Maishäcksel auf der Straße

Wer im Rahmen von Feldarbeiten eine Straße verschmutzt, muss für die Reinigung sorgen, auch wenn diese Straße nur wenig befahren ist.

Maishäcksel auf der Straße

In dem hier vom Landgericht Flensburg entschiedenen Fall kam ein Mülltransporter bei Regen und Dunkelheit von einer geteerten und wenig befahrenen Straße auf dem Land in einer Kurve von der Fahrbahn ab und fuhr in einen Graben. Dabei entstand ein erheblicher Schaden. Die Kaskoversicherung des Mülltransporters behauptet nun, der Transporter sei von der Straße abgekommen, weil der Straßenbelag in der Kurve aufgrund von erheblichen Verschmutzungen sehr rutschig gewesen sei. Die klagende Kaskoversicherung beschuldigt einen Mann, einige Tage zuvor mit einem Maishäcksler sein gehäckseltes Mais auf der Straße verloren und liegen gelassen zu haben. Daraufhin habe sich eine Matschschicht entwickelt, die dazu geführt habe, dass die Straße sehr verschmutzt gewesen sei. Deshalb sei der Mülltransporter in der Kurve weggerutscht. Nachdem sie dem Halter des Mülltransportes die Reparaturkosten erstattet hat, verlangt die Versicherung von dem Mann und seiner Kfz-Haftpflichtversicherung die  Erstattung der Reparaturkosten für den Mülltransporter, abzüglich eines 25 %igen Mitverschuldensanteils. 

Das Landgericht Flensburg hat den Mann und seine Versicherung zur Zahlung verurteilt. Der Mann habe gegen seine aus der StVO folgenden Pflicht, öffentliche Straßen nicht zu verschmutzen, verstoßen und sei für den daraus resultierenden Schaden verantwortlich. Seine Versicherung hafte als Haftpflichtversicherung mit. Zunächst hat das Landgericht die Straße nicht als reinen Wirtschaftsweg, sondern als eine öffentliche Straße eingeordnet. Das ergebe sich unter anderem daraus, dass keine Fahrbeschränkung oder der Weg als reiner Wirtschaftsweg ausgeschildert sei. Zudem sei die Straße geteert und gut befahrbar. Im Rahmen der Beweisaufnahme ist das Amtsgericht aufgrundlage von Zeugenaussagen zu der Überzeugung gelangt, dass der Fahrer des Maishäckslers die Straße verschmutzt habe. Die beiden Zeuginnen haben bestätigen können, die Verschmutzung und anschließende Verschlammung sei auf die Arbeiten mit dem Maishäcksler zurückzuführen. Ferner sei der Mitverschuldensbeitrag des Fahrzeugführers des Mülltransporters nur gering. Dieser sei mit normaler Geschwindigkeit gefahren. Er habe die Matschschicht nicht gesehen und ihm sei daher ein Mitverschuldensanteil von maximal 25% anzurechnen.

Der Kaskoversicherung steht gegen den Landwirt ein Regressanspruch aus übergeleitetem Recht (§ 86 Abs. 1 VVG) in der zugesprochenen Höhe zu, gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 StVO, §§ 249 ff. BGB.

Nach § 86 Abs. 1 VVG geht ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf den Versicherer über, wenn diesem ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht und der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

In § 823 Abs. 1 BGB heißt es: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Nach § 823 Abs. 2 BGB trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt.

Hier hat die Kaskoversicherung – als Versicherer – den Schaden am Fahrzeug der Kaskoversicherung ersetzt. Der Ersatzanspruch der Halterin ist damit auf die übergegangen. Der übergegangene Anspruch der Halterin auf Ersatz des Schadens folgt aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 StVO, §§ 249 ff. BGB. Der Landwirt hat schuldhaft gegen ein Schutzgesetz verstoßen, wodurch der Halterin ein kausaler Schaden entstanden ist.

Der Landwirt hat schuldhaft gegen § 32 StVO und damit gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verstoßen.

§ 32 StVO ist als „Schutzgesetz“ im Sinne des § 823 BGB zu qualifizieren.

„Schutzgesetz“ im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen.

§ 32 StVO ist als Ausfluss der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht1 ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, da nach dem Schutzzweck der Norm neben dem öffentlichen Straßenverkehr auch der einzelne Eigentümer des im Straßenverkehr verwendeten Fahrzeuges vor durch Hindernisse hervorgerufene Schäden bewahrt werden soll2.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Amtsgericht davon überzeugt, dass seitens des Landwirts ein Verstoß gegen das Schutzgesetz (§ 32 StVO) vorliegt.

§ 32 Abs. 1 StVO dient dem Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vor verkehrsfremden bzw. verkehrswidrigen Zuständen durch Verschmutzungen der öffentlichen Straßen sowie das Aufbringen und Liegenlassen verkehrsfremder Gegenstände ohne Ausnahmegenehmigung, wenn durch diese Zustände der Verkehr abstrakt gefährdet oder erschwert wird. Den jeweils Verantwortlichen trifft nach § 32 Abs. 1 S. 2 StVO eine Pflicht zur Kenntlichmachung und /oder eine unverzügliche Beseitigungspflicht.

Der Schutzzweck umfasst indes nur solche Hindernisse als unbefugten Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs, mit denen die Verkehrsteilnehmer üblicherweise abhängig von der üblichen Benutzung und den örtlichen Umständen im Einzelfall nicht zu rechnen brauchen. So muss etwa ein Verkehrsteilnehmer bei einer auf 300 m erkennbaren Anlage zur Feldberieselung damit rechnen, dass Wasser auch auf die Fahrbahn gelangen kann3.

Bei dem Weghandelt es sich nach der Überzeugung des Amtsgerichts um eine „öffentliche Straße“ im Sinne der Norm. Ferner ist die Verschmutzung dieser Straße durch Feldreste (Kleie und Erde) grundsätzlich vom Schutzzweck der Norm umfasst.

Entsprechend dem Geltungsbereich der StVO gelten die Verbote des § 32 StVO nur auf „öffentlichen“ Verkehrsflächen. Neben der Fahrbahn sind auch Seitenstreifen4, Rad- und Fußgängerwege5 sowie Parkflächen6 erfasst.

Wenn der Landwirt und seine Versicherung hier einwenden, bei der vorliegenden Straße (Weg) handele es sich um einen „Wirtschaftsweg“, der schon nicht unter den Geltungsbereich falle und bei dem ohnehin mit derartigen Verschmutzungen zu rechnen gewesen sei, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden.

Der Maßstab bei reinen Wirtschaftswegen, die durch landwirtschaftliches oder forstwirtschaftliches Gebiet führen und im Wesentlichen von land- und /oder forstwirtschaftlichem Gerät befahren werden, ist geringer als der bei sonstigen Straßen7. Insoweit wird teilweise die Auffassung vertreten, dass geringere oder überhaupt keine Verkehrssicherungspflichten bestehen8.

Bei der Beurteilung des Charakters einer Straße9, kommt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allein auf den „wirklichen Charakter“ und nicht auf sonstige Kriterien an, also z.B. nicht auf seine katastermäßige Erfassung10 oder seiner öffentlichrechtlichen Widmung11. Es kommt bei der Beurteilung maßgeblich darauf an, ob eine Straße als Feld- oder Waldweg „für jeden aufmerksamen Benutzer“, auch wenn er nicht ortskundig ist, deutlich als solcher in Erscheinung tritt12.

Dies ist hier nach Auffassung des Amtsgerichts nicht der Fall. Der Wegist geteert und führt, neben einigen Feldern, an mehreren Wohnhäusern vorbei. Eine Beschilderung die auf einen Wirtschaftsweg hindeuten könnte oder eine gar Verkehrsbeschränkung für den öffentlichen Verkehr gibt es nicht. Den Lichtbildern nach zu urteilen handelt es sich bei der – unstreitig fast vier Meter breiten – Fahrbahn auch nicht um eine besonders unwegsame Strecke. Dass auf der Straße kein hohes Verkehrsaufkommen herrscht, spricht allein noch nicht für einen Wirtschaftsweg. Im Ergebnis spricht aus Sicht des Amtsgerichts nichts dafür, im vorliegenden Fall von einem an einen (reinen) Wirtschaftsweg angesetzten geringeren Maßstab im Hinblick auf Verkehrssicherungspflichten auszugehen.

Dass die Verschmutzung der vorliegenden Straße durch Feldreste (Kleie, Lehm und Erde) grundsätzlich nicht vom Schutzzweck der Norm des § 32 StVO umfasst sein sollte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Vielmehr entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Verschmutzung von öffentlichen Straßen durch Feldreste (Kleie, Lehm und Erde) auch dann vom Schutzzweck des § 32 StVO umfasst ist, wenn diese Straße an Felder angrenzt und mit Verschmutzungen gegebenenfalls gerechnet werden kann13. So sieht es auch das hiesige Amtsgericht. Es gibt aus Sicht des Amtsgerichts keinen Grund, die Nutzer derartiger Straßen als – per se – weniger schutzwürdig anzusehen. Individuelle Versäumnisse (Stichwort: Erkennbarkeit) können sich freilich in der Haftungsverteilung auswirken, ohne dass dies zu einem Widerspruch führen würde.

Das Schutzgesetz (§ 32 StVO) wendet sich vorliegend auch an den Landwirt als Adressaten.

Die Verbote sowie die Beseitigungspflicht und Pflicht zur Kenntlichmachung in § 32 StVO richten sich an „jedermann“, das heiß an Verkehrsteilnehmer und an Nichtverkehrsteilnehmer. Zweck der Norm ist der umfassende Schutz des öffentlichen Verkehrs vor Verkehrsbeeinträchtigungen, die gleichermaßen sowohl durch Verkehrsteilnehmern als auch durch Nichtverkehrsteilnehmern verursacht werden können14.

Neben dem Verursacher des verbotenen Verkehrshindernisses ist haftungsrechtlich auch verantwortlich, wer das Hindernis oder die Verschmutzung in seinem Verantwortungsbereich andauern lässt, obwohl ihm die Beseitigung möglich und zumutbar wäre15.

Hier ist der Landwirt als „verursachender“ Verkehrsteilnehmer unzweifelhaft Adressat der Norm.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Amtsgericht davon überzeugt, dass der Landwirt bei seinen Feldarbeiten mit dem Maishäcksler am 28.09.2018 den Wegim Bereich der Ausfahrt und in Fahrtrichtung Norden verschmutzt und damit eine abstrakte Gefahr für den Verkehr geschaffen hat.

Die von § 32 Abs. 1 S. 1 StVO erfassten verbotenen Handlungen müssen eine Gefährdung des Verkehrs oder dessen Erschwernis verursachen können. Da es sich um abstrakte Gefährdungstatbestände handelt, muss eine konkrete Gefährdung oder Erschwerung noch nicht eintreten sein; ausreichend ist vielmehr bereits, dass eine solche bei einer Gefahrenprognose mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten bzw. nicht ganz unwahrscheinlich ist16.

Verunreinigungen bzw. eine Verschmierung der Oberfläche der öffentlichen Verkehrsfläche als verkehrsfremder Zustand sind nach § 32 Abs. 1 S. 1 StVO verboten, wenn dadurch eine abstrakte Gefahr für den öffentlichen Verkehr begründet wird. Dies ist im jeweiligen Einzelfall insbesondere abhängig vom Umfang der Verschmutzung, der Ortsüblichkeit sowie der Art der Straße und des Verkehrs, der normalerweise auf ihr stattfindet17. Verkehrsfremd können grundsätzlich neben Flüssigkeiten, wie Ölspuren, auch Ackererde und Lehm sein18.

Hier hat die durchgeführte Beweisaufnahme nach der Überzeugung des Amtsgerichts ergeben, dass die Arbeiten des Landwirts – anders als von diesem behauptet – zu einer erheblichen Verschmutzung des Weges im Bereich der Ausfahrt und in Fahrtrichtung Norden geführt haben, die eine abstrakte Gefahr für den öffentlichen Verkehr dargestellt hat.

Die bei seinen Arbeiten hervorgerufenen Verschmutzungen des Weges stellten eine abstrakte Gefahr für den Straßenverkehr dar. Diese Verschmutzungen hätte der Landwirt als Adressat des § 32 StVO daher umgehend beseitigen müssen. Dies ist unstreitig nicht passiert. Folglich liegt ein Verstoß gegen das Schutzgesetz (§ 32 StVO) vor.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Amtsgericht ferner davon überzeugt, dass sich die vom Landwirt bei seinen Feldarbeiten am 28.09.2018 verursachten Verschmutzungen am Unfalltag zu einer rutschigen Matsch- bzw. Kleischicht entwickelt haben.

Ferner ist das Amtsgericht davon überzeugt, dass das Fahrzeug der Kaskoversicherung auf der Kleischicht ins Rutschen gekommen ist. Diese Kleischicht war damit auch ursächlich für den Unfall. Dies haben insbesondere die Aussagen des Fahrers und die Ausführungen des Sachverständigen ergeben.

Die Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung wird indiziert. Rechtfertigungsgründe sind vorliegend nicht ersichtlich.

Von einem Verschulden des Landwirts kann nach Überzeugung des Amtsgerichts hier ebenfalls ausgegangen werden, vgl. § 276 BGB.

Jedenfalls dürfte das Verhalten des Landwirts als „grob fahrlässig“ zu qualifizieren sein. Die Beweisaufnahme hat erheben, dass die Arbeiten des Landwirts am 28.09.2018 zu einer erheblichen Verschmutzung des Weges im Bereich der Ausfahrt und in Fahrtrichtung Norden geführt haben. Diese Verschmutzungen waren geeignet, am Montag – nach Regen – eine mehrere Zentimeter dicke Matsch- bzw. Kleischicht zu erzeugen. Dies hätte der Landwirt, als erfahrener Erntehelfer, bei verständiger Würdigung der Situation erkennen und entsprechend handeln müssen.

Bei Würdigung der Gesamtsituation unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugen und der Darstellung des Sachverständigen geht das Amtsgericht davon aus, dass sich die Kaskoversicherung ein zurechenbares Mitverschulden (Verursachungsanteil) des Fahrers M… entgegenhalten lassen muss. Dieses Mitverschulden geht indes nicht über die von der Kaskoversicherung hier bereits in Ansatz gebrachten 25 % hinaus.

Bei Verkehrsunfällen muss sich der Geschädigte seine eigene Betriebsgefahr anrechnen lassen. Diese wird dann gegebenenfalls durch individuelles Mitverschulden erhöht. Ein Verschulden des Fahrers etwa muss sich der Halter zurechnen lassen. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 245 BGB.

Der Verursachungsbeitrag wird gebildet durch die Summe der Gefahren, die in der konkreten Unfallsituation von dem Kraftfahrzeug ausgegangen sind und sich bei dem Unfall ausgewirkt haben, und zwar zum Nachteil des Unfallgegners. Lediglich mögliche oder vermutete Tatsachen bleiben außer Betracht19, wobei die Abwägung Sache des Tatrichters ist20.

Das Oberlandesgericht Schleswig hat in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass die Abwägung der Verursachungsanteile zwischen den für eine ungewöhnliche Fahrbahnverschmutzung Verantwortlichen und einem Fahrzeug (dort ein Omnibus), dessen Fahrer die Geschwindigkeit nicht weit genug herabgesetzt hat, eine Haftungsquote von 1/4 zu 3/4 angemessen sei21.

Im dortigen Verfahren hat es das Oberlandesgericht Schleswig als nachgewiesen angesehen, dass die dortigen Beklagten, welche die Fahrbahn verschmutzt hatten, verpflichtet gewesen wären, die Verschmutzung unverzüglich zu beseitigen. Gegen diese Verpflichtung hätten sie in erheblichem Maße verstoßen. Zu Recht habe die Vorinstanz indes auch dem Busfahrer ein, wenn auch leichtes, Verschulden an dem Unfall angelastet. Er sei angesichts der Straßenverhältnisse zu schnell gefahren. Da Erntezeit und die verschmutzte Fahrbahn zu erkennen gewesen sei, hätte der Busfahrer nicht nur leicht, sondern stärker als geschehen abbremsen müssen, um eine Gefährdung des Busses und seiner Insassen soweit wie möglich auszuschließen21. Dies führe dazu, dass von einem Mitverschuldensanteil in Höhe von 1/4 auszugehen sei.

So ähnlich liegt der Fall auch hier.

Der Fahrer hat angegeben, trotz der Verschmutzungen auf der Straße „normal“, also mit üblicher Geschwindigkeit, auf die Kurve zugefahren zu sein. Besondere Vorsichtsmaßnahmen, etwa eine Reduzierung einer Geschwindigkeit, habe er nicht getroffen. Allerdings habe er die Kleischicht auch nicht gesehen, da es um ca. 6 Uhr morgens, als der Unfall passierte, noch dunkel gewesen sei. Ferner habe es stark geregnet. Diese Aussagen waren für das Amtsgericht plausibel und zudem glaubhaft.

Der Sachverständige hat bestätigt, dass dies im Grundsatz plausibel sei. Unterstellt, es habe es zum Unfallzeitpunkt stark geregnet, sei unter Berücksichtigung der Wischeranlage des Fahrzeugs der Kaskoversicherung von einer geminderten Erkennbarkeit auszugehen. Aus sachverständiger Sicht sei es indes so, dass „erste Kleiplatten“ für einen aufmerksamen LKW-Fahrer schon früher – als hier geschehen – hätten erkennbar sein können. „Wenn er dann mitgedacht hätte und sich vor Augen gehalten hätte, dass diese Kleianlagerungen auf der Fahrbahn ja irgendwo herkommen müssen und die Kleiverschmutzung entsprechend bis zur nächsten Feldzufahrt zumindest zunehmen dürfte, dann hätte er, wenn er sofort mit Erkennbarkeit der ersten Kleiplatten reagiert hätte, das den LKW vor Erreichen der durchgehenden Kleidecke soweit in der Geschwindigkeit abbremsen können, dass es dann nicht mehr zu dem Unfallgeschehen gekommen wäre“. Im Ergebnis müsse sich der Fahrer M… also eine gewisse Mitschuld entgegenhalten lassen.

Aus Sicht des Amtsgerichts rechtfertigen die Gesamtumstände hier – wie in dem Fall, der vom Oberlandesgericht Schleswig entschieden wurde21 – indes, dass der Mitverschuldensanteil des Fahrers als eher gering (allenfalls 1/4, also 25 %) anzusehen ist.

Sofern die Beklagten meinen, der Anteil sei höher, konnten sie Umstände, welche diese Annahme gegebenenfalls rechtfertigen, nicht zur Überzeugung des Amtsgerichts nachweisen.

Der Kaskoversicherung ist auch der behauptete Schaden entstanden.

Bei der Ermittlung des Schadens erfolgt ein Vergleich der tatsächlichen Vermögenslage nach Eintritt des schädigenden Ereignisses mit der hypothetischen Vermögenslage ohne dessen Eintritt (Differenzhypothese).

Hier kam es durch den Unfall – unstreitig – zu den klägerseits beschriebenen und im Gutachten dokumentierten Beschädigungen am Fahrzeug der Kaskoversicherung. Die Reparatur des Fahrzeugs der Kaskoversicherung verursachte die klageweise geltend gemachte Kosten . Ferner musste das Fahrzeug zuvor geborgen werden, was weitere hier streitgegenständlichen Kosten verursachte. Die Kaskoversicherung regulierte den Schaden, abzüglich eines Selbstbeteiligungsbetrages in Höhe von € 300,00, und übernahm die entsprechenden Kosten.

Der Kaskoversicherung steht gegen die Haftpflichtversicherung des Landwirts ebenfalls ein Regressanspruch aus übergeleitetem Recht (§ 86 Abs. 1 VVG) in der zugesprochenen Höhe gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 StVO, §§ 249 ff. BGB zu.

Insoweit kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der Überleitungsvorschrift (§ 116 VVG) zulasten der Haftpflichtversicherung ist unstreitig eröffnet. Der bei der Haftpflichtversicherung versicherte Maishäcksler befand sich bei der haftungsbegründenden Handlung auch „in Betrieb“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG.

Landgericht Flensburg, Urteil vom 10. Mai 2024 – 12 O 71/23 (2)

  1. OLG Köln VersR 1996, 207[]
  2. siehe BGH VersR 61, 442; OLG Frankfurt a. M. NJW 1992, 318; OLG Bamberg VersR 1987, 465[]
  3. s. OLG Düsseldorf DAR 1977, 84[]
  4. BVerwG BeckRS 2015, 43469; VG Augsburg BeckRS 2015, 47855[]
  5. OLG Saarbrücken BeckRS 2021, 4986[]
  6. vgl. OVG Lüneburg BeckRS 2008, 33668[]
  7. vgl. u.a. OLG Düsseldorf VersR 1981, 659[]
  8. vgl. z.B. OLG Hamm, VersR 1985, 597[]
  9. ob es sich etwa um einen solchen reinen Wirtschaftsweg handelt[]
  10. vgl. OLG Hamm, MDR 1961, 938; OLG Stuttgart, VRS 26, 68[]
  11. vgl. u.a. BGH NJW 1976, 1317, 1318; BGH, VersR 1969, 832 m.w. N.[]
  12. BGH NJW 1976, 1317, 1318[]
  13. vgl. u.a. OLG Schleswig NZV 1992, 31; OLG Köln VersR 1996, 207[]
  14. vgl. BVerwG BeckRS 2015, 43468[]
  15. siehe zur Haftung eines Auftraggebers von Erntearbeiten etwa OLG Celle BeckRS 2007, 01716[]
  16. BVerwG BeckRS 2015, 43468; VGH Mannheim BeckRS 2005, 26532[]
  17. vgl. OLG Celle BeckRS 2007, 01716[]
  18. vgl. OLG Schleswig NZV 1992, 31; OLG Köln VersR 1996, 207[]
  19. BGH NZV 2005, 407[]
  20. BGH NJW 2008, 1305; BGH NZV 2007, 354[]
  21. OLG Schleswig NZV 1992, 31[][][]

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