09.2000 – 62 S 133/00; LG Berlin vom 19.03.2007 – 67 S 345/06[]
  2. so auch LG Berlin; vom 21.09.2000, Az. 62 S 133/00 für den Fall einer Entfernung von Bodenfliesen auf einem Balkon; LG Berlin vom 19.03.2007, Az. 67 S 345/06 im Falle eines Austausch von doppelverglasten Holzfenstern durch Isolierglasfenster[]