Im unmittelbar angrenzenden Bodenbereich eines Schwimmbeckens ist mit einem nassen Fußboden zu rechnen, so dass dort bekanntermaßen eine erhöhte Rutschgefahr besteht. Kommt es dort im Urlaub zu einem Sturz, ist das dem allgemeinen Lebensrisiko des Betroffenen zuzuordnen, für das ein Reiseveranstalter nicht haftet.

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Reisenden auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen. Der Kläger aus Bielefeld verlangt von dem beklagten Reiseveranstalter Schadensersatz in Höhe der für die ärztliche Versorgung angefallenen Kosten und Schmerzensgeld. Er hatte eine Pauschalreise vom 17.6.13 bis 1.7.13 in ein Hotel in der Türkei gebucht. Am 19.6.13 ist er dort auf dem Weg zwischen dem Hotelpool und dem Pool-WC ausgerutscht und hat sich eine blutende Platzwunde am Kopf zugezogen, die im örtlichen Krankenhaus genäht werden musste. Er ist der Auffassung, dass das Hotelpersonal seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat. Die üblicherweise an der Unfallstelle liegende Matte sei nicht vorhanden gewesen. Aufgrund der erhöhten Rutschgefahr hätten Warnschilder aufgestellt werden müssen. Der beklagte Reiseveranstalter bestreitet eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Nach Auffassungdes Amtsgerichts München sei der Sturz dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zuzuordnen, für das der Reiseveranstalter nicht hafte. Der Kläger habe erkennen können, dass der Boden gefliest war. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei im unmittelbar angrenzenden Bodenbereich eines Schwimmbeckens mit einem nassen Fußboden zu rechnen, so dass dort bekanntermaßen eine erhöhte Rutschgefahr bestehe. Eine besonders starke Steigung, die zu einer erhöhten Rutschgefahr führen könnte, sei nicht erkennbar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Bodenmatte, die im Verhältnis zu gesamten betroffenen Fläche nur einen minimalen Teil des Bodens abgedeckt hätte, das Ausrutschen des Klägers hätte verhindern können.Es sei nicht ersichtlich, dass das Auslegen der Matte zum Schutz der Hotelgäste vor einer unvorhersehbaren Gefahr erforderlich gewesen sei.
Das Fehlen eines Hinweisschildes sei nicht Ursache für den Sturz gewesen, da für jedermann erkennbar war, dass der Boden gefliest ist und aufgrund der im Schwimmbadbereich gewöhnlicher Weise auftretenden Nässe rutschig sein kann.
Amtsgericht München, Urteil vom 15. April 2014 – 182 C 1465/14